Beratungshilfe
Sprechzeiten mit Parteiverkehr:
Montag und Donnerstag: 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr: +49(8025) 2809-203
Vorab-Check -Beratungshilfe
Sie die die Voraussetzungen im "Vorab-Check" prüfen
Hinweis:
- Anspruch auf Beratungshilfe haben ausschließlich einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger.
- Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewährt.
- Achtung! Mit einer Entscheidung über den Beratungshilfeantrag ist in aller Regel nicht am Tag der Antragstellung zu rechnen.
- Bei Gericht erfolgt keine Rechtsberatung!
Informationen zur Beratungshilfe:
Sie wollen sich rechtlich beraten lassen?
Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich,
denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde.
Gerichte führen keine Rechtsberatung durch.
Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Rechtsuchenden, die über kein oder nur
geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsberatung und Rechtsvertretung
durch einen Anwalt ihrer Wahl gegen eine kleine finanzielle Eigenleistung (15
€).
Die weiteren durch die anwaltliche Tätigkeit
anfallenden Kosten werden durch die Landeskasse übernommen.
Beratungshilfe ist damit das Gegenstück zur
Prozesskostenhilfe. Letztere kann nur für ein
gerichtliches Verfahren beantragt werden.
Grundsätzlich kann Beratungshilfe in allen Rechtsgebieten (z.B. Zivil-,
Verwaltungs-, Verfassungs-, Sozial-, Arbeits-, Strafrecht und OWIG) gewährt
werden, auch für das obligatorische Güteverfahren.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Dem Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl
aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später (Ausschlussfrist von 4 Wochen
ab Beginn der Beratungshilfetätigkeit) über seinen Anwalt bei Gericht
einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner
Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu
wenden.
Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im
Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann,
kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den
Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen
Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.
Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher
Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren
Beratungshilfe.
Soweit Ihr Beratungshilfeantrag bewilligt wird, erhalten Sie einen
Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit, den Sie Ihrer
Anwältin bzw. Ihrem Anwalt oder Rechtsbeistand aushändigen. Der
Berechtigungsschein wird nach Abschluss anwaltlicher Beratung bzw.
außergerichtliche Vertretung bei Gericht zusammen mit dem Vergütungsantrag
eingereicht.
Weitere Informationen erhalten Sie mit nachstehendem Formular, das Sie online
ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen können.
Mit diesem Formular können Sie Beratungshilfe beantragen und erhalten auch weitere
Erklärungen und Ausfüllhinweise.
Bitte reichen Sie zu allen Angaben im Antrag entsprechende aktuelle Belege (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Fahrzeugschein, etc.) ein. Zudem werden Kontoauszüge der letzten 4 Wochen sowie aktuelle Auszüge sämtlicher eventuell vorhandenen Sparbücher, Tagesgeldkonten etc. benötigt.
Ihr Antrag kann erst nach Vorliegen sämtlicher Belege überprüft werden.