Zivilverfahren
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Allgemeine Informationen zu Zivilverfahren
Sämtliche
privatrechtlichen Ansprüche (z.B. Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch,
Räumungsanspruch gegen Mieter, Unterlassungsanspruch) können im Klagewege vor
dem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht
ist zuständig in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem
Streitwert bis einschließlich EUR 5.000,00 sowie streitwertunabhängig für
sämtliche Wohnraum-Mietstreitigkeiten.
Vor dem Amtsgericht herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang, d.h. sämtliche Anträge oder Klageschriften können auch ohne anwaltliche Hilfe eingereicht werden. In jedem Fall sind Anträge oder Klagen schriftlich einzureichen.
Telefonische Anträge oder Anträge per E-Mail können nicht entgegengenommen werden.
Sofern
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden die Durchführung eines
Zivilprozesses (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren etc.) nicht zulassen, ist
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. D.h. die Kosten für das
Gerichtsverfahren und die anwaltliche Vertretung übernimmt die Staatskasse auf
vorherigen Antrag bei Personen, die ein geringes Einkommen und kein Vermögen
haben und deren Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist regelmäßig die Berufung möglich. Diese kann ausschließlich durch einen Rechtsanwalt bei dem Landgericht München II eingelegt werden.