Insolvenzverfahren
Aufgaben und Zuständigkeit
Das Insolvenzgericht ist zuständig für die Durchführung der Insolvenzverfahren über
- das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen,
- das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
- das Vermögen von Vereinen und
- Nachlässe.
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz bzw. der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin oder des Schuldners maßgeblich. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnsitz oder dem allgemeinen Gerichtsstand, so ist dieser Ort maßgebend.
Beispiele:
Der Schuldner wohnt in Regensburg, betreibt aber sein Gewerbe in München: Das Insolvenzgericht München ist zuständig.
Eine GmbH hat ihren Sitz laut Satzung in München, betreibt ihr Gewerbe aber von Regensburg aus: Regensburg ist zuständig.
Der Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Regensburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Regensburg, Kelheim und Cham.
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Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Telefon: 0941 / 2003-0
Telefax: 09621 / 96241-4581
Eine verfahrensbezogene Kommunikation über E-Mail ist nicht möglich. E-Mail-Nachrichten und deren Anhänge gelangen nicht zur Verfahrensakte.
Zulässig im elektronischen Rechtsverkehr sind nur elektronische Dokumente, die die Voraussetzungen des § 130a ZPO i.V.m. § 4 InsO erfüllen, also keine E-Mails. -
Ein Insolvenzantrag muss schriftlich gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dies bedeutet, dass er eigenhändig unterschrieben (oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen) versehen sein muss.
Eine Übermittlung als elektronisches Dokument ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 130a ZPO i.V.m. § 4 InsO eingehalten werden. Beachten Sie, dass die elektronische Signatur vom Antragsteller selbst stammen muss, nicht etwa von einem Verfahrensbevollmächtigten, der die Unterlagen übermittelt.
Fall Sie einen Insolvenzantrag stellen wollen oder einen Fragebogen des Gerichts beantworten müssen, verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare (unter der Rubrik Fromulare und Vordrucke).
Beachten Sie, dass ein Verbraucherinsolvenzantrag nur dann zulässig ist, wenn Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen haben und dessen Scheitern von einer geeigneten Person (z. B. Rechtsanwalt) oder Stelle (z. B. Schuldnerberatungsstelle) bescheinigt wurde.
Eine Liste der anerkannten Insolvenzberatungsstellen finden Sie ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Internet auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales:
https://www.stmas.bayern.de/insolvenzberatung/index.php
Beachten Sie, dass das Insolvenzgericht keine Rechtsberatung erteilen darf.
Welches Verfahren ist das richtige?
Waren Sie jemals (auch im Nebenerwerb)- selbständig tätig oder
- persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG) oder geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt))?
Ja, bin ich immer noch: das Regelinsolvenzverfahren ist statthaft.
Ja, aber die Tätigkeit ist eingestellt:
Haben Sie entweder mehr als 19 verschiedene Gläubiger oder bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Arbeitsentgelt, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) gegen Sie als ehemaligem Arbeitgeber?
Ja: Das Regelinsolvenzverfahren ist statthaft.
Nein: Dann ist für Sie allein das Verbraucherinsolvenzverfahren statthaft. -
Auch als Gläubiger können Sie einen Insolvenzantrag über das Vermögen Ihrer Schuldnerin oder Ihres Schuldners stellen mit dem Ziel (§ 1 InsO) einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.
Dagegen dient ein Insolvenzantrag nicht als Druckmittel, um den Schuldner zur Tilgung der eigenen Forderungen zu veranlassen.
Ein zulässiger Insolvenzantrag durch einen Gläubiger erfordert, dass sowohl die Insolvenzforderung als auch der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden.
„Glaubhaftmachung“ ist dabei ein juristischer Fachbegriff, der (verkürzt gesagt) bedeutet, dass ein Beweis mit schriftlichen Unterlagen zu führen ist (§ 294 ZPO i.V.m. § 4 InsO). Eine glaubhafte Schilderung genügt nicht.
Unproblematisch ist dies zumeist, wenn Sie einen Zahlungstitel (z. B. Urteil) und das Protokoll über einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch vorlegen können.
Andernfalls ist die Glaubhaftmachung von Insolvenzforderung und Insolvenzgrund zumeist juristisch anspruchsvoll. Eine unbezahlte Rechnung genügt beispielsweise weder, um die Forderung glaubhaft zu machen, noch zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit.
Das Insolvenzverfahren kann auch für den Gläubiger Kosten verursachen:
Derjenige, der einen Insolvenzantrag stellt, haftet nämlich von Gesetzes wegen (§ 23 GKG) zumindest als Zweitschuldner für die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens. Allein die Gerichtsgebühr für das Antragsverfahren beträgt mindestens 198,00 €, kann aber auch erheblich höher ausfallen. Regelmäßig haftet der Antragsteller auch für Auslagen des Gerichts, insbesondere die Erholung eines Insolvenzgutachtens. -
Beachten Sie, dass Forderungen zur Insolvenztabelle niemals beim Insolvenzgericht angemeldet werden können, sondern ausschließlich beim Insolvenzverwalter. Forderungsanmeldungen beim Gericht sind unwirksam.
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Wenn Sie eine Bescheinigung benötigen, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (§ 34c GewO), übersenden Sie bitte einen schriftlichen Antrag gemäß dem hier angebotenen Formular.
- Eine Übersendung per E-Mail reicht nicht aus! Auch eine eingescannte Version reicht nicht!
- Pro Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € fällig. Dieser Betrag wird separat per Rechnung über die Landesjustizkasse erhoben.
- Eine Bescheinigung über die eigene Person kann nur mit Kopie eines gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) erfolgen.
- Zur Erstellung einer Bescheinigung über die eigene Firma wird nur die Firmenbezeichnung samt Handelsregisternummer benötigt. Der Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die im Handelsregister als Vertretungsorgan eingetragen ist.
- Die Bescheinigung kann grundsätzlich nicht für einen anderen (auch nicht für den Ehepartner) beantragt werden. Eine bevollmächtigte Person kann den Antrag nur stellen, wenn sie die Vollmacht hierzu im Original vorlegt, wobei die Unterschrift des Vollmachtgebers entweder notariell beglaubigt sein muss oder mit der Unterschrift auf der vorgelegten Ausweiskopie übereinstimmen muss. Die Übersendung erfolgt an die Person selbst, wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich auch die Entgegennahme der Bescheinigung umfasst.
- Die Bescheinigung wird ausschließlich an den Antragsteller versendet. Eine Versendung direkt an die anfordernde Stelle erfolgt nicht.
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Beachten Sie, dass aus Datenschutzgründen am Telefon oder per E-Mail grundsätzlich keine Auskünfte erteilt werden können.
Auskünfte aus den Akten oder Akteneinsicht kann nur auf schriftlichen Antrag (oder per signiertem elektronischen Dokument nach § 130a ZPO, nicht mittels einfacher E-Mail) erteilt werden.
Allgemeine Auskünfte:
Ob ein Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner anhängig ist, ob für den Rechtsverkehr bedeutsame Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren angeordnet wurden, ob eine Frist zur Forderungsanmeldung läuft oder in der letzten Zeit die Restschuldbefreiung erteilt wurde, können Sie ganz bequem selbst prüfen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
(verwenden Sie dort die „Detail-Suche“, wenn die „uneingeschränkte Suche“ keine Ergebnisse ergibt.)
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derartige Informationen, die öffentlich zugänglich sind, vom Insolvenzgericht grundsätzlich nicht erteilt werden können.
Auskünfte für Beteiligte an einem laufenden Insolvenz(antrags)verfahren (§ 299 Abs. 1 InsO i.V.m. § 4 InsO):
Wenn Sie als Antragsteller oder Schuldner an einem laufenden Insolvenz(antrags)verfahren beteiligt sind, können Sie auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nach vorheriger Terminabsprache (!) die Insolvenzakten einsehen. Sie können sich auch (kostenpflichtig) Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Bei klar formulierten Anfragen zu konkreten Auskünften kommt auch unbürokratisch eine unmittelbare Auskunftserteilung in Betracht.
Wenn Sie sonst am Verfahren beteiligt sind (etwa weil Sie als Gläubiger eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben), stehen Ihnen dieselben Rechte zu. Legen Sie in Ihrem Antrag dar, warum Sie „Verfahrensbeteiligter“ i. S. v. § 299 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO sind.
Beachten Sie, dass Gläubiger (die keinen Insolvenzantrag gestellt haben) niemals Beteiligte eines Insolvenzantragsverfahrens sind.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen zu laufenden Insolvenzverfahren ab. Da alle wesentlichen Entscheidungen unter der oben genannten Internetadresse veröffentlicht werden, können Sie den aktuellen Sachstand aus den dortigen Bekanntmachungen ersehen.
Falls Sie aus besonderen Gründen im Ausnahmefall in Erfahrung bringen müssen, ob oder wann eine bestimmte Verfahrenshandlung o.ä. erfolgen wird, legen Sie diese besonderen Gründe bitte nachvollziehbar dar.
Die Auskunft wird grundsätzlich aus Datenschutzgründen nur unter den in den Akten niedergelegten Personalien erteilt. Wenn Sie umgezogen sind oder sich Ihre Personalien geändert haben, legen Sie dies bitte dar und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.
Auskünfte in allen anderen Fällen (§ 299 Abs. 2 InsO i.V.m. § 4 InsO):
In allen anderen Fällen richtet sich die Auskunftserteilung nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Dies betrifft auch ehemalige Verfahrensbeteiligte, denn nach Beendigung des Verfahrens gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Beteiligten mehr.
Konkrete Auskünfte zu einem Insolvenz(antrags)verfahren können und dürfen vom Insolvenzgericht nur dann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und warum ein rechtliches (nicht nur berechtigtes) Interesse an der konkreten Auskunft besteht (§ 299 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
Machen Sie daher bitte glaubhaft, dass und inwiefern die erbetene Auskunft für Ihre rechtlichen Belange von einer schlüssig darzulegenden konkreten rechtlichen Bedeutung ist. Eine wirtschaftliche Bedeutung (z. B. Bonität, Vollstreckungsaussichten) genügt nicht.
Glaubhaftmachung bedeutet dabei die Beweisführung (mit eingeschränktem Beweismaßstab) mit schriftlichen Beweisstücken, welche zur Akte zu geben sind (§ 294 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
Allein die Stellung als Gläubiger begründet nicht automatisch ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung. Vielmehr ist auch die konkrete rechtliche Bedeutung der Auskunft darzulegen. -
Hinweis:
Mit einer geeigneten Software können Sie die Formulare auch direkt am Rechner ausfüllen.- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen (Regelinsolvenzverfahren)
- Verbraucherinsolvenzantrag
- Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
- Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Gesellschaften, Vereine, juristische Personen
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Merkblatt zur Kostenstundung im Insolvenzverfahren
- Antrag auf Negativbescheinigung
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