Grundbuchamt
Adresse:
Harderstraße 6
85049 Ingolstadt
Parteiverkehr
Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 13.30 Uhr - 16.00 Uhr
Außerhalb dieser Öffnungszeiten nur Annahme von fristgebundenen Angelegenheiten.
Geschäftsstelle:
Tel. 0841/312-345
Telefax: +49 9621 96241 1583
HINWEIS zu betrügerischen Rechnungen:
Bitte beachten Sie, dass es aktuell wieder vermehrt zu betrügerischen Rechnungen im Namen der Justiz kommt.
Bitte überprüfen Sie den Briefkopf der betreffenden Rechnung hinsichtlich des Zahlungsempfängers dahingehend, dass in Bayern stets die Zahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg erfolgen.
Zur Kontrolle der Bankverbindung wird ausdrücklich auf die Seite der Landesjustizkasse Bamberg (untenstehender Link) verwiesen.
Im Zweifelsfall ist mit dem zuständigen Amtsgericht oder der Landesjustizkasse Kontakt aufzunehmen.
Aufgaben des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt Ingolstadt ist örtlich für Grundstücke bzw. Immobilien zuständig, die im Bezirk der Stadt Ingolstadt und des Landkreises Eichstätt liegen.
Im Grundbuchamt werden alle Grundstücke des Gerichtsbezirks (Größe, Lage, Beschrieb) und die Rechtsverhältnisse hieran (Eigentum, Belastungen) registriert.
Die Rechtsverhältnisse werden in einem sogenannten Grundbuchblatt erfasst, in der Regel wird für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt geführt. Es können aber auch mehrere Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen sein.
Das Grundbuchamt vollzieht die von einem Notar vorgelegten Urkunden (beispielsweise landwirtschaftliche Übergabeverträge, Überlassungs- und Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und sonstige Immobilien). Aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Beurkundung eines solchen Vertrages in notarieller Form zwingend notwendig, um Eigentümer im Grundbuch zu werden. Genauere Informationen zum Grundstückskaufvertrag finden Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt
Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zum Grundstückskaufvertrag
Grundbuchauszüge und Grundbucheinsicht
Eine Antragstellung per Telefon ist nicht möglich. Telefonische Anfragen können generell nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Auskünfte zu Eigentumsverhältnissen und Rechten, insbesondere zu Grundschulden können telefonisch nicht erteilt werden.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register.Die Einsicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Einsicht in das Grundbuch beziehungsweise einen Grundbuchauszug erhält der Eigentümer sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse hierzu darlegen können, gem. § 12 GBO.
Neben dem
Eigentümer steht folgenden Personen das Recht auf Grundbucheinsicht zu:
- jedem, dem ein Recht am Grundstück zusteht.
- jedem, der ein tatsächliches (!), rechtliches oder wirtschaftliches Interesse darlegen kann. Bitte ggf. Unterlagen beifügen.
- Kaufinteressenten, die eine aktuelle Vollmacht des Eigentümers, einen schriftlichen Vorvertrag oder den Entwurf einer noch zu beurkundenden notariellen Urkunde vorlegen können. Bei reinem Kauf- oder Mietinteresse liegt kein noch berechtigtes Interesse vor!
- Erben oder vom Eigentümer bevollmächtigte Personen. Bitte legen Sie in diesen Fällen den Erbnachweis oder eine Vollmacht bei.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschränkung des Einsichtsrechts zum Schutz des Eigentümers vorgeschrieben ist, um eine eventuelle Ausforschung der Eigentumsverhältnisse aus reiner Neugier zu vermeiden!
Die reine Einsicht in das Grundbuch ist kostenlos.
Für die Erteilung
von Auszügen fallen folgende Kosten an:
- Unbeglaubigter Grundbuchauszug 10 €
- Beglaubigter Grundbuchauszug 20 €
Sowohl bei persönlicher Antragstellung als auch bei Übersendung per Post wird Ihnen eine Rechnung über die Landesjustizkasse Bamberg zugesandt.
Sie können Ihren Antrag auf folgenden Wegen übermitteln (Bitte jeweils Ausweiskopie beifügen bzw. Original mitbringen):
- Im Original per Post
- Per E-Mail (poststelle.gba@ag-in.bayern.de) unter Beifügung einer Ausweiskopie.
- Per Fax (+49 9621/96241 1583)
- Persönlich
Der Antrag muss in jedem Fall eigenhändig unterschrieben werden!
Bitte fügen Sie (falls nötig) die benötigten Anlagen bei und geben Sie eine Telefonnummer für Rückfragen an.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier:
Online-Verfahren im BayernPortal:
Betrügerische Masche in Grundbuchsachen im Internet
Wir WARNEN vor etwaigen dubiosen Internetseiten in Grundbuchangelegenheiten:
Seit Frühjahr 2015 treten bayernweit gehäuft folgende Fälle auf: Von bestimmten "Dienstleistern" wurden Bürgern Beträge ab 29,- EUR für einen Grundbuchauszug vom Konto abgebucht. Der bestellte Grundbuchauszug kam jedoch nicht beim jeweiligen Eigentümer an.
Mittlerweile existieren auch Seiten im Internet, auf denen reine Anträge bzw. Formulare bzw. Hilfe zur Beantragung eines Grundbuchauszugs kostenpflichtig angeboten werden.
Wir weisen ausdrücklich auf Folgendes hin:
Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) 10,- EUR. Dafür erhalten Sie eine separate Rechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.
Mit den diversen freien Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun.
Auf unserer Webseite ist es daher weder nötig noch möglich, dass Sie Ihre eigene Bankverbindung vorab in ein Feld eingeben.
Ist ein Impressum vorhanden? Auf unserer Webseite finden Sie ein Impressum, das auf das Amtsgericht Ingolstadt hinweist.
Zur Bestellung eines Grundbuchauszuges - für Ihren Grundbesitz im Amtsgerichtsbezirk Ingolstadt können Sie die von uns eingestellten Formulare benutzen. Je nach Wunsch ist dieses direkt am PC oder nach Ausdruck mit der Hand ausfüllbar.
Das reine Formular auf unserer Webseite ist selbstverständlich kostenlos.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Formulare nur von Seiten heruntergeladen werden, die in der Browserzeile für die bayerischen Gerichte mit
beginnen.
Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:
- Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
- Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Kauf-, Übergabeverträgen, Dienstbarkeiten und deren Zulässigkeit etc. (Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt)
- Fragen zur Grunderwerbsteuer und zum Einheitswert (= zuständiges Finanzamt)
- Fragen zur Grundsteuer (= zuständige Gemeinde)
- Allgemeine Steuerberatung zu Immobilien (= Steuerberater)
- Tatsächliche Nutzung eines Grundstückes oder Eigentumswohnung
- Amtliche Lagepläne, Ertragsmesszahlen für den landwirtschaftlichen Bereich sowie Katasterauszüge sowie Fragen zum Verlauf von Grenzen (siehe unten "weitere Informationen")
- Fragen zu Bauunterlagen und Bauakten, weder zu historischen noch aktuellen; zum Beispiel Baujahr eines Gebäudes, Statikpläne etc. (= zuständige Baubehörde)
- Negativzeugnisse für Bewerbungsverfahren um Bauplätze einzelner Gemeinden im Landkreis: Von Seiten des Grundbuchamts können gemäß der GBO keine Bescheinigungen über nicht vorhandenen Grundbesitz ausgestellt werden. Vorhandener Grundbesitz wird durch einen Grundbuchauszug bestätigt.
- Erstellung von Flächennutzungsplänen (= zuständige Gemeinde)
- Miet- und Pachtverhältnisse
- Wohnflächenberechnung
- Übernahme von Immobilien- und Hausverwaltungen (erfolgt durch die Eigentümer selbst oder durch die Eigentümergemeinschaft bestellte Hausverwaltungsfirmen)
- Erstellung von Verkehrswertgutachten
- Baulastenverzeichnisse (wird in Bayern nicht geführt)
Was steht im Grundbuch?
Jedes Grundbuchblatt besteht aus dem Deckblatt, dem Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III.
Deckblatt: Bezeichnung der Gemarkung und Nummer des Grundbuchblattes.
Bestandsverzeichnis: Flurstücksnummer, Beschrieb des Grundstücks (= beispielsweise Adresse des Hauses oder Bezeichnung der landwirtschaftlichen Flächen), Größe des Grundstücks.
Abteilung I: Bezeichnung der Eigentümer oder eines Erbbauberechtigten, bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten, in welchem Verhältnis, beispielsweise zur Hälfte. Datum der Eintragung im Grundbuch, seit wann diese Eigentumsverhältnisse bestehen. Dazu ist der Grund des Eigentumsübergangs aufgeführt.
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen. Dazu gehören beispielsweise Grunddienstbarkeiten, wie ein Geh- und Fahrtrecht für den Nachbarn oder auch persönliche Dienstbarkeiten, wie ein Wohnrecht. Beschränkungen sind beispielsweise auch Vorkaufsrechte.
Abteilung III: Grundpfandrechte - Grundschulden, Hypotheken,
Rentenschulden. Durch im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte werden in der
Regel Darlehen/Kredite für die Bank oder einen anderen Gläubiger abgesichert.
Zahlt ein Schuldner seine Darlehensraten nicht mehr, kann die Bank/der
Gläubiger ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten, um an sein Geld zu
kommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Grundbuchamt keine allgemeinen Listen
(beispielsweise nach Straßennamen) über Geh- und Fahrtrechte oder sonstigen
Belastungen in Abteilung II und III existieren. Eine eventuell eingetragene
Belastung bezüglich eines bestimmten Flurstücks muss immer durch Einsicht in
das entsprechende Grundbuchblatt (des belasteten Grundstücks - bitte dafür zur
korrekten Auskunftserteilung dessen Flurstücksnummer aus dem amtlichen Lageplan
angeben) festgestellt werden. Dazu gelten die wie oben unter
"Grundbucheinsicht" genannten Voraussetzungen nach § 12 GBO.
Seit wann gibt es Grundbücher?
Löschung einer Grundschuld, Hypothek bzw. einer Sicherungs- oder Zwangshypothek
Grundschulden oder Hypotheken werden nicht automatisch im Grundbuch gelöscht. Dem Grundbuchamt ist der Stand der Ratenzahlung der Darlehensrückzahlung an die Bank/den Gläubiger nicht bekannt. Ein Darlehen kann somit viele Jahre zurückbezahlt sein, aber die Grundschuld noch im Grundbuch eingetragen sein.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung durch Notar). Die Eigentümerunterschrift kann nicht durch das Grundbuchamt beglaubigt werden
- Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form (siehe oben), bei Sparkassen und Landesbanken ist für die Bank das eigene Siegel ausreichend.
- Bei Briefrechten: Vorlage des Grundpfandrechtsbriefes im Original.
- Falls der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar bzw. verloren gegangen ist: Genauere Informationen können Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt ersehen.
- Ein formloser einfacher Antrag ohne die jeweilige öffentlich beglaubigte Form der Unterschriften der Eigentümer/Gläubiger bzw. dem Siegel der Bank reicht daher nicht aus.
- Ohne die notarielle Beglaubigung der Eigentümerunterschriften ist eine Löschung des Grundpfandrechtes nicht möglich!
Aus aktuellem Anlass weisen wir ausdrücklich auf die obige Vorgehensweise hin, insbesondere der notwendigen notariellen Beglaubigung der Eigentümerunterschriften durch einen Notar. Eigentümer erhalten von ihrem Gläubiger bzw. anderen Institutionen leider häufig den Hinweis, sich für eine Beglaubigung direkt an das Grundbuchamt zu wenden.
Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zum Grundschuldbrief
Kosten für Eintragungen und Löschungen
Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sind fast ohne Ausnahme gebührenpflichtig und im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Geschäftswert, also beispielsweise dem Betrag der Grundschuld oder dem Kaufpreis für das Grundstück.
Bei Fragen zur Bezahlung der Kostenrechnung, wenden Sie sich bitte direkt an die Landesjustizkasse Bamberg. Bei Fragen zum sachlichen Inhalt der Kostenrechnung, wenden Sie sich an das Grundbuchamt.
Grundlage für die Eintragungen und Gebühren ist diese notarielle Urkunde mit den entsprechenden Vereinbarungen.
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für eine Grundschuldeintragung als Briefgrundschuld erheblich mehr Gebühren entstehen. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Notartermin bei Ihrer Bank/Gläubiger, ob das Darlehen als Brief- oder Buchgrundschuld bestellt wird.
Beispiel: Grundschuldbetrag 250.000,- EUR; als Buchgrundschuld 535,- EUR Gebühren, als Briefgrundschuld 695,50 EUR Gebühren (Stand 01.01.2021).
Bitte beachten Sie: Die Grundbuchgebühren fallen zusätzlich zu den durch den Notar eingeforderten Gebühren an. Das Grundbuchamt kann gegebenenfalls die Eintragung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.
Die Kostenrechnung erhalten Sie stets über die Landesjustizkasse Bamberg. Bareinzahlungen beim Amtsgericht sind grundsätzlich nicht möglich.
Genauere Informationen können Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt ersehen.
Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zu den Grundbuchgebühren
Weitere Informationen
Lagepläne und Katasterauszüge:
Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks, Feststellung von Ertragsmesszahlen für den landwirtschaftlichen Bereich etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt).
Für den Bezirk des Grundbuchamts Ingolstadt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Ingolstadt oder die Außenstelle in Eichstätt zuständig.
Sie finden nachfolgend auf dieser Seite unter "weitere informative Links" einen allgemeinen Link zur bayerischen Vermessungsverwaltung.
Namensänderung:
Änderungen des Familiennamens, beispielsweise durch Eheschließung, werden dem Grundbuchamt nicht automatisch mitgeteilt. Zur Änderung des Namens im Grundbuch genügt ein kurzes Schreiben an das Grundbuchamt, in dem Sie die Berichtigung Ihres Namens beantragen. Dem Schreiben fügen Sie bitte einen Nachweis (beispielsweise eine Eheurkunde) im Original oder in öffentlich beglaubigter Form bei, aus dem sich der neue Name ergibt.
Bereits seit dem 01.08.2013 ist die Änderung des Familiennamens gemäß dem GNotKG gebührenfrei. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, die Namensänderung zu beantragen.
Link für einen Antrag auf Namensberichtigung im Grundbuch – Immobilien im Bereich des Amtsgerichtsbezirks Ingolstadt
Weitere Anträge und Hinweise:
Antrag auf Eintragung der Erbfolge:
Antrag auf Löschung:
Anforderung von Bewilligungsurkunden und Auskünfte aus alten Grundbüchern
Aus aktuellem Anlass wird bei Anforderung von Abschriften von Bewilligungsurkunden (beispielsweise Teilungserklärungen und Urkunden von Rechten in Abteilung II) sowie bei Auskünften aus alten Grundbüchern auf Folgendes hingewiesen:
In den Grundakten befinden sich immer nur Abschriften oder Ausfertigungen der jeweiligen Urkunde, das Original verbleibt grundsätzlich beim beurkundenden Notar und ist eventuell noch dort erhältlich.
Eigentümer bzw. Berechtigte des jeweiligen Rechts erhalten anlässlich der Beurkundung ebenfalls eine Abschrift der Bewilligungsurkunde und sollten diese in ihren Unterlagen verwahrt haben.
Anfragen sind deshalb vorrangig an das beurkundende Notariat bzw. an den Eigentümer zu richten.
Aufteilungspläne können aufgrund der Größe vom Grundbuchamt nicht fotokopiert werden. Ein Abfotografieren mit selbst mitgebrachtem Equipment ist nur mit Terminabsprache möglich.
Es wird daher grundsätzlich eine schriftliche Anforderung empfohlen: Die Urkundenabschriften sowie die alten Grundbücher sind auch nicht "auf Knopfdruck" verfügbar, sondern müssen manuell teils aus dem Archiv herausgesucht werden.
Das manuelle Heraussuchen und Kopieren der teils jahrzehntealten Bewilligungsurkunden nimmt einige Zeit in Anspruch.
Die zum Grundbuchamt eingereichten Urkundenabschriften wurden in früheren Zeiten vom beurkundenden Notar im damals üblichen Durchschreibeverfahren auf dünnem Papier hergestellt. Aufgrund dessen ist es möglich, dass nur eine schlechte Kopie hergestellt werden kann. Es kommt auch vor, dass Urkunden aufgrund des Alters und des Durchschreibeverfahrens gar nicht kopierbar sind.
Die Anfragen nach den alten Bewilligungsurkunden und Auskünfte aus den geschlossenen Grundbüchern sind sehr stark gestiegen. Auch aus diesem Grund kann die Erledigung einige Zeit dauern.
Die Aufträge werden nach der Reihenfolge ab Eingangsdatum abgearbeitet.