Nachlassverfahren
Adresse:
Harderstraße 6
85049 Ingolstadt
Parteiverkehr
Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 13.30 Uhr - 16.00 Uhr
Außerhalb dieser Öffnungszeiten nur Annahme von fristgebundenen Angelegenheiten.
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Telefon: 0841/312-561
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Telefax: +49 9621 96241 1579
E-mail: postfach.nach@ag-in.bayern.de
Bitte geben Sie den Namen des Verstorbenen, den
Sterbetag und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, ggfls. auch Ihre
Telefonnummer für Rückfragen.
Häufig gestellte Fragen
- Erst wenn dem Gericht eine Sterbefallmitteilung zugegangen ist, wird ein Verfahren angelegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies in der Regel einige Wochen dauern kann. Die vom Standesamt angegebene Auskunftsperson (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung gekümmert hat) erhält vom Nachlassgericht eine sogenannte Formblattanfrage übersandt, welche vollständig ausgefüllt zurückgesandt werden muss. Darin werden für den weiteren Gang des Verfahrens wichtige Daten und Informationen abgefragt. Zur Nachlasshöhe werden nur ungefähre Angaben benötigt. Es ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich, dass Sie die Beerdigungskosten und Kontostände bis ins Detail angeben.
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Sollten Sie ein Testament in Ihrem Besitz haben, sind Sie zur Ablieferung beim Nachlassgericht im Original gesetzlich verpflichtet; eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einsenden, im Gerichtsbriefkasten einwerfen oder persönlich abgeben.
Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.
Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Kopie per Post.
- Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.
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Ihren eventuellen Pflichtteil oder ein Vermächtnis müssen Sie
gegenüber den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch
nicht vermittelnd – tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten um Vermächtnisse oder
Pflichtteilsansprüche ist das Zivilgericht zuständig.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
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Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.
Er ist zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hat und die Erbfolge nicht in einem notariellen Testament oder Erbvertrag eindeutig geregelt ist.
Ein Erbvertrag oder ein notarielles Testament ersetzen den Erbschein in der Regel im Rechtsverkehr.
Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein nötig.
Ausführliche Hinweise zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall finden Sie in einem Merkblatt unter obigen Link "Merkblätter im Erbfall".
Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist.
Die Erklärung vor dem Nachlassgericht kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Im Rahmen der schriftlichen Terminsladung erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Termin mitzubringen sind.
Gebühren:
Der Erbschein wird vom Amtsgericht nur auf Antrag erteilt und ist nach KV 12210 GNotKG gebührenpflichtig.
Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert. Diese können deshalb nicht pauschal erfragt werden und stehen erst bei Abschluss des Nachlassverfahrens fest.
Beispiel (Stand 27.03.2023):
Nachlasswert 100.000,- EUR = 273,- EUR Gebühren.
Nachlasswert 500.000,- EUR = 935,- EUR Gebühren.
Dazu kommt jeweils noch gesondert die Gebühr KV 23300 GNotKG in gleicher Höhe für das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für den Erbschein.
Liegt ein Testament vor, fällt für dessen Eröffnung zusätzlich noch eine Festgebühr KV 12101 GNotKG in Höhe von 100,- EUR an.
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Die Erbschaftssteuer wird nicht vom Nachlassgericht bearbeitet. Dafür ist das Erbschaftssteuerfinanzamt Nördlingen zuständig. Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.
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Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.
Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
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Sofern Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
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Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erben untereinander. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
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Die Bestattung ist in der Regel Aufgabe der Angehörigen. Das Nachlassgericht hat hierzu keine Kenntnis.
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Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen sowohl vom Nachlassgericht als auch vom Grundbuchamt keine Mitteilung über Erben gemacht werden kann. Bitte beachten Sie dazu auch § 12 GBO.
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Die erste Einschätzung zum Nachlassfall (Formblattanfrage) erhält in der Regel die Auskunftsperson, die auch den Sterbefall gemeldet hatte. Ist ein Nachlassverfahren durchzuführen, erhalten alle anderen Miterben im weiteren Verlauf eine Mitteilung.
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Das Nachlassgericht kann Sie bei dieser Entscheidung nicht beraten bzw. unterstützen. Das Nachlassgericht hat über den Bestand des Nachlasses keine abschließende Kenntnis.
Wenden Sie sich bei bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
- Hierzu besteht mit Ausnahme von Verderblichem keine Eile. Die Erben haben zu entscheiden, wie und wann dies geschieht. Dazu müssen die Erben jedoch erst ermittelt und festgestellt werden.
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Hatte der Verstorbene Grundbesitz (Haus, Wohnung, Acker etc.), ist das Grundbuch mit dem Tod unrichtig geworden und sollte auf den Erben umgeschrieben werden.
Gibt es nur einen Erben, ist die Eintragung der Erbfolge ins Grundbuch klar zu befürworten, da dafür keine Kosten beim Grundbuchamt innerhalb zwei Jahren ab Erbfall entstehen.
Gibt es mehrere Erben und nicht alle sollen ins Grundbuch, dann ist eine Erbauseinandersetzung vor einem Notar erforderlich. In diesem Fall sollten Sie die Eintragung ins Grundbuch in der Rückantwort des Nachlassgerichts zunächst verneinen. Näheres finden sie im Merkblatt „Grundbuchberichtigung“.
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Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung bzw. Verteilung von Vermögenswerten des Verstorbenen zuständig. Dies ist Aufgabe der Erben. Erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Banken, ob diese einen Nachweis über Ihre Erbenstellung (Erbschein) benötigen.
Wichtige Hinweise:
Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab. Beachten Sie auch die Hinweise wie nachfolgend unter "Auskunftserteilung".
Nutzen Sie bitte weiterhin die Möglichkeit, Anfragen schriftlich einzureichen.
Für Erbscheinsanträge und Ausschlagungen benötigen Sie immer einen Termin. Die Termine für Erbscheinsanträge werden vom Nachlassgericht bestimmt, sobald im Verfahren verschiedene Vorfragen erledigt sind.
Auskunftserteilung
Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren.
Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie in der nachfolgenden Rubrik "Häufig gestellte Fragen" bereits die Antwort in Ihrem Anliegen finden können.
Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.
Bitte geben Sie - falls bereits vorhanden - eine Geschäftsnummer des Verfahrens an (hilfsweise zumindest die vollständigen persönlichen Daten des Verstorbenen inklusive Sterbedatum). Das Verfahren kann so schneller aufgefunden werden.
Nachlasssachen sind insbesondere
- die Verwahrung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen
- die Ermittlung der Erben
- die Erteilung von Zeugnissen, insbesondere Erbscheinen, Europäische Nachlasszeugnissen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
- die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere der Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft
- die Nachlasssicherung oder Nachlassverwaltung
- die Angelegenheiten der Testamentsvollstreckung
Das Nachlassgericht hat ausschließlich die Aufgabe, die Erbfolge festzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist oder beantragt wird.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die
- Berechnung und Abwicklung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen. Die Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer werden, soweit sie dem Gericht bekannt sind, lediglich über die grundsätzlichen Ansprüche benachrichtigt.
- Auseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses (= Gegenstände, Bankguthaben und Immobilien). Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgenden Hinweise:
- Vermächtniserfüllung bezüglich Immobilien. Für den rechtlichen Eigentumsübergang von Immobilien zur Erfüllung eines im Testament festgelegten Vermächtnisses ist zunächst ein Vertrag zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer notwendig. Dieser muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden, sodass der Vermächtnisnehmer Eigentümer im Grundbuch wird. Bitte beachten Sie, dass dies auch für den Fall gilt, wenn das Vermächtnis vom Verstorbenen in einem notariellen Testament bestimmt wurde.
- Festsetzung der Erbschaftssteuer. Hierfür ist das Finanzamt zuständig.
- Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten. Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt.
Örtliche Zuständigkeit
Für das Nachlassverfahren ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darunter ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt zu verstehen; der Erblasser muss dazu einen Aufenthalts- bzw. Bleibewillen gehabt haben. Ein Pflegeheim ist zum Beispiel dann der letzte gewöhnliche Aufenthalt, wenn sich der Verstorbene zur Zeit des Erbfalles dort von seinem Willen getragen aufgehalten hat - die Verlegung in das Heim also nicht nur vorübergehender Natur sein sollte – somit üblicherweise nicht bei Kurzzeitpflege.
Sachliche Zuständigkeiten
Ermittlung und Feststellung von Erben
Das Nachlassgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt. Um dies festzustellen, wird zunächst ein allgemeiner Fragebogen an einen Angehörigen übersandt. Erst dann entscheidet sich der Fortgang des Verfahrens.
Die Erteilung von Erbscheinen
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
Erbschaftsausschlagung
Wenn Sie die Ihnen zufallende Erbschaft nicht annehmen möchten, muss sie aktiv ausgeschlagen werden. Die Beurkundung der Erbausschlagung durch das Gericht oder den Notar ist gebührenpflichtig (mindestens 30,00 Euro - Stand 27.03.2023).
Die Erbschaftsausschlagung kann nur persönlich erklärt werden vor:- dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder
- dem Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden oder
- einem deutschen Notar
- im Ausland: vor einer Botschaft/Konsulat
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder dem Wohnortgericht des Ausschlagenden eingehen. Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Die Ausschlagungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden kann. Sobald die Frist verstrichen ist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Sofern Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl. Links zur Bundesnotarkammer und Rechtsanwaltskammer finden Sie nachfolgend unter "weitere Informationen".
Ausführliche Hinweise zur Erbschaftsausschlagung finden Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt.
Verwahrung/Rückgabe von Testamenten
Ihr handschriftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75,00 Euro. Dazu kommt eine Gebühr für die Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 15,50 Euro pro Testator (Stand 27.03.2023). Sie erhalten hierfür jeweils Rechnungen per Post; eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.
Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte innerhalb der Sprechzeiten persönlich vorbei.
- das Testament im Original
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde, wenn ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen, hilfsweise einer mit Vollmacht des Partners.
Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann jederzeit nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung ist nicht möglich.
Auch bei der Rückgabe ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zwingend vorzulegen.
Maßnahmen zur Sicherung von Nachlässen
Sind Erben oder deren Aufenthalt unbekannt und besteht ein besonderes Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Für die Kosten dieses Verfahrens sowie die Vergütung des Nachlasspflegers haftet der Nachlass.
Nachlass ausländischer Staatsbürger
Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können vom deutschen Recht abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate und Botschaften erteilen.
Merkblätter im Erbfall
- Merkblatt Ablauf Nachlassverfahren
- Merkblatt zur Erbschaftsausschlagung
- Merkblatt zur Grundbuchberichtigung
- Merklblatt gesetzlicher Pflichtteil
- Merkblatt für Vermächtnisnehmer
Erklärfilm zum Erbrecht - mit und ohne Untertitel
Das bayerische Staatsministerium der Justiz hat auf seinen Internetseiten einen Erklärfilm mit allgemeinen Hinweisen zum Erbrecht eingestellt, den Sie unter nachfolgendem Link ansehen können:
Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die bayerische Finanzverwaltung hat auf ihren Internetseiten Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nebst Broschüren und Formularen eingestellt, die Sie unter nachfolgendem Link abrufen können:
Informationen der Finanzverwaltung zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
Weitere Informationen
- Beratungshilfe
- Betreuungsverfahren
- Familienverfahren
- Barzahlungsstelle
- Grundbuchamt
- Insolvenzverfahren
- Nachlassverfahren
- Rechtsantragstelle
- Registersachen
- Strafverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung
- Hinterlegungsstelle
HINWEIS zu betrügerischen Rechnungen:
Bitte beachten Sie, dass es aktuell wieder vermehrt zu betrügerischen Rechnungen im Namen der Justiz kommt.
Bitte überprüfen Sie den Briefkopf der betreffenden Rechnung hinsichtlich des Zahlungsempfängers dahingehend, dass in Bayern stets die Zahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg erfolgen.
Zur Kontrolle der Bankverbindung wird ausdrücklich auf die Seite der Landesjustizkasse Bamberg (untenstehender Link) verwiesen.
Im Zweifelsfall ist mit dem zuständigen Amtsgericht oder der Landesjustizkasse Kontakt aufzunehmen.