Amtsgericht Neu-Ulm
05.02.2007

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Justizministerin Dr. Beate Merk fordert gesetzliche Grundlage für Online-Durchsuchungen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, dass so genannte "Online-Durchsuchungen" mangels ausreichender Grundlage im geltenden Recht derzeit unzulässig sind, hat die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk heute die baldige Schaffung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage gefordert. "Wir brauchen dieses Instrument dringend", so Merk in München. "Zur effektiven Strafverfolgung sind solche Ermittlungsmaßnahmen für bestimmte Fälle insbesondere im Bereich der Schwerkriminalität erforderlich." Nach geltendem Recht ist es im Rahmen einer entsprechenden richterlich angeordneten Wohnraumdurchsuchung zulässig, vor Ort auch den Inhalt der Festplatte eines Computers zu überprüfen. In bestimmten Fällen ist es aus ermittlungstaktischen Gründen aber erforderlich, die entsprechenden Erkenntnisse ohne Wissen des Tatverdächtigen zu erlangen, um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden. Dies gilt z.B. bei der Aufdeckung von Kinderpornographie-Netzwerken oder bei der Bekämpfung des Terrorismus. Hier kann die Online-Durchsuchung dazu beitragen, die Strafverfolgung zu effektivieren. "Selbstverständlich bedarf es jedoch stets einer sorgfältigen Abwägung, wann ein solcher verdeckter Eingriff in Grundrechte zulässig sein soll", so Merk. "Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss gewahrt bleiben. Diese Voraussetzungen können aber durch eine klare gesetzliche Regelung sichergestellt werden."

Staatsministerin Dr. Merk: „Es ist ein wesentlicher Auftrag unseres Rechtsstaates, insbesondere schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage aufzuklären. Wir brauchen eine Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung, um gerade in Fällen der Schwerkriminalität nicht gegenüber Straftätern ins Hintertreffen zu geraten. Die technische Fortentwicklung, derer sich Straftäter vielfach und mit großer Raffinesse bedienen, muss auch den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Im Rahmen der geplanten Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer heimlicher Ermittlungsmaßnahmen sollte in der Strafprozessordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden.“

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