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Amtsgericht Aschaffenburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren

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Schlossplatz 5

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Aschaffenburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg mit Zweigstelle Alzenau sowie Obernburg mit Zweigstelle Miltenberg.

Das Insolvenzgericht ist zuständig für:

  • Insolvenzverfahren von Gesellschaften
  • Insolvenzverfahren von natürlichen Personen einschließlich der Restschuldbefreiung 

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen ausschließlich im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de.
Dort werden sämtliche Beschlüsse und Terminsbestimmungen veröffentlicht.

Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Sachstandsanfragen grundsätzlich nicht beantworten. Beachten Sie auch, dass viele Insolvenzverwalter eigene Internetseiten unterhalten, auf denen sich verfahrensbeteiligte Gläubiger die entsprechenden Informationen einholen können.

Erreichbarkeit

Sprechzeiten

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00
oder nach telefonischer Vereinbarung unter folgenden Telefonnummern:

  • 06021 / 398-2109 (Buchstaben: A, F, J, K, L, Q, W, X, Y)
  • 06021 / 398-2102 (Buchstaben: B, C, I, N, R, Z)
  • 06021 / 398-2108 (Buchstaben: D, G, H, O, P, T)
  • 06021 / 398-2110 (Buchstaben: E, M, S, U, V)
Telefax:+499621962410413

E-Mail: poststelle@ag-ab.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Anschriften
Amtsgericht Aschaffenburg
Schlossplatz 5
63739 Aschaffenburg (Hausanschrift)

Amtsgericht -Insolvenzgericht-
Postfach 101349
63709 Aschaffenburg (Postanschrift)

Hinweise für Insolvenzanträge natürlicher Personen und Restschuldbefreiung

Richtige Verfahrensart:
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor:
Das Regelinsolvenzverfahren und das

Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbständig tätig ist unterfällt immer dem Regelinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist und auch früher nie selbständig tätig war unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist aber Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit hat unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
    • nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
    • wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.
    • Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren.

Hinweise

Besonderheiten bei der Antragstellung:
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.

Vordrucke:
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann.

Stundung der Verfahrenskosten:
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Restschuldbefreiung:
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Informationen hierzu enthält die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz "Der Weg zur Verbraucherentschuldung", welche unter dem unten stehenden Link heruntergeladen werden kann.

Weitere Informationen:
Insolvenzbekanntmachungen
Broschüre - Der Weg zur Verbraucherentschuldung -

Downloads

Verfahrensübersicht