Digitale Kommunikation ist unter Jugendlichen nahezu allgegenwärtig, aber nicht immer harmlos. Eine Online-Diskussion reagierte darauf mit dem Thema: „Mach dein Handy nicht zur Waffe – was können Eltern und Lehrkräfte zur Prävention beitragen?“
Auf ihren Smartphones tauschen Schülerinnen und Schüler vermehrt Textnachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Instagram oder TikTok aus. Während der Großteil davon harmlose digitale Kommunikation ist, gibt es leider auch strafrechtlich relevantes Verhalten. Dabei sind sich die Schülerinnen und Schüler regelmäßig des strafbaren Charakters der Inhalte nicht bewusst oder verstehen diese als „bloßen Spaß“ und testen Grenzen aus. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um bloße Kleinigkeiten, sondern um strafbares Verhalten, das ernst genommen werden muss. Digitale Kommunikation ist unter Jugendlichen nahezu allgegenwärtig, aber nicht immer harmlos. Eine Online-Diskussion reagierte darauf mit dem Thema: „Mach dein Handy nicht zur Waffe – was können Eltern und Lehrkräfte zur Prävention beitragen?“
Das bayerische Justizministerium und das Kultusministerium haben bereits die notwendige Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler mit der Aufklärungskampagne „Mach dein Handy nicht zur Waffe“ angestoßen. Diese wichtige Aufgabe ist aber nicht zu leisten ohne das Zusammenwirken von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften, weshalb diese ebenfalls auf die Thematik aufmerksam gemacht werden müssen.
Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer waren deshalb herzlich zu der Online-Veranstaltung „Mach dein Handy nicht zur Waffe – was können Eltern und Lehrkräfte zur Prävention beitragen?“ am 18. Oktober 2021 um 14:00 Uhr eingeladen. Gemeinsam mit dem bekannten BR-Moderator Tilmann Schöberl diskutierten die beiden Staatsminister Georg Eisenreich und Prof. Dr. Michael Piazolo zusammen mit Eltern, Lehrkräften sowie Vertreterinnen und Vertretern der Justiz. Dr. Ludwig Spaenle, der Antisemitismus-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung, hat eine Videobotschaft gesendet. Das Gespräch behandelte die Fragen, welche Konsequenzen Schülerinnen und Schülern bei strafbaren Inhalten auf ihren Handys drohen können und wie Eltern und Lehrkräfte bei Prävention, Aufklärung und ggf. auch erzieherischer Ahndung mithelfen können.
Die Veranstaltung, welche am 18. Oktober 2021 stattfand, können Sie mit Klick auf diesen Link ansehen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Kampagne rund um illegale Inhalte auf Schülerhandys
Allgemeine Fragen zur Kampagne
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Ja. Die Aufzeichnung der Online-Veranstaltung „Mach dein Handy nicht zur Waffe – was können Eltern und Lehrkräfte zur Prävention beitragen?“ ist dauerhaft über den YouTube-Kanal der Bayerischen Staatsregierung hier online verfügbar.
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Die Broschüre ist im Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung, auf der Micro-Website und in Print verfügbar (ebenfalls zu bestellen über das Broschürenportal).
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Zahlen konkret zu Straftaten auf Schülerhandys oder zu Straftaten an Schulen haben wir nicht. Allgemein nehmen wir jedoch wahr, dass das Phänomen Straftaten auf Schülerhandys und in Schülerchats zunimmt.
Schulische Fragen
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Gemäß KMBek „Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (Az. II.1-5S4630-6a.108 925 vom 23. September 2014) sind Sie als Lehrkraft verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten, sobald Ihnen konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Straftaten (Details vgl. genannte KMBek) hindeuten. Ggf. kann das Mobiltelefon zur Beweissicherung abgenommen werden. Durchsuchen Sie auf keinen Fall selbst das Mobiltelefon. Die Schulleitung leitet die weiteren Schritte ein.
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Gegen den Willen der bzw. des Betroffenen (und ggf. eines Erziehungsberechtigten) dürfen Lehrkräfte Handys nicht durchsuchen. Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf.
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Die (private) Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen ist in Art. 56 Abs. 5 BayEUG geregelt:„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.” Zudem hat die Schule die Möglichkeit, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 ff. BayEUG zu verhängen.
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Der Handlungsleitfaden „Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien“ widmet dem Verhältnis von Lehrkräften zu Schülerinnen und Schülern einen eigenen Abschnitt. In Bezug auf Kommunikationsgruppen wird ausgeführt: „Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet. In Betracht kommt damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülerinnen und Schüler akzeptiert wird, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen – und selbst dies ist angesichts der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Netzwerke für alle Schülerinnen und Schüler hochproblematisch.“ Mit der mebis Lernplattform steht eine rechtssichere Alternative für den Austausch von schulrelevanten Informationen mit Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Die Nutzung von Messengertools. o. Ä. ist hierzu nicht erforderlich.
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Auf allen Ebenen der Staatlichen Lehrerfortbildung – zentral an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen, regional im Bereich der Ministerialbeauftragten bzw. Bezirksregierungen und den Staatlichen Schulberatungsstellen, lokal an den Staatlichen Schulämtern und schulintern (SCHILF) an der Einzelschule – existiert seit Jahren ein breites bedarfs- und zielgruppengerechtes Angebot an Fortbildungsveranstaltungen zum Themenfeld „Digitale Bildung“, welches auch Angebote zur Medienerziehung umfasst.
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Die Beratung digitale Bildung in Bayern (BdB) unterstützt die Schulen u. a. durch die Vermittlung von Kontakten, die Bereitstellung von Beratungsmaterialien im Bereich des Jugendmedienschutzes sowie durch lokale Informationsveranstaltungen.Informationen, Materialien sowie Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden Sie außerdem u. a. auf den nachfolgenden Seiten:
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Mit dem Ziel der Entwicklung einer ganzheitlichen und alltagskompetenten Persönlichkeit ist „Digitale Bildung/Medienbildung“ als fächerübergreifendes Bildungs- und Erziehungsziel aller Schularten und als Querschnittsaufgabe aller Fächer im LehrplanPLUS definiert. Medienbildung ist somit die fachintegrative Aufgabe aller Lehrkräfte. Um die Verbindlichkeit der Vermittlung der Inhalte und Kompetenzen noch weiter zu erhöhen sowie auf inhaltlicher und methodischer Ebene aktuelle Entwicklungen berücksichtigen zu können, haben alle bayerischen Schulen Medienkonzepte entwickelt, mit denen das Lernen mit und über digitale Medien in die Schulentwicklung fest integriert wurde. Die Inhalte des Medienführerscheins Bayern sind verbindlich in allen Schularten zu behandeln.
Fragen von Erziehungsberechtigten
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Innerhalb der Schule stehen bei Mobbingvorfällen zunächst die Lehrkraft, die Klassenleitung und die Verbindungslehrkraft, die Beratungslehrkraft und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe und die Schulleitung als Ansprechpersonen zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Schulsozialpädagogin bzw. der Schulsozialpädagoge angesprochen werden. Achten Sie bei der Auswahl der ersten Ansprechpartnerin bzw. des ersten Ansprechpartners darauf, dass sowohl Sie als auch Ihr Kind ein gutes Vertrauensverhältnis zu dieser Person haben. Auch wenn diese Lehrkraft das Problem evtl. nicht selbst lösen wird, wird sie Sie sicherlich bei der Kontaktaufnahme mit den innerhalb der Schule relevanten Akteuren unterstützen.
Informieren Sie bei Gewaltandrohungen oder tätlichen Übergriffen die Polizei.Weitere Hinweise zu Cybermobbing finden Sie hier. -
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem der hinter einer Straftat stehende Konflikt in einem kommunikativen Prozess zwischen dem Beschuldigten („Täter“) und dem Geschädigten („Opfer“) zu einem Ausgleich gebracht werden soll. Ziel ist Aussöhnung, Wiedergutmachung (materiell oder immateriell) und zukunftsorientierte Konfliktbearbeitung. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine häufig im Jugendstrafrecht angewandte Maßnahme, um dem jugendlichen Täter die Perspektive des Opfers deutlich vor Augen zu führen.
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Wir wollen mit der Kampagne Kinder und Jugendliche für das Thema sensibilisieren und einen Beitrag zur Prävention leisten. Wir wollen Schülerinnen und Schüler dafür sensibilisieren und ihnen verdeutlichen, was sie mit ihrem Smartphone auf keinen Fall tun dürfen und sie so vor Straftaten und Strafverfahren schützen. Gleichzeitig wollen wir – gleichsam als Kehrseite der Medaille – verhindern, dass Kinder und Jugendliche zu Opfern werden. Der Opferschutz ist also eine zentrale Komponente innerhalb der Kampagne.
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Es ist zulässig, auf dem eigenen Handy strafbare Inhalte zu löschen. Das können auch die Eltern tun. Im Bereich Kinder-/Jugendpornographie macht sich derjenige sogar strafbar, der die kinder- oder jugendpornographischen Fotos oder Filme ohne Aufforderung – z. B. mittels WhatsApp – zugesendet bekommt und nicht umgehend aus seinem Speicher löscht oder nicht unverzüglich der Schule bzw. der Polizei mitteilt, derartiges Material erhalten zu haben. Übrigens finden sich diese und weitere Beispielsfälle sowie Handlungsempfehlungen auch in unserer Informationsbroschüre.
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Ein solcher Sachverhalt sollte der Schule bzw. der Polizei unverzüglich mitgeteilt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Filme unverzüglich zu löschen. Bei einer Mitteilung an die Polizei prüft diese den Fall, nimmt ggf. Ermittlungen auf und stellt evtl. Beweismittel sicher. Wurde das Handy als Mittel zur Begehung einer Straftat eingesetzt, kann es durch die Strafverfolgungsbehörden ersatzlos eingezogen werden (auch bei schuldunfähigen Kindern).
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Kinder, also Personen, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, sind nicht strafmündig. Strafrechtliche Sanktionen kommen daher nicht in Betracht. Wurde das Handy als Mittel zur Begehung einer Straftat eingesetzt, kann es allerdings auch bei schuldunfähigen Kindern durch die Strafverfolgungsbehörden ersatzlos eingezogen werden. Denkbar sind in gravierenden Fällen auch präventive und familiengerichtliche Maßnahmen, z. B. die Anordnung gegenüber den Erziehungsberechtigten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen oder sogar die Entziehung des Sorgerechts und die Unterbringung der Kinder in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie.
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Je nach Art der Maßnahme (Verurteilung, Einstellung) werden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum in das Erziehungs- bzw. Bundeszentralregister eingetragen. Bei späteren Bewerbungen um einen Ausbildungs-/Arbeitsplatz, bei denen eine entsprechende Auskunft erforderlich ist, kann dies möglicherweise problematisch werden.
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Die Frage ob, ab welchem Alter und wie lange pro Tag ein Kind ein Handy nutzen darf, ist eine pädagogische Entscheidung, die Sie als Erziehungsberechtigte treffen dürfen und müssen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen sollte dabei neben dem Alter auch die individuelle Reife mitberücksichtigt werden. Informationen und Materialien, die Sie dabei unterstützen, sowie Hinweise zu einer möglichst sicheren Konfiguration gängiger Betriebssysteme finden Sie u. a. auf den Seiten der Initiative „SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der beiden öffentlich-rechtlichen Sender Das Erste und ZDF sowie der AOK.
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Das Mindestnutzungsalter von digitalen Anwendungen wird in der Regel in den aktuell gültigen Nutzungsbedingungen festgelegt. Eine Zusammenfassung für einige bei Kindern und Jugendlichen beliebten Anwendungen finden Sie hier.
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Als erziehungsberechtigte Person haben Sie prinzipiell dazu die Möglichkeit. Bedenken Sie, dass das (möglicherweise auch geheime) Kontrollieren des Smartphones Ihres Kindes ggf. der Beziehung zu Ihrem Kind massiven Schaden zufügen kann. Zeigen Sie aktives und ehrliches Interesse an den Aktivitäten Ihrer Kinder im digitalen Raum. Gerade bei jüngeren Kindern kann auch die gemeinsame Nutzung von digitalen Angeboten einen vertrauensvollen und gleichzeitig sicheren Einstieg in digitale Lebenswelten ermöglichen.
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Es gibt eine ganze Reihe hilfreicher Angebote für Eltern. Hier kann nur auf eine Auswahl hingewiesen werden.
- Medienführerschein (medienfuehrerschein.bayern)
- Internet-ABC für Eltern | Internet-ABC
- jugendschutz.net - Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen mit Medien ermöglichen
- Elternratgeber SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht. – SCHAU HIN! (schau-hin.info)
- klicksafe.de: Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz - klicksafe.de
- Seitenstark | Arbeitsgemeinschaft Vernetzter Kinderseiten
- FLIMMO - Elternratgeber für TV, Streaming & YouTube
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Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es dem Staatsministerium nicht möglich, einzelne Produkte für die private Nutzung durch Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte zu empfehlen. Eine individuelle, an Ihren Bedürfnissen orientierte Beratung kann z. B. durch die Verbraucherzentralen erfolgen.
Ihren Mut zur Freiheit haben die Geschwister Scholl und vier ihrer Freunde mit dem Leben bezahlt. Wohin es führen kann, wenn die Dritte Gewalt im Staate ihre Unabhängigkeit verliert, zeigt die Dauerausstellung Willkür "Im Namen des Deutschen Volkes".
Weitere Infos finden Sie hier
Wichtige Gesetze auf einen Blick
... dass die Justizministerkonferenz eine ständige Einrichtung ist, die die Justizpolitik der Bundesländer koordiniert? Es gibt jedes Jahr eine Frühjahrs- und eine Herbstkonferenz.