Amtsgericht Neu-Ulm
16.12.2009

Geschenkgutscheine: nicht immer ein gutes Geschenk; Merk: "Auf die Art des Gutscheins kommt es an"

Das Weihnachtsfest rückt unaufhaltsam näher und noch immer keine zündende Idee für ein passendes Geschenk? Die Angst ein unpassendes Geschenk zu wählen, lässt den einen oder anderen gerne zum Gutschein greifen. Da kann man ja nichts falsch machen. "Nicht ganz!", meint Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk und warnt deshalb Verbraucher vor einem unbedachten Kauf von Geschenkgutscheinen. "Je näher das Weihnachtfest rückt, um so verlockender sind für viele Verbraucher Geschenkgutscheine, doch auch bei Gutscheinen gilt es einiges zu beachten," so Merk.

Die größte Unsicherheit bei Verbrauchern besteht bei der Frage, wie lange ein Gutschein eingelöst werden kann. Dazu gibt es leider keine allgemeingültige Antwort. Zu unterscheiden sind drei Fälle: eine individuell vereinbarte Befristung, eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Befristung und Gutscheine ohne Befristung.

Bei einer individuell vereinbarten Befristung, kann der Gutschein nur innerhalb dieser Frist eingelöst werden.

Anders ist dies, wenn die Frist nicht individuell vereinbart wurde, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen können beispielsweise auch der standardisierte Aufdruck auf einem Gutschein sein. In der Praxis enthalten vor allem im Internet erworbene Gutscheine regelmäßig solche Befristungen.

Gesetzliche Regelungen für die Zulässigkeit von Befristungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen existieren nicht. Die Beurteilung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die Bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin weist bei der Frage der Gültigkeit von Befristungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 17. Januar 2009 (Az 29 U 3193/07) hin. Das OLG München hat in diesem Urteil eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines namhaften Onlinegroßhändlers enthaltene Befristung von einem Jahr als unzulässig angesehen. Das Urteil regelt jedoch nur den konkreten Einzelfall und gilt grundsätzlich nicht für andere Gutscheine oder andere Befristungen. Die Einlösung eines Gutscheins kann daher unter Umständen einen Rechtsstreit über die Gültigkeit der Befristungen nach sich ziehen.

Ministerin Merk: "Wenn das Weihnachtsgeschenk ein Gutschein sein soll, dann am besten ein unbefristeter. Ein Geschenkgutschein soll doch Freude bereiten und nicht den Weg für einen Rechtsstreit ebnen." Ein Gutschein ohne Befristung kann grundsätzlich drei Jahre eingelöst werden. Maßgeblich ist dabei das Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, d.h. ein am 02.12.2007 ausgestellter Gutschein kann bis einschließlich 31.12.2010 eingelöst werden.

Weitere wichtige Verbrauchertipps zu den Fragen Barauszahlung, Teileinlösung und Personenbindung von Gutscheinen erhalten Sie auf der Homepage des Verbraucherinformationssystems Bayern unter http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gutscheine.htm

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?