Geldannahmestelle
Die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Traunstein wurde am 18.02.2011 aufgelöst, eingerichtet wurde eine Geldannahmestelle.
Die Geldannahmestelle befindet sich im Justizzentrum
Herzog-Otto-Str. 1 Haus A
Zimmer 2, Erdgeschoss
Tel. 0861 / 56-202
Zahlungen sind nunmehr grundsätzlich unbar und nur noch an die nachfolgenden Bankverbindungen der Landesjustizkasse Bamberg zu leisten.
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 bis 12.00 Uhr
Bankverbindung
Bei Einzahlungen von Kostenvorschüssen oder Gerichtsgebühren
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19
Bei Einzahlung von Strafen und Auflagen
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
Bei sonstigen Einzahlungen
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Bayerische Landesbank München
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
Für Überweisungen aus dem Ausland
IBAN: DE 34 7005 0000 0000 0249 19
SWIFT (BIC): BYLADEMM
Bitte bei allen Zahlungen, Überweisungen und Schreiben unbedingt das Kassen - oder Geschäftszeichen des jeweiligen Verfahrens sowie die zuständige Behörde (Amtsgericht, Landgericht, Staatsanwaltschaft) angeben!
Hinweise
- Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung mit den notwendigen Buchungsdaten entrichtet werden;
- eine Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich ist;
- eine Vorschusszahlung auch durch Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden kann.
Der bare Zahlungsverkehr ist grundsätzlich zu vermeiden.
Barauszahlungen, auch von Zeugenentschädigung, sind daher nicht möglich. Nur in begrenzten Ausnahmefällen (z.B. Kautionen, Sicherheitsleistungen, Geldhinterlegungen und wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, oder bei Beträgen in geringfügiger Höhe bis 50,00 Euro) ist eine Barzahlung möglich.
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).