Amtsgericht Neu-Ulm
08.04.2008

Verbot von Suizidbeihilfe-Organisationen - Neuer Straftatbestand gegen Geschäftemacherei mit dem Tod! Bayern und Baden-Württemberg legen gemeinsamen Gesetzentwurf zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung vor Justizminister Merk und Goll: „Der Tod ist kein Wirtschaftsgut!"

Bayern und Baden-Württemberg werden morgen im Rechtsausschuss des Bundesrats einen neuen Straftatbestand vorstellen, mit dem die Gründung und die Unterstützung von Suizidbeihilfe-Organisationen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden soll. „Die Entscheidung, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen, ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die jeder für sich selber treffen muss. Es ist aber einfach unerträglich, wenn Menschen planmäßig zum Sterben auf Parkplätze gebracht werden. Der Tod darf kein Wirtschaftsgut sein“, waren sich Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) und Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) einig.

Merk: „Die Gefahren, die von solchen Organisationen ausgehen, liegen auf der Hand: Sie nutzen die Angst vieler Menschen vor einem unwürdigen Sterbevorgang schamlos aus. Und dabei unterscheiden sie nicht, ob jemand die Entscheidung für einen Suizid in freier Verantwortung trifft oder ob sie einer momentanen Verzweiflungssituation entspringt. Das Rezept ist immer das gleiche: Ein schneller und unwürdiger Tod! Es widerspricht einem christlichen Menschenbild, wenn mit dem Suizid und dem Leid anderer Menschen Geschäfte gemacht werden."

Die Minister betonten, es komme entscheidend darauf an, nicht automatisch alle von einem strafrechtlichen Verbot zu erfassen, die Menschen beistehen, die zum Selbstmord entschlossen sind. Goll: „Sterbehilfe ist keinesfalls per se zu verteufeln. Den freien Willen jedes Einzelnen, aus dem Leben zu scheiden, gilt es zu respektieren. Der behandelnde Arzt, das Pflegepersonal, der Partner oder Pfarrer sollen nicht befürchten, mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen, wenn sie sich für einen Sterbewilligen einsetzen. Mit dem strafrechtlichen Verbot treten wir allein dem Geschäft mit dem Leid, das diese Organisationen betreiben, entgegen. Solche Einrichtungen, die sich offensichtlich auf Deutschland ausweiten wollen, verleiten Menschen dazu, die Selbsttötung als einen vermeintlich einfachen Lösungsweg zu sehen. Öffentlich beworben und organisiert kann für Menschen schnell ein Druck entstehen, der Gesellschaft nicht weiter zur Last fallen zu dürfen. Das will ich nicht und es zeigt, dass wir hier eine klare rechtliche Handhabe brauchen."

Das Verbot solle zielgenau die Errichtung solcher Organisationen verhindern, die geschäftsmäßig Selbsttötung anbieten. Legitime und notwendige medizinische Sterbebegleitung bleibe davon unberührt, erklärten Merk und Goll. „Die in Krankenhäusern und Hospizen geleistete Sterbebegleitung und palliativmedizinische Betreuung ist von ganz zentraler Bedeutung. Diese gilt es zu unterstützen, den Geschäften mit dem Tod aber entschieden einen Riegel vorzuschieben“, so die Minister.

Der neue Straftatbestand soll folgenden Wortlaut haben:

§ 217 StGB

Suizidbeihilfe-Organisationen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet
ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer an einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten
Art als Rädelsführer beteiligt ist oder sie als Hintermann unterstützt.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist
strafbar.

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?