Zwangsvollstreckung
Adresse:
Schrannenstraße 3
85049 Ingolstadt
Parteiverkehr
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefax: +49 9621 96241 1580
HINWEIS zu betrügerischen Rechnungen:
Bitte beachten Sie, dass es aktuell wieder vermehrt zu betrügerischen Rechnungen im Namen der Justiz kommt.
Bitte überprüfen Sie den Briefkopf der betreffenden Rechnung hinsichtlich des Zahlungsempfängers dahingehend, dass in Bayern stets die Zahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg erfolgen.
Zur Kontrolle der Bankverbindung wird ausdrücklich auf die Seite der Landesjustizkasse Bamberg (untenstehender Link) verwiesen.
Im Zweifelsfall ist mit dem zuständigen Amtsgericht oder der Landesjustizkasse Kontakt aufzunehmen.
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung von festgestellten
zivilrechtlichen Ansprüchen, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung
nicht freiwillig nachkommt.
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
- Gewährung von Vollstreckungsschutz insbes. Räumungsschutz
- Entscheidungen über Anträge bzgl. Pfändungsschutz
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
- Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren
- Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
- Entscheidungen über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners sind überwiegend die Gerichtsvollzieher zuständig, desgleichen für die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners über sein vorhandenes Einkommen und Vermögen.
Seit 01.01.2013 werden das Schuldnerverzeichnis und das
Vermögensauskunftsregister für Bayern bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht
Hof geführt.
Die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte, beispielsweise Arbeitgeber (Lohnpfändung) oder Bank (Kontenpfändung) erfolgt durch Antrag an das Gericht (=Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Es besteht Formularzwang.
Für die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜb) besteht Vorschusspflicht in Höhe von derzeit 22,- EUR pro Schuldner (Stand seit 2022).
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt beim Zwangsversteigerungsgericht Ingolstadt.
In allen Fällen (Ausnahme: § 829a ZPO) muss die vollstreckbare Ausfertigung der Vollstreckungsgrundlage (Titel, z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss) im Original vorgelegt werden. Zusätzlich ist eine Forderungsaufstellung beizufügen und die Vollstreckungskosten sind zu belegen.
NEU seit 01.01.2022: Es wird um Beachtung des § 130d ZPO gebeten. Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet die Anträge elektronisch einzureichen.
Über die Art der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gläubiger.
Umfangreiche Informationen zur Durchsetzung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche ersehen Sie aus der Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" des Bayerischen Staatsministerium der Justiz unter : https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/die_zwangsvollstreckung.pdf
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ingolstadt richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnsitz) des Schuldners.
Die Anträge an den Gerichtsvollzieher können über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Amtsgericht eingereicht werden. Den zuständigen Gerichtsvollzieher erhalten Sie auch über: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/gvdb/
Hinweise für Schuldner:
Pfändungsschutz für Kontoguthaben
Hinweise zum P-Konto (§ 850 k ZPO)
Kontoinhaber haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung ist bei der Bank zu beantragen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst. Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an. Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, z.B. wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag. Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.
Seit dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch über das Pfändungsschutzkonto!
Hinweis: Seit 01.12.2021 gilt das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes vom 22.11.2020 (PKoFoG).
Das Vollstreckungsgericht ist für Entscheidungen zuständig, wie z. B.:
- Festlegung der Unterhaltsverpflichtungen, wenn kein geeigneter Nachweis geführt werden kann.
- Erhöhung des pfandfreien Betrages, wenn kein Nachweis geeigneter Stellen geführt werden kann.
- Freigabe von Nachzahlungen, wenn kein Nachweis geeigneter Stellen vorgelegt werden kann.
- Entscheidung bei mehreren P-Konten, welches als P-Konto verbleibt.
Notwendige Antragsunterlagen:
Allgemein:
- Gültige Ausweispapiere bei persönlichem Erscheinen
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid,…) und Belege zu Ausgaben (Miete, Darlehen,…)
- Zahlungsbelege fortlaufender Zahlungen
- Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts bzw. Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hinweis: Alle gerichtlichen Aktenzeichen, die von der Pfändung betroffen sind, sind zu benennen ( z.B. 2 M 1245/15). Die gerichtlichen Aktenzeichen können ggfs. beim Arbeitgeber oder bei der Bank erfragt werden.
Forderungspfändung:
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate (bei Nachzahlungen lückenlos für den Zeitraum der Nachzahlung)
- Bei Pfändungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzulegen
- Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags
- Nachweise der laufenden Unterhaltsplichten und Nachweise der tatsächlichen Leistung
- Nachweise der notwendigen Ausgaben (Mietvertrag,…)
- Einkommensbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, …
Räumungsschutz:
Der Antrag auf Räumungsschutz ist spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Bei nicht fristgerechter Antragstellung wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Eine Begründetheitsprüfung findet dann nicht statt.
Ausnahmsweise kann ein Antrag nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gestellt werden, wenn:
- die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst danach entstanden sind oder
- der Schuldner ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert war
Beides ist jedoch nachzuweisen.
Notwendige Antragsunterlagen:
- Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers
- Räumungstitel sollte vorgelegt werden
- Angabe der Gründe für den Räumungsschutz und Nachweise
- Falls bereits Ersatzwohnraum gefunden wurde: unterschriebener Mietvertrag