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Amtsgericht Miesbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

So erreichen Sie uns:

Telefon: +49 (8025) 2809-203
Telefax: +49 (9621) 96241 1076 oder +49 (9621) 96241 1130


Zuständigkeit

Das Amtsgericht Miesbach als Vollstreckungsgericht ist zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz im Landkreis Miesbach hat.

Das Vollstreckungsgericht ist (neben anderen Vollstreckungsorganen) bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)

  • Gewährung von Vollstreckungsschutz, insbes. Räumungsschutz

  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren

Allgemeines

Zu allgemeinen Fragen zum Umgang mit Schulden oder zur Entschuldung können Sie sich unter http://www.meine-schulden.de/ informieren.

Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis

Abschriften von Vermögensverzeichnissen, Auskunft über Personen, die im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind und Bestätigung für den Schuldner zur Löschung seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis z.B. bei der SCHUFA, sind ausschließlich über das Vollstreckungsportal des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hof zu erhalten. 

Eidesstattliche Verischerung

Für Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse sind die Gerichtsvollzieher zuständig.

Weitere Informationen

Über den Link "Formulare für die Zwangsvollstreckung" finden Sie Formulare, die Sie online ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen können mit Ausfüllhinweisen zum:

  • Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  • Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher,
  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie


Bitte beachten Sie: 

  • Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht aus drei Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen. Außerdem ist eine ausgefüllte Forderungsaufstellung einzureichen. Je nach geltend gemachten Ansprüchen ist die Forderungsaufstellung für Unterhaltsansprüche oder für sonstige Forderungen zu verwenden.
  • Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher besteht aus zwei Teilen. Dem ausgefüllten Vollstreckungsauftrag ist die ausgefüllte Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge beizufügen.
  • Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen besteht aus zwei Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen.

Verfahrensübersicht