Sie haben Interesse?
Folgende Voraussetzungen stellen wir an Ehrenamtliche:
- Motivation und Interesse an der Arbeit mit straffälligen Menschen
- Realitätssinn und Einfühlungsvermögen
- Durchsetzungsvermögen und Geduld
- gefestigte Persönlichkeit und psychische Stabilität
- polizeiliches Führungszeugnis
- Mindestalter 21 Jahre
- Bereitschaft für eine längerfristige Mitarbeit
Schritt für Schritt zum Ehrenamt
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Sie informieren sich anhand unserer Homepage, unseres Info-Folders (PDF-Download) oder des Merkblatts (PDF-Download). Hier finden Sie den für Ihren Oberlandesgerichtsbezirk zuständigen Ansprechpartner. Kontaktieren Sie diesen bitte per E-Mail. Er wird sich bei Ihnen melden, mit Ihnen den für Sie in Frage kommenden Landgerichtsbezirk bestimmen und Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen hauptamtlichen
Bewährungshelferin bzw. des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers mitteilen. - An diesen richten Sie Ihr Bewerbungsschreiben. Darin sollten Sie Auskunft über Person, Ihre Motivation und Ihre Fähigkeiten geben, sowie den von Ihnen angestrebten Einsatzbereich beschreiben
- Sie werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen und gebeten, die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei dem zuständigen Landgericht zu beantragen.
- Wenn Sie allen Anforderungen entsprechen, gilt es noch einige Formalitäten (Aushändigung eines Ehrenamtsausweises, einer Legitimationsurkunde und förmliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz) zu erledigen.
- Vor Ihrem ersten „Einsatz“ nehmen Sie in der Regel an einem Einführungsseminar für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Bewährungshilfe teil.
- Während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nehmen sie immer wieder an Fortbildungsseminaren teil und haben regelmäßigen Austausch (Supervision) mit den zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfern der jeweiligen Dienststelle.
Informationsmaterial
Flyer
Broschüre
Am 22.10.2012 startete die Stiftung Opferhilfe Bayern. Diese Stiftung soll den Opfern von Straftaten und deren Angehörigen künftig schnell und unbürokratisch helfen.
Weitere Infos finden Sie hier
... dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Sitz in München als oberstes Verfassungsorgan der Bayerischen Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag gleichgeordnet ist und nicht dem Justizressort untersteht?
Art. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag)."