Amtsgericht Neu-Ulm
30.10.2012

Justizministerin Merk weist auf vereinfachtes Gerichtsverfahren bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten hin / "Kleine Forderungen gegenüber Vertragspartnern im Ausland müssen nicht abgeschrieben werden!"

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk weist auf ei-ne einfache Möglichkeit hin, Forderungen über die Grenzen hinweg gerichtlich durchzusetzen: "Außerhalb der eigenen Landesgrenzen einzukaufen ist mittlerweile selbstverständlich", so Merk. "Elektronische Bestellungen und der Versandhandel verstärken diese Entwicklung noch. Aber auch hier kann es aber zu Schwierigkeiten mit der Lieferung oder der Ware selbst kommen." Recht haben und Recht bekommen sei allerdings zweierlei, vor allem wenn der Vertragspartner in einem anderen europäischen Land seinen Sitz habe. "Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2000 Euro gibt es aber ein europäisches Verfahren, das wesentlich schneller als üblich abläuft und dessen Urteil in jedem Mitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar ist", so Merk.

Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab, es sei denn das Gericht hält ei-ne Anhörung für erforderlich. Formblätter hierfür stehen im Internet unter https://e-justice.europa.eu/content_small_claims_forms-177-de.do zur Verfügung. Um die Beilegung der Streitigkeiten zu beschleunigen, sind für die Parteien und das Gericht Fristen festgelegt. Nähere Informationen und alle erforderlichen Links finden sich auf der Seite des Verbraucherinformationssystems Bayern unter http://www.vis.bayern.de/recht/index.htm.

"Es handelt sich um einen einfachen, aber leider noch viel zu wenig bekannten und genutzten Weg, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu seinem Recht zu kommen", so Merk. "Grenzüberschreitende Ansprüche müssen also nicht abgeschrieben werden, auch wenn sie nur gering sind. Dennoch gilt auch hier: Der Versuch einer gütlichen Einigung sollte immer vor einer gerichtlichen Geltendmachung stehen!"

Unterstützung bietet bei der außergerichtlichen Klärung das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren. Wer als Verbraucher mit einem Unternehmen aus einem anderen EU-Staat keine Einigung findet, kann sich an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl wenden, das den Fall prüft und an das Verbraucherzentrum im Land des Unternehmers weiterleitet (mehr Infos unter www.cec-zev.eu.)

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