Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsgericht
Die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts befindet sich im Justizzentrum.
Herzog-Otto-Str. 1 Gebäudeteil D
Zimmer D 263 im 2. Stock
Telefon: 0861 / 56574
Fax: +499621962411867
E-Mail: zwangsvollstreckung@ag-ts.bayern.de
Sprechzeiten
Das Vollstreckungsgericht ist erreichbar:
Montag - Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr oder nach Terminsvereinbarung
Informationen zum Vollstreckungsrecht
Zwangsvollstreckung ist die zwangsweise Rechtsdurchsetzung mittels staatlicher Vollstreckungsorgane. Sie basiert auf dem staatlichen Vollstreckungsmonopol, d.h. der Gläubiger muss sein Recht über den Staat suchen.
Die Zwangsvollstreckung aus Titeln der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 62, 85 ArbGG) erfolgt nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO (Zivilprozessordnung). Gleiches gilt für viele Familiensachen.
Das Vollstreckungsgericht ist u.a. für die Vollstreckung in Forderungen und unbewegliches Vermögen zuständig, § 764 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher ist u.a. für die Vollstreckung in körperliche Sachen und für die Abgabe der Vermögensauskunft zuständig.
Zuständigkeit
Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist zuständig
- für die Pfändung von Forderungen
- für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mobiliarvollstreckung
- für die Gewährung von Vollstreckungsschutz
- für die Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis, § 882d ZPO
- für die Festsetzung von Vollstreckungskosten, § 788 ZPO
Formulare
- Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlussen und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- Antrag auf Prozesskostenhilfe
- Ausfüllhinweise für den Antrag auf Prozessekostenhilfe
- Antrag auf Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages
- Antrag auf Räumungsschutz gem. § 765a ZPO