Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten (Art. 9 BayHintG).
Sprechzeiten und Erreichbarkeit
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Hof
-Hinterlegungsstelle-
Zimmer 1.9
Hans-Högn-Straße 10
95030 Hof (Hausanschrift)
Postfach 1307
95012 Hof (Postanschrift)
Telefon: 09281 / 600391
Telefax: 09281 / 600436
Wann kann hinterlegt werden?
Häufigste Fälle der Hinterlegung
- Sicherheitsleistung: zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Sicherheitsleistung: zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Kautionen: zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
- Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
- Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten: Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
Bitte beachten Sie aber:
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Was kann hinterlegt werden?
Gemäß Art. 9 Bayerisches Hinterlegungsgesetz können neben Geld auch Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Wann kann der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden?
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 ff Bayerisches Hinterlegungsgesetz, wenn entweder:
- Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
- eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt
- die erforderliche Sicherheitsleistung hinterlegt ist.
Verfahrensübersicht
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