Amtsgericht Neu-Ulm
12.08.2009

Flugverspätung, Ungeziefer im Hotel, kein Swimming-pool - Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk: "Reisende sollten ihre Rechte kennen!"

Flugverspätung, Ungeziefer im Hotel, kein Swimmingpool - Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk: "Reisende sollten ihre Rechte kennen!"

Urlaubszeit ist Reisezeit! In Deutschland werden jährlich rund 30 Millionen Pauschalreisen gebucht. Die Freude auf die "schönsten Wochen des Jahres" ist groß. "Bei aller Vorfreude sollten Reisende aber nicht vergessen, sich ausreichend über ihre Rechte zu informieren", so Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk, "denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch ausüben!"

Für eine Pauschalreise gilt das Reisevertragsrecht, das den Urlauber bei der Buchung, der Bezahlung und Abwicklung der Reise schützt und seine Rechte im Fall von Mängeln der Reise regelt. Merk rät: "Um Enttäuschungen am Urlaubsort zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Buchung den Prospekt des Veranstalters aufmerksam zu studieren! Zwar müssen die Prospektangaben der Wahrheit entsprechen und verständlich sein. Eine geschönte Darstellung, die Nachteile eher indirekt zum Ausdruck bringt, ist jedoch weithin üblich. Ein „Hotel in zentraler Lage“ kann beispielsweise auf Verkehrslärm hindeuten, ein „Hotel für junge Leute“ auf Diskothekenlärm. Bei Zweifeln sollte man beim Reiseveranstalter nachfragen!"

Merk weiter: "Entspricht die Reiseleistung nicht dem, was üblicherweise aufgrund der Angaben im Katalog oder einer entsprechenden Zusicherung zu erwarten ist, kann dem Urlauber insbesondere ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz zustehen. Gewisse Unannehmlichkeiten bzw. Unzulänglichkeiten - etwa auch im Hinblick auf eine Ortsüblichkeit - hat der Reisende allerdings hinzunehmen. Die Abgrenzung hängt dabei von den Umständen im Einzelfall, nicht zuletzt auch von der Art der gebuchten Reise ab - für eine Safari gelten natürlich andere Maßstäbe, als für einen 5-Sterne-Urlaub. Die Rechtsprechung hat einen Reisemangel zum Beispiel bejaht bei Verschiebung des Rückflugs um einen Tag, Verlust oder erheblich verspäteter Ankunft des Gepäcks, Fehlen eines versprochenen Swimmingpools, verdorbenem Essen oder bei nachhaltigem Baulärm. Hinzunehmende Unannehmlichkeiten können demgegenüber eine mehrstündige Verspätung des Abflugs sein, zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts, einzelne Insekten in der Unterkunft in südlichen Ländern, unfreundliches Hotelpersonal oder ein ungünstig gelegener Tisch im Speisesaal. Hierdurch sollte man sich die Urlaubsfreude möglichst nicht verderben lassen!"

Merk betont: "Wichtig ist: Um seine Rechte zu wahren, muss der Urlauber einen Reisemangel zunächst dem Reiseveranstalter oder der örtlichen Reiseleitung gegenüber anzeigen und ihn zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Anderenfalls kann man die Rechte auf Minderung, Kündigung oder Schadenersatz verlieren! Zur Beweissicherung sollte man sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Es kann auch sinnvoll sein, die Mängel zum Beispiel durch Fotos zu dokumentieren oder die Anschrift von Mitreisenden zu notieren, die als Zeugen in Betracht kommen. Nach der Rückkehr sind Rechte wegen eines Reisemangels innerhalb eines Monats geltend zu machen!"

Weiterführende Informationen: Broschüre des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Ihr Recht auf der Reise" und www.vis.bayern.de

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