Betreuungsverfahren
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Voraussetzungen für eine Betreuung
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.
Weitere Informationen und Vordrucke:
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer hat innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise für das Wohl des Betreuten zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei ist den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zugemutet werden kann.
Der durch das Gericht bestellte Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflicht, d.h. er hat einen jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erstellen.
Ist der Betreuer auch für die Vermögensangelegenheiten bestellt, so ist er zudem verpflichtet, dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung zu berichten. Dabei sind die Konten des Betreuten einzeln aufzuführen und sämtliche Belege (wie Kontoauszüge, Rechnungen, Bescheide und sonstige Quittungen) im Original vorzulegen.
Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, sämtliche Konten des Betreuten (Ausnahme: Girokonten) mit einem Sperrvermerk versehen zulassen, so dass Verfügungen über diese Konten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich sind.
Von der Verpflichtung zur Kontensperre und -abrechnung sind nur engste Familienangehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel) befreit.
Weitere Informationen:
Genehmigungspflicht
Für bestimmte, besonders wichtige oder riskante und mit weitreichenden Folgen für den Betreuten verbundenen Rechtshandlungen muss für die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte vom Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden, zu diesen Rechtshandlungen zählen z.B.:
- freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen
- Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
- Grundstücksgeschäfte
- Ausschlagung einer Erbschaft
Aufwandsentschädigung und Kosten, Versicherungsschutz
Aufwandsentschädigung:
Die Betreuung ist ein Ehrenamt und wird daher grundsätzlich unentgeltlich geführt.
Ehrenamtliche Betreuer können jedoch ihre Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten usw.) geltend machen. Dabei ist es von den Vermögensverhältnissen des Betreuten abhängig, ob die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse zu zahlen ist oder von dem Betreuten selbst.
Die Höhe der Aufwendungen ist zu belegen.
Der Aufwendungsersatz kann auch pauschal erfolgen, ohne dass spezielle Nachweise erbracht werden müssen. Die Pauschale beläuft sich derzeit auf 399,00 Euro.
Kosten:
Kosten für das gerichtliche Betreuungsverfahren hat der Betreute dann zu zahlen, wenn er über ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro verfügt. Selbst bewohnte Immobilien werden hierbei nicht berücksichtigt.
Versicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuer:
Ehrenamtliche Betreuer übernehmen eine Vielzahl von Pflichten. Trotz größter Sorgfalt kann es im Rahmen der Betreuung zu Schäden kommen.
Der Freistaat Bayern hat daher folgende Sammelversicherungen für ehrenamtliche Betreuer abgeschlossen:
- Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
- Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
- Sammelunfallversicherung
Vorsorgevollmacht
Für das gesamte Betreuungsrecht gilt:
Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.
Die Betreuung tritt gegenüber anderen Hilfen zurück. Eine Betreuung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der oder die Betroffene einem anderen eine Vollmacht zur Vorsorge erteilt hat.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer oder in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbrauchersschutz herausgegebenen Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" (diese Broschüre ist auch im Buchhandel erhältlich).
Formulare zur Registierung einer Vorsorgevollmacht:
Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen
Hier finden Sie Informationen zu Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen für Erwachsene.