Berufsfelder
Verwaltung / Vollzug
Vollzugs- und Verwaltungsdienst
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Die Leitung der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
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Der Anstaltsleiter.
Es handelt sich hierbei um einen Beamten der 4. Qualifikationsebene
(früher: höherer Dienst), der zum Juristen oder Psychologen ausgebildet
ist.
Er steht an der Spitze einer Justizvollzugsanstalt und trägt
somit die alleinige Verantwortung für den gesamten Vollzug in der
Anstalt, ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten, ist für die
Personalführung und Vertretung der Anstalt nach außen zuständig und
nimmt Kontroll- und Überwachungsaufgaben (insbesondere bei Delegation
von Aufgaben im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans) wahr.
Daneben
obliegen ihm die Disziplinarbefugnis über Beamte und Gefangene, die
Leitung der Anstaltskonferenzen, vollzugliche Einzelentscheidungen
(soweit nicht delegiert), den Erlass der Hausordnung, die Anordnung
besonderer Sicherungsmaßnahmen sowie die Anordnung von körperlichen
Durchsuchungen der Gefangenen.
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Der Stellvertreter des Anstaltsleiters.
In der Regel ist ein Beamter der 4. Qualifikationsebene (früher:
höherer Dienst) - in Ausnahmefällen auch ein Beamter der 3.
Qualifikationsebene (früher: gehobener Dienst) - Stellvertreter des
Anstaltsleiters. Meist ist dies ein Abteilungsleiter oder in kleineren
Anstalten der Leiter der Hauptgeschäftsstelle.
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Der Abteilungsleiter.
In der Regel sind dies Beamte der 4. Qualifikationsebene (früher:
höherer Dienst) - in Ausnahmefällen auch der 3. Qualifikationsebene
(früher: gehobener Dienst).
Ihnen obliegen die Führung von
Gefangenenabteilungen und die Leitung von Vollzugskonferenzen. Zumeist
übt der Abteilungsleiter aufgrund Delegation auch die
Disziplinarbefugnis über Gefangene, vollzugliche Einzelentscheidungen,
die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen sowie körperliche
Durchsuchungen von Gefangenen aus.
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Der Anstaltsleiter.
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Der Verwaltungsdienst in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz mit fachlichem Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst sind - in der Regel in Leitungsfunktion - in einer der folgenden Dienststellen einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt:
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Die Hauptgeschäftsstelle
Die Hauptgeschäftsstelle ist zentrale Geschäftsstelle (Posteingang,
Informationsverteilung in der Anstalt, Überwachung der Termine usw.)
und personalverwaltende Stelle (Einstellungen, Beurteilungswesen usw.)
in einem.
In der Regel ist der Leiter der Hauptgeschäftsstelle auch
Verwaltungsdienstleiter.
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Die Arbeitsverwaltung
Die Arbeitsverwaltung ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Arbeit der Gefangenen zuständig (Betreiben von Anstaltsbetrieben,
die nach Möglichkeit ausgelastet sein sollten; Einkauf von Rohstoffen,
Beschaffung von Arbeit und Aufträgen, Verhandlung mit externen Firmen /
vertragliche Gestaltung, Suche von Freigängerstellen, Abwicklung der
Gefangenenentlohnung, Buchführung usw.).
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Die Wirtschaftsverwaltung
Diese Dienststelle ist für die Führung der Versorgungsbetriebe (Küche,
Wäscherei), die Versorgung der Gefangenen mit Lebensmitteln, Kleidung
und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Beschaffung der
beweglichen Ausstattung der Anstalt und der sonstigen
Bedarfsgegenstände (z. B. für die Verwaltung) zuständig.
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Die Bauverwaltung
Der Bauverwaltung obliegt die Unterhaltung der Gebäude und baulichen
Anlagen, die Durchführung von (Hoch-)Baumaßnahmen, der Neubau von
Anstalten, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Koordinierung der
Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatlichen Hochbauämtern.
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Die Vollzugsgeschäftsstelle
Diese Dienststelle ist für den verwaltungstechnischen Ablauf des
Strafvollzugs - Führung der Gefangenenpersonalakten,
Strafzeitberechnungen, Verkehr mit Staatsanwaltschaften und Gerichten,
Führung des Buchwerks, Erledigung des Schriftverkehrs mit staatlichen
Behörden usw. - zuständig. Die Leitung dieses Dienstbereiches wird in der Regel Beamten der 2.Qualifikationsebene und allenfalls in großen Anstalten Beamten der 3. Qualifikationsebene übertragen.
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Die Innenrevision
Grundlage für die Einrichtung einer Innenrevision ist die Richtlinie zur
Verhütung und Bekämpfung von Korruption (KorruR) in der öffentlichen
Verwaltung. Der Innenrevisor wird beauftragt, für besonders
korruptionsgefährdete Bereiche planmäßige und/oder unvorhergesehene
Kontrollen durchzuführen, um somit das Entdeckungsrisiko zu erhöhen und
dadurch präventiv zu wirken.
Meist wird dieses Amt zusätzlich zu einer anderen Funktion übertragen. -
Die Vollzugsverwaltung
Beamte der 3. Qualifikationsebene können auch als Vollzugsinspektorinnen
und Vollzugsinspektoren eingesetzt sein. Diese übernehmen Verantwortung für einen geregelten Ablauf des Strafvollzugs und sind an maßgeblichen Entscheidungen beteiligt, z.B. über die Eignung von Gefangenen für Lockerungen und Urlaub. Hierbei gilt es die fachgerechte Betreuung und Behandlung der Gefangenen zu gewährleisten und zugleich die notwendigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.
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Die Hauptgeschäftsstelle
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Der Verwaltungsdienst in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Dem Leiter einer jeweiligen Dienststelle werden zur Aufgabenerfüllung Bedienstete der 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst (früher: mittlerer Verwaltungsdienst) zur Verfügung gestellt.
Mögliche Einsatzbereiche eines Beamten der 2. Qualifikationsebene:-
Die Hauptgeschäftsstelle.
Die Hauptgeschäftsstelle ist zentrale Geschäftsstelle (Posteingang,
Informationsverteilung in der Anstalt, Überwachung der Termine usw.) und
personalverwaltende Stelle (Einstellungen, Beurteilungswesen usw.) in
einem.
In der Regel ist der Leiter der Hauptgeschäftsstelle auch
Verwaltungsdienstleiter - daneben ist diesem Referat auch der Leiter der
Automatischen Datenverarbeitung (ADV) organisatorisch zugeordnet.
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Die Arbeitsverwaltung.
Die Arbeitsverwaltung ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Arbeit der Gefangenen zuständig (Betreiben von Anstaltsbetrieben,
die nach Möglichkeit ausgelastet sein sollten; Einkauf von Rohstoffen,
Beschaffung von Arbeit und Aufträgen, Verhandlung mit externen Firmen /
vertragliche Gestaltung, Suche von Freigängerstellen, Abwicklung der
Gefangenenentlohnung, Buchführung usw.).
Weitere Informationen zur Arbeitsverwaltung erhalten sie unter: jva.de
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Die Wirtschaftsverwaltung.
Diese Dienststelle ist für die Führung der Versorgungsbetriebe (Küche,
Wäscherei), die Versorgung der Gefangenen mit Lebensmitteln, Kleidung
und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Beschaffung der
beweglichen Ausstattung der Anstalt und der sonstigen
Bedarfsgegenstände (z. B. für die Verwaltung) zuständig.
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Die Bauverwaltung.
Der Bauverwaltung obliegt die Unterhaltung der Gebäude und baulichen
Anlagen, die Durchführung von (Hoch-)Baumaßnahmen, der Neubau von
Anstalten / Gebäuden / Gebäudeteilen sowie die Koordinierung der
Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatlichen Hochbauämtern.
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Die Vollzugsgeschäftsstelle.
Diese Dienststelle ist für den verwaltungstechnischen Ablauf des
Strafvollzugs - Führung der Gefangenenpersonalakten,
Strafzeitberechnungen, Verkehr mit Staatsanwaltschaften und Gerichten,
Führung des Buchwerks, Erledigung des Schriftverkehrs mit staatlichen
Behörden usw. - zuständig. Die Leitung wird meist durch einen Beamten
der 2. Qualifikationsebene wahrgenommen.
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Die Anstaltszahlstelle bzw. Ein- und Auszahlungsstelle.
Die leitende Funktion in dieser Dienststelle übernimmt in der Regel ein
Beamter der 2. Qualifikationsebene. Es werden - da die Gefangenen kein
Bargeld in Besitz haben dürfen - die Gelder der Gefangenen buchmäßig
verwaltet.
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Die Hauptgeschäftsstelle.
Justizvollzugsdienst - allgemeiner Vollzugsdienst
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Der Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Die Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (früher: allgemeiner Vollzugsdienst) nehmen in einer Justizvollzugsanstalt wichtige Funktionen wahr. Sie sind unmittelbar für die Betreuung, Versorgung und Beaufsichtigung der Gefangenen beschäftigt und unterstützen die besonderen Fachdienste (u.a. Psychologen, Ärzte, Pädagogen, Seelsorger) bei der Behandlung der Gefangenen. Ferner tragen sie die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb einer Anstalt mit. Die sog. Justizvollzugsbediensteten verfügen über soziale Kompetenz zur Anleitung und Motivation der Gefangenen und gewährleisten die Sicherheit einer Anstalt nach innen und nach außen.
Ihr Aufgabengebiet umfasst u. a.:
- die Gewährleistung der Anstaltssicherheit,
- die Beaufsichtigung der Verurteilten sowie deren sichere Unterbringung zur Sicherstellung des Schutzes der Allgemeinheit während der Strafhaft,
- die Versorgung der Inhaftierten (z. B. mit Kleidung, Wäsche),
- die Sorge um Ordnung und Sauberkeit in der Anstalt sowie die Mitwirkung bei der Betreuung,
- Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen,
- Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen (z. B. Information und Beratung der Gefangenen, Führung von Einzelgesprächen, Beobachtung des Verhaltens),
- Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,
- nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisen sowie die Entgegennahme von Anträgen,
- Gewährleistung eines geordneten Strafverfahrens durch sichere Verwahrung von Untersuchungsgefangenen,
- Unterstützung des Gefangenen bei der Erreichung des Vollzugsziels.
Auf Grund der vielfältigen Aufgabenbereiche sind die Bediensteten der 2. Qualifikationsebene in den verschiedensten Bereichen der Anstalt, so z. B. den Gefangenenabteilungen, der Kleiderkammer, der Torwache, im Krankenpflegedienst, und - soweit nicht durch Beamte der 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst besetzt - auch in der Küche, Wäscherei und in den Arbeitsbetrieben eingesetzt.
Werkdienst
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Der Werkdienst in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Die Bediensteten der 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (früher: mittlerer Werkdienst) verfügen über eine Meisterprüfung und absolvieren zusätzlich eine insgesamt 18-monatige Ausbildung an ihrer Justizvollzugsanstalt sowie an der Bayerischen Justizvollzugsakademie.
Sie leiten die vielfältigen Betriebe der Arbeitsverwaltung in den Anstalten und und sind für die Beaufsichtigung, Anleitung bzw. Aus- und Weiterbildung der zur Arbeit eingesetzten Gefangenen zuständig. Einzelne Betriebe werden auch von Bediensteten der 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (früher: allgemeiner Vollzugsdienst) geleitet, die im sog. Werkaufsichtsdienst eingesetzt sind.
Zu den einzelnen Aufgaben gehören u.a.:- Überwachung und Wartung der technischen Anlagen,
- Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisungen des Leiters der Arbeitsverwaltung,
- rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
- Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tag geleisteten Arbeit sowie Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
- Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,
- unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen,
- Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Gewährleistung dieser Vorschriften,
- Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,
- nach örtlichen Bestimmungenführung von Büchern, Listen und Nachweisen sowie Entgegennahme von Anträgen,
- Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
- Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der zugeteilten Gefangenen sowie an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.
Sie sind - je nachdem über welche Arbeitsbetriebe die jeweilige Anstalt verfügt - in den unterschiedlichsten Bereichen, so z. B. Schreinerei, Buchbinderei, Druckerei, Bäckerei, Metzgerei, Landwirtschaft, Elektro-, Installations- und Baubetrieb eingesetzt.
Weitere Informationen zu den Angeboten der Arbeitsbetriebe finden Sie unter www.jva.de.
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Detailinformationen zur 2. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (früher: mittlerer Werkdienst).
Fachdienste
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Die medizinische Versorgung in den Justizvollzugsanstalten
Kurzüberblick
Das Tätigkeitsfeld der Ärzte erstreckt sich nach dem Gesetz insbesondere auf die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen, die Überwachung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse in der Anstalt, die ärztliche Überwachung der Anstaltsverpflegung und die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge.
Darüber hinaus wirken sie bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung, und Änderung des Vollzugsplans, bei der Beurteilung der Gefangenen, bei der Anordnung und beim Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen und von Disziplinarmaßnahmen in dem vorgesehenen Umfang sowie bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten mit.Zu den weitere Aufgaben gehören u.a.:
- Mitwirkung bei der Erstellung des Speiseplans und Überwachung der Anstaltsverpflegung,
- Betreuung und Hilfe während der Schwangerschaft weiblicher Inhaftierter,
- Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge,
- Beschaffung und Vergabe von Arzneimitteln,
- Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz,
- Beratung der Anstaltsleitung in medizinischen Fragen,
- Erstellung von medizinischen Gutachten über Inhaftierte,
- arbeitsmedizinische Betreuung der Inhaftierten/Bediensteten.
Die medizinische Versorgung der Gefangenen erfolgt in ambulanter, in größeren Justizvollzugsanstalten bei Bedarf auch in stationärer Weise. In der Haft hat jeder Patient die selben Rechte, aber auch Pflichten bezüglich seiner Gesundheitsversorgung wie ein nach den gesetzlichen Krankenkassen versicherter Patient in Freiheit. Allerdings ruht während der Inhaftierung in der Regel der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen. Dafür kommt in dieser Zeit der Staat im Rahmen der freien Heilfürsorge für die entstehenden Kosten auf.
Anlässlich eines Strafantritts oder auch im Rahmen einer Verhaftung sollte jeder Patient ärztlich verordnete und dringend benötigte Medikamente bzw. medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Zahn- und andere Prothesen, orthopädisches Schuhwerk u. a., aber auch im eigenen Besitz befindliche wichtige ärztliche Befunde und auch eventuelle Terminvereinbarungen zu Untersuchungen oder Behandlungen den Anstaltsärzten vorlegen. In diesem Zusammenhang ist die Polizei auch angehalten, einem Verhafteten die Mitnahme dringend benötigter Medikamente oder Hilfsmittel zu ermöglichen.
Zum Haftantritt wird nach einer ärztlichen Untersuchung u. a. die Haftfähigkeit geprüft und die Fortführung einer notwendigen Behandlung geregelt. Ebenso wird die Einleitung einer Behandlung veranlasst, die zum Haftantritt erforderlich werden kann, z. B. bei Alkohol- oder Drogenentzug.
Blutuntersuchungen auf HIV und Hepatitis werden angeboten.
Während der Haft kann der Gefangene regelmäßig die Sprechstunden der Anstaltsärzte aufsuchen: zur Fortführung von Behandlungen, bei neu aufgetretenen Erkrankungen, Verletzungen oder Unfällen und auch zur Gesundheitsvorsorge.
Sollten in einer Justizvollzugsanstalt die notwendigen diagnostischen Voraussetzungen oder auch die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann eine Verlegung in eine besser ausgestattete Justizvollzugsanstalt erfolgen oder auch vor Ort die Versorgung durch externe Fachärzte oder Kliniken erfolgen. In jedem Fall muss eine ausreichende und zweckentsprechende medizinische Betreuung im Sinne des Gesetzes (Sozialgesetzbuch) während der Haft gewährleistet sein.Bei der Pflege erkrankter Gefangener in Sanitäts- oder Pflegeabteilungen werden im Krankenpflegedienst ausgebildete Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt, die in der Regel eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen.
Zu ihren Aufgaben gehören u.a.:- krankenpflegerische Betreuung von Inhaftierten,
- Mitwirkung bei der ärztlichen Sprechstunde,
- Pflege und Beschaffung der Geräte und Materialien,
- Aufbereitung der medizinischen Instrumente nach dem MPG,
- Führung der Gesundheitsakten,
- Prüfung externer Arztrechnungen,
- Mitwirkung bei Vollzugsmaßnahmen.
Zum Haftaustritt erfolgt noch eine letzte Untersuchung, bei der auch während der Haft aufgetretene Unfälle samt eventuellen Folgeschäden festgehalten werden. Auf Wunsch wird nochmals eine Untersuchung auf HIV und Hepatitis durchgeführt.
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Die Leitung der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
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Der Anstaltsleiter.
Es handelt sich hierbei um einen Beamten der 4. Qualifikationsebene
(früher: höherer Dienst), der zum Juristen oder Psychologen ausgebildet
ist.
Er steht an der Spitze einer Justizvollzugsanstalt und trägt
somit die alleinige Verantwortung für den gesamten Vollzug in der
Anstalt, ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten, ist für die
Personalführung und Vertretung der Anstalt nach außen zuständig und
nimmt Kontroll- und Überwachungsaufgaben (insbesondere bei Delegation
von Aufgaben im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans) wahr.
Daneben
obliegen ihm die Disziplinarbefugnis über Beamte und Gefangene, die
Leitung der Anstaltskonferenzen, vollzugliche Einzelentscheidungen
(soweit nicht delegiert), den Erlass der Hausordnung, die Anordnung
besonderer Sicherungsmaßnahmen sowie die Anordnung von körperlichen
Durchsuchungen der Gefangenen.
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Der Stellvertreter des Anstaltsleiters.
In der Regel ist ein Beamter der 4. Qualifikationsebene (früher:
höherer Dienst) - in Ausnahmefällen auch ein Beamter der 3.
Qualifikationsebene (früher: gehobener Dienst) - Stellvertreter des
Anstaltsleiters. Meist ist dies ein Abteilungsleiter oder in kleineren
Anstalten der Leiter der Hauptgeschäftsstelle.
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Der Abteilungsleiter.
In der Regel sind dies Beamte der 4. Qualifikationsebene (früher:
höherer Dienst) - in Ausnahmefällen auch der 3. Qualifikationsebene
(früher: gehobener Dienst).
Ihnen obliegen die Führung von
Gefangenenabteilungen und die Leitung von Vollzugskonferenzen. Zumeist
übt der Abteilungsleiter aufgrund Delegation auch die
Disziplinarbefugnis über Gefangene, vollzugliche Einzelentscheidungen,
die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen sowie körperliche
Durchsuchungen von Gefangenen aus.
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Der Anstaltsleiter.
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Der pädagogische Dienst in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Die Erwartungen und Aufträge an die Lehrer, welche Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt unterrichten, sind vielfältig und auf unterschiedlichsten Ebenen formuliert (so z. B. Empfehlungen der UN und des Europarates zur Bildung und Erziehung im Justizvollzug, Bundesgesetze und Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften und Dienstanweisungen).
Diese Empfehlungen, Gesetze, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen gehen von der Annahme aus, dass Bildungsmaßnahmen, seien sie schulischer, beruflicher oder allgemeinbildender Art, entscheidenden Anteil an der Erreichung des Vollzugsziels haben. Das Gelingen einer sozialen Integration des Entlassenen wird u.a. bedingt durch die Beseitigung von Defiziten im Bereich der Bildung.Der Lehrer in der Justizvollzugsanstalt ist somit verantwortlich für die Vermittlung dieser auf das Vollzugsziel hin auszurichtenden Bildungsangebote. Er unterrichtet geeignete Gefangene in Fächern, welche zu einem Schul- oder Berufsabschluss führen und organisiert die Ausbildung für die Gefangenen. Ihnen obliegt u.a. die Sorge für sonstige Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung und Betreuung der Gefangenen in Fragen der Aus- und Weiterbildung. Angebote wie Deutschunterricht als Fremdsprache, Computerkurse oder andere Fördermaßnahmen werden ebenfalls durch die Pädagogen organisiert und betreut wie ein bildungs- und kulturbezogenes Freizeitprogramm ( Kurse, Arbeitszirkel, Trainingsgruppen, Veranstaltungen u. ä.).
Darüber hinaus ist der Lehrer im Justizvollzug an der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen und der Erstellung des Vollzugsplans beteiligt. Außerdem wirkt er bei der Vorbereitung von vollzugsrelevanten Entscheidungen mit.
Die Verwaltung der Gefängnisbibliothek, aus der sich die Gefangenen u.a. verschiedenen Bücher und Gesetze ausleihen können, gehört ebenso zu den Aufgaben der Pädagogen.
Der mit dem Strafvollzug zugrunde liegende Behandlungsgedanke setzt ein pädagogisches Handeln aller Mitarbeiter voraus. Die Vermittlung pädagogischer Vorstellungen und Kompetenzen ist neben der Vermittlung kognitiver Lernziele demnach die primäre Aufgabe des Pädagogen. -
Psychologen in der Justizvollzugsanstalt
Kurzübersicht
Die Aufgabe der Psychologen im bayerischen Strafvollzug ist es, die Bereitschaft des Gefangenen zur Mitwirkung an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles zu wecken und zu fördern. Die Tätigkeit des Psychologen in einer Justizvollzugsanstalt umfasst folgende Aufgabenbereiche:- psychologische Beratung von Inhaftierten und deren Angehörigen,
- Psychotherapie von psychischen Störungen bei Inhaftierten,
- Psychodiagnostik.
(z. B. Auswahl von Bewerbern für verschiedene Dienstlaufbahnen, Erstellung von psychologischen Gutachten über Gefangene zu verschiedenen Fragestellungen, Testdiagnostik, Verlaufsdiagnostik, Vollzugsplanung, Persönlichkeitsfeststellung und Behandlungsuntersuchung bei der Aufnahme)
- Diagnostik und Prognostik,
- Krisenintervention,
- Therapiemotivation/Motivationsarbeit,
- Therapievorbereitung im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 Betäubungsmittelgesetz,
- Sozialtherapie,
- Arbeitstherapie,
- soziales Training,
- Entlassungsvorbereitung,
- Betreuung nach der Entlassung (Nachsorge),
- Dokumentation und Evaluation von (psychologischen) Behandlungsmaßnahmen,
- Ausbildung von Beamtenanwärtern verschiedener Laufbahnen,
- Fortbildung von Bediensteten aller Laufbahnen im bayerischen Justizvollzug,
- Organisationsentwicklung,
- Leitungsfunktion.
(Sozialtherapeutische Anstalt und Abteilungen, sonstige Abteilungen und therapeutische Wohngruppen, Abteilungsleitung)
Supervision:-
Allgemeine Einführung/Zielsetzung von Supervision und Coaching.
Supervision ist ein Angebot, das im Rahmen der qualifizierenden
Maßnahmen allen Mitarbeitern im bayerischen Justizvollzug angeboten
wird. Supervision ist eine Beratungsmethode, die zur Sicherung und
Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt wird.
Supervision bezieht sich dabei auf psychische, soziale und
institutionelle Faktoren.
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Supervision unterstützt:
- die Entwicklung von Konzepten,
- bei der Begleitung von Strukturveränderungen,
- die Entwicklung der Berufsrolle.
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Supervision nützt:
- dem professionellen Umgang mit Gefangenen und Angehörigen,
- der emotionalen Entlastung,
- der Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit von Einzelpersonen, Gruppen, Arbeitsteams und Organisationen,
- der Entwicklung von Konflikt- und Verhandlungsfähigkeit, wenn mehr Arbeitszufriedenheit erreicht werden soll,
- der Personalentwicklung,
- der Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit,
- der Persönlichkeitsweiterentwicklung.
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Supervision wird angeboten als:
- Einzelsupervision,
- Gruppensupervision,
- Supervision in Organisationen (Team-, Leitungssupervision).
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Supervision unterstützt:
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Coaching.
Coaching, die personenzentrierte Einzelberatung mit Führungskräften
gehört zu den noch neuen Arbeitsformen im Rahmen der
Personalentwicklung: Es spielt sich in der Arbeitswelt ab. Themen und
Ziele sind darauf bezogen.
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Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten
Kurzüberblick
In allen bayerischen Gefängnissen gibt es Seelsorgerinnen und Seelsorger der evangelisch-lutherischen Kirche und der katholischen Diözesen in Bayern.
Als hauptamtliche Seelsorger (Beamte der 4.Qualifikationsebene) in den größeren, als nebenamtliche Seelsorger in den kleineren Gefängnissen obliegt Ihnen insbesondere die religiöse Betreuung, beispielsweise besuchen sie Gefangene, halten Gottesdienste, bieten Gruppenstunden und Einzelgespräche an. Auch die kirchliche Trauung, die Taufe und Trauerbegleitung gehören zu den Aufgaben eines Seelsorgers.
Ferner wirken die Anstaltsgeistlichen bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplans, bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten mit.
Sie bemühen sich um die Pflege von Kontakten zu deren Partnern und Familien, sie unterstützen Gefangene auf der Suche nach neuen Lebensmöglichkeiten, sie fördern im Gefängnis einen "Raum der Bewahrung".
"Denkt an die Gefangenen, als wärt ihr Mitgefangene" (Hebräer 13,3) - so steht es als christlicher Auftrag im Neuen Testament. In der engen und streng geregelten Welt eines Gefängnisses braucht es Gelegenheiten zu persönlichen, menschlichen Begegnungen.
"Ich danke dir Gott, dass ich nicht bin wie die andern Leute, Räuber, Betrüger, Ehebrecher oder auch wie dieser Zöllner" (Lukas 18,11) - so denken viele Menschen in Freiheit. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger stehen dafür ein, dass ein Mensch mehr ist als die Summe seiner Taten.
Sünde und Schuld sind nicht auf Gefängnisse beschränkt. Es gibt sie drinnen wie draußen. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger stehen dafür ein, dass jedem Menschen, ohne Ausnahme, die Befreiung aus Verstrickungen und ein Neuanfang zustehen.
"Ich bin im Gefängnis gewesen, und ihr seid zu mir gekommen" (Matthäus 25,36) - das, sagt Jesus, erlebt er mit jedem Besuch bei einem Gefangenen. Keine schlechte Gesellschaft also, in der sich Seelsorgerinnen und Seelsorger im Gefängnis befinden.
Die Seelsorger nimmt wegen seiner Verpflichtungen innerhalb der Religionsgemeinschaften einerseits und seiner grundsätzlichen Stellung andererseits eine Sonderstellung in der Justizvollzugsanstalt ein. Als Vollzugsbediensteter gehört es dennoch zu ihren Aufgaben an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.
Vor allem aber ihre Schweigepflicht macht die Seelsorger zu wichtigen Bezugspersonen. Nach kirchenrechtlichen Vorschriften haben sie das Beicht- und Seelsorgegeheimnis zu wahren. -
Sozialpädagogische Arbeit
Sozialpädagogische Arbeit in den Justizvollzugsanstalten beschäftigt sich mit der durch die Freiheitsentziehung stark geprägten Lebenslage der Gefangenen, mit den Ursachen ihrer Straffälligkeit und mit der angestrebten Lebenssituation nach der Entlassung.
Die Inhaftierung bedeutet einen radikalen Einschnitt (z. B. Trennung von der Familie, Verlust der Wohnung und des Arbeitsplatzes) in den bisherigen Lebensbereich, der die Gefangenen einer großen psychischen Belastung aussetzt. Zugleich schafft er aber im günstigen Fall auch Anreize und Impulse für eigene Reflexion und Weiterentwicklung.
Nach Abklärung der Anamnese im Rahmen einer fundierten Exploration und psychosozialen Diagnose werden mit dem Gefangenen entsprechend seiner individuellen Problemlage und Bedürfnisse (z.B. Suchtproblematik, Persönlichkeitsstörung, Bildungsdefizite, soziales Umfeld) Lösungsmöglichkeiten erarbeitet (Vollzugsplanung) und deren Umsetzung kontinuierlich begleitet und überprüft.
Die SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen arbeiten nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Art. 75 BayStVollzG).
Sie erhalten u.a. Unterstützung und Beratung- bei der Aufnahme, insbesondere bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angehörigen sowie bei der Sicherung der persönlichen Habe außerhalb der Vollzugsanstalt (Art. 77 BayStVollzG),
- während des Vollzugs bei der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und Pflichten (Art. 78 BayStVollzG) und
- bei der Vorbereitung auf die Entlassung, insbesondere Hilfe bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche und bei der Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten (Art. 79 BayStVollzG).
Methoden professioneller sozialpädagogischer Arbeit sind:
- Einzelfallhilfe,
- Soziale Gruppenarbeit,
- Gemeinwesenarbeit.
Soziale Einzelfallhilfe.
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Ziel der Einzelfallhilfe ist es, den Gefangenen anzuregen und zu befähigen, seine Probleme zu erkennen, sich damit auseinander zusetzen und an ihrer Lösung zu arbeiten. Grundlage hierfür ist der Aufbau einer positiven Beziehung. Der Gefangene steht im Mittelpunkt, er wird akzeptiert und unterstützt. Die vorhandenen Ressourcen und seine Eigenverantwortlichkeit werden gefördert.
Die soziale Einzelfallhilfe umfasst sowohl Beratung und damit auf die Problemlösung gerichtete Orientierungs- und Entscheidungshilfe als auch langfristig angelegte und strukturierte Einzelgespräche. Die Methode der Krisenintervention hat sich bewährt, um akute Lebenskrisen zu bewältigen und Fehlreaktionen (z.B. Suizidversuch) vorzubeugen bzw. deren Verarbeitung zu unterstützen.
Soziale Gruppenarbeit.
Da die Gefangenen häufig Defizite im Sozialverhalten haben, kommt der sozialen Gruppenarbeit eine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Resozialisierung zu. In der Gruppe erhalten die Gefangenen die Möglichkeit, sich und ihr Verhalten zu reflektieren und gegebenenfalls zu verändern und das Leben in Gemeinschaften einzuüben.
Sie dient u. a. dem Abbau von Aggressionen, Vorurteilen und Ängsten, dem Aufbau eines Selbstwertgefühls, der Verbesserung der Selbst- und Fremdwahrnehmung, dem Erlernen und Einüben von sozialen Verhaltensweisen und adäquater Konfliktlösungsstrategien.
In den bayrischen Justizvollzugsanstalten bieten SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen u. a. Gruppenarbeit in den Bereichen Soziales Kompetenztraining, Entlassungstraining und Anti-Gewalt-Training an.
(Institutionelle) Gemeinwesenarbeit.
Im komplexen System einer JVA wirken SozialpädagogInnen an verschiedensten Stellen an der strukturellen Ausgestaltung und Zieldefinition mit. Sie nehmen in unterschiedlichen Gremien Einfluss auf Entscheidungen und bringen hier ihre Fachkompetenz zum Nutzen des Gesamtgefüges ein.
Die SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen bei den Justizvollzugsanstalten arbeiten mit den Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Arbeitsämtern, den Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern, anderen Behörden sowie mit Verbänden und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Standards und Qualitätssicherung für die Sozialdienste bei den Justizvollzugsanstalten in Bayern (PDF).