Amtsgericht Neu-Ulm
18.12.2012

Das falsche Geschenk unter dem Christbaum? / Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Merk erklärt, worauf man beim Umtausch achten muss

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk erklärt heute zum Thema Umtausch nach dem Weihnachtsfest: "Jeder kennt das: Nicht alle der liebevoll ausgesuchten Präsente treffen auch "in´s Schwarze". Wer das Muster vom neuen Hemd nicht mag, das Buch bereits gelesen hat oder die DVD schon kennt, der fragt sich schnell: Kann ich das umtauschen? Und falls ja: Wie lange?" Die Ministerin dazu heute in München: "Dass Händler auch einwandfreie Ware binnen zwei Wochen zurücknehmen müssen, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Es gibt kein generelles Recht auf Umtausch."

Merk erläutert, dass es nur in bestimmten Fällen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt - zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, sprich, wenn der Verbraucher im Internet, am Telefon oder aus dem Katalog bestellt hat. Aber Achtung: Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt dann regelmäßig mit dem Erhalt der Ware und nicht erst, wenn das Geschenk übergeben wird! Außerdem gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise der Kaufgegenstand extra nach Kundenwunsch gefertigt oder die im Internet bestellte CD entsiegelt wurde.

"Aber", so Merk weiter, "viele Geschäfte tauschen aus Kulanz um oder räumen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Umtauschrecht ein. Nur: Die Konditionen dafür legen sie selbst fest. Hier kann es sich lohnen, sich schon beim Kauf nach den Bedingungen für einen eventuellen Umtausch zu erkundigen!"

Anders sieht es natürlich aus, wenn das Geschenk mangelhaft ist. Dann greifen die gesetzlichen so genannten Gewährleistungsrechte, bei denen der Käufer nach seiner Wahl insbesondere Reparatur oder Lieferung eines neuen Produkts verlangen kann. Er braucht sich nicht mit dem Hinweis abspeisen zu lassen, dass die defekte Ware an den Hersteller geschickt wird, der im Rahmen der Garantie über Reparatur oder Austausch entscheidet. Die Gewährleistungspflichten des Händlers gelten nämlich unabhängig von Garantien, die manche Hersteller zusätzlich einräumen. "Leider verhalten sich einige Händler hier eindeutig rechtswidrig, wie aktuelle Erhebungen der Verbraucherverbände zeigen", so die bayerische Verbraucherschutzministerin. Die Gewährleistungsrechte verjähren nach zwei Jahren, wobei innerhalb der ersten 6 Monate der Händler beweisen muss, dass ein Mangel der Ware erst nach dem Kauf entstanden ist. Später muss dann der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Merk abschließend: "Verbraucher müssen sich bei Reklamationen auch nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen, wenn sie die Originalverpackung oder den Kassenzettel weggeworfen haben. Auch mit Zeugen oder beispielsweise einem Kontoauszug kann man den Kauf beim Händler nachweisen!"

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