Amtsgericht Neu-Ulm
01.02.2010

Sicherungsverwahrung an Fristversäumnis gescheitert / Merk fordert Bundesjustizministerin auf, jetzt zügig zu handeln

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk ist erbost darüber, dass schon wieder ein mehrfach vorbestrafter Gewalt- und Sexualstraftäter entlassen werden musste: "Dieser Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt einmal mehr den längst fälligen Reformbedarf im Recht der Sicherungsverwahrung. Ich fordere schon seit längerem, die hier relevante Frist bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung von einer Ausschlussfrist zu einer bloßen Ordnungsvorschrift herabzustufen. Die Sicherungsverwahrung darf bei einem hochgefährlichen Straftäter doch nicht davon abhängen, ob das Gericht ein paar Tage früher oder später entscheidet. Die alles entscheidende und allein bedeutsame Frage muss sein, ob der Verurteilte eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt oder nicht. Ist er gefährlich, darf er nicht auf die Menschen losgelassen werden, und damit Punkt. Die Bundesjustizministerin ist gefordert, bei ihrer versprochenen Lückenschließung im Recht der Sicherungsverwahrung hierfür zu sorgen."

Bei der "vorbehaltenen Sicherungsverwahrung" verhängt das Gericht im Ausgangsverfahren die Sicherungsverwahrung noch nicht endgültig, sondern verschiebt die Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt. Die endgültige Entscheidung muss spätestens 6 Monate vor dem sogenannten Zwei-Drittel-Zeitpunkt getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Frist keine bloße Soll-Vorschrift. Vielmehr führt ihr Verstreichen dazu, dass eine Anordnung der zunächst nur vorbehaltenen Sicherungverwahrung unmöglich gemacht wird.

Dauerausstellung Weiße Rose Saal

Ihren Mut zur Freiheit haben die Geschwister Scholl und vier ihrer Freunde mit dem Leben bezahlt. Wohin es führen kann, wenn die Dritte Gewalt im Staate ihre Unabhängigkeit verliert, zeigt die Dauerausstellung Willkür "Im Namen des Deutschen Volkes".


Weitere Infos finden Sie hier

Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?