Zwangsvollstreckung
So erreichen Sie uns:
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Zuständigkeit
Das Amtsgericht Miesbach als Vollstreckungsgericht ist zuständig, wenn der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz im Landkreis Miesbach hat.
Das Vollstreckungsgericht ist (neben anderen Vollstreckungsorganen) bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:
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Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
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Gewährung von Vollstreckungsschutz, insbes. Räumungsschutz
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Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
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Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren
Allgemeines
Zu allgemeinen Fragen zum Umgang mit Schulden oder zur Entschuldung können Sie sich unter http://www.meine-schulden.de/ informieren.
Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis
Abschriften von Vermögensverzeichnissen, Auskunft über Personen, die im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind und Bestätigung für den Schuldner zur Löschung seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis z.B. bei der SCHUFA, sind ausschließlich über das Vollstreckungsportal des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hof zu erhalten.
Eidesstattliche Verischerung
Für Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse sind die Gerichtsvollzieher zuständig.