Zivilverfahren
Zuständigkeit
Vor dem Zivilgericht können private oder geschäftliche Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, auf Herausgabe einer Sache, auf Ersatz eines Schadens, auf Räumung einer Wohnung, auf Duldung, Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung oder ähnliches geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht ist für diese Streitigkeiten in 1. Instanz zuständig, soweit der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5000 € nicht übersteigt und ohne Rücksicht auf den Streitwert, für alle Mietstreitigkeiten über Wohnraum.
Weitere Zuständigkeiten
- Arrest und einstweilige Verfügung bis zum Streitwert v. 5000 €
- Aufgebotverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
- Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bis zum Streitwert v. 5000 €
- Klagen und Anträge in Landwirtschaftssachen
- Wohnungseigentumssachen
Erreichbarkeit
Sprechzeiten
Das Zivilgericht ist erreichbar:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12:00 Uhr
unter folgenden Telefonnummern
Aktenzeichen beginnend mit
-
112 C
06021 / 398-3115 (Endziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7)
06021 / 398-3120 (Endziffer 8, 9, 0) -
115 C
115 C WEG
06021 / 398-3130
-
116 C
06021 / 398-3975 (Endziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8)
06021 / 398-3120 (Endziffer 9, 0) -
123 C
126 C
06021 / 398-3119 -
122 C
06021 / 398-3120
-
190 AR
150 AR/H/UR II
151 AR/H/UR II
06021 / 398-3105
Telefax: +499621962410529
E-Mail: poststelle@ag-ab.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Anschriften
Justizgebäude Aschaffenburg
-Zivilgericht-
Erthalstraße 3
63739 Aschaffenburg (Hausanschrift)
Amtsgericht -Zivilgericht-
Postfach 101349
63709 Aschaffenburg (Postanschrift)
Amtsgericht Alzenau
Zivilabteilung
Das Zivilgericht Alzenau ist erreichbar:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12:00 Uhr
unter folgenden Telefonnummern:
Telefon: 06021 / 398-5220
Telefax: +499621962410466
Amtsgericht Alzenau
- Zivilgericht -
Burgstraße 14
63755 Alzenau (Hausanschrift)
Informationen
Schlichtungsverfahren
Bei einem Teil zivilrechtlicher Streitigkeiten ist die Klage vor dem Amtsgericht nur zulässig wenn die Parteien vorher versucht haben, den Streit vor einer Schlichtungsstelle einvernehmlich beizulegen.
Für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind zuständig:
- jeder Notar
- Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen sind.