Amtsgericht Neu-Ulm
19.12.2012

Verbraucherschutzministerin Merk gibt Hinweise zu Geschenkgutscheinen: "Achten Sie auf das Kleingedruckte!"

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk warnt Verbraucher vor einem unbedachten Kauf von Geschenkgutscheinen. "Je näher das Weihnachtfest rückt, um so verlockender sind für viele Verbraucher Geschenkgutscheine. Doch auch bei Gutscheinen gilt es einiges zu beachten," so Merk.

Die größte Unsicherheit bei Verbrauchern besteht bei der Frage, wie lange ein Gutschein eingelöst werden kann. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:

Bei einer individuell vereinbarten Befristung gilt die vereinbarte Frist - der Gutschein kann nur innerhalb dieser Frist eingelöst werden.

Anders ist dies, wenn die Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also beispielsweise in einem standardisierten Aufdruck auf dem Gutschein, enthalten ist. Vor allem im Internet erworbene Gutscheine enthalten regelmäßig solche Befristungen. Die Beurteilung, ob eine solche Frist gilt oder nicht, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Merk weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 17. Januar 2009 (Az 29 U 3193/07) hin. Das OLG München hat in diesem Urteil eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines namhaften Onlinegroßhändlers enthaltene Befristung von einem Jahr als unzulässig angesehen. Das Urteil regelt jedoch nur den konkreten Einzelfall und gilt grundsätzlich nicht für andere Gutscheine oder andere Befristungen. Die Erwägungen des Gerichts sind jedoch recht allgemein gehalten und dürften somit auch auf ähnliche Fälle übertragbar sein.

Ein Gutschein ohne Befristung kann grundsätzlich drei Jahre eingelöst werden. Maßgeblich ist dabei das Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, d.h. ein am 02.12.2012 ausgestellter Gutschein kann bis einschließlich 31.12.2015 eingelöst werden. Ministerin Merk: "Wenn das Weihnachtsgeschenk ein Gutschein sein soll, dann am besten ein unbefristeter. Ein Geschenkgutschein soll doch Freude bereiten und nicht den Weg für einen Rechtsstreit ebnen."

Weitere wichtige Verbrauchertipps zu den Fragen Barauszahlung, Teileinlösung und Personenbindung von Gutscheinen erhalten Sie auf der Homepage des Verbraucherinformationssystems Bayern unter http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gutscheine.htm.

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