Amtsgericht Neu-Ulm
27.11.2020

Drogenhändler verlagern Vertriebsweg ins Internet / Auskunftspflicht für Postdienstleister soll erweitert werden / Bundesrat stimmt für Gesetzesvorschlag aus Bayern / Bayerns Justizminister Eisenreich: "Das ist ein schöner Erfolg bayerischer Rechtspolitik."

Der Bundesrat hat heute (27. November) für einen Gesetzesvorschlag aus Bayern für eine erweiterte Auskunftspflicht von Postdienstleistern gestimmt. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Das ist ein schöner Erfolg bayerischer Rechtspolitik im Kampf gegen den Drogenhandel."

Drogenhändler verlagern ihren Vertriebsweg immer mehr ins Internet. Die scheinbare Anonymität des Internets lockt viele Konsumenten, aber auch neue Händlerstrukturen an. Eisenreich: "Im Darknet sind die Täter meist nur schwer zu fassen, da kein persönlicher Kontakt zu den Händlern aufgenommen werden muss. Aber an einem Punkt können unsere Ermittler zugreifen: Dann, wenn die im Darknet bestellten Drogen ausgeliefert werden. Das Problem dabei ist aber: Nach geltendem Recht müssen Postdienstleister zwar Auskunft über Pakete geben, die sich gerade bei ihnen befinden. Für verdächtige Pakete, die bereits an den Empfänger ausgeliefert wurden, oder die noch erwartet werden, besteht dagegen aktuell keine Auskunftspflicht. Diese Regelungslücke wollen wir beseitigen. Ermittler könnten damit künftig auf Sendungsdaten zugreifen, wohin oder an wen das verdächtige Paket ausgeliefert wurde. Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert."

Hintergrund:

§ 99 der Strafprozessordnung (StPO, "Postbeschlagnahme") sieht vor, dass an den Beschuldigten gerichtete und unter bestimmten Voraussetzungen auch von dem Beschuldigten herrührende Postsendungen oder Telegramme beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie sich im Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdiensten befinden. Anstelle einer Beschlagnahme kann in diesen Fällen von den Postdienstleistern auch Auskunft über die festgehaltenen Sendungsdaten verlangt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ermittler aber keine Auskünfte über Pakete verlangen, die bereits ausgeliefert sind und sich damit nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden (sog. retrograde Auskunftsverlangen). Ähnliches dürfte auch für Postsendungen gelten, die zwar schon angekündigt sind, sich aber noch nicht im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden.

Die bayerische Initiative sieht die Schließung dieser Gesetzeslücke vor. Durch eine Ergänzung von § 99 StPO wird den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, von Postdienstleistern Auskünfte über Postsendungen zu verlangen und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Sendung schon bzw. noch in deren Gewahrsamsbereich befindet oder nicht. Der Bundesrat hat der bayerischen Initiative heute zugestimmt. Nun ist der Bundesgesetzgeber am Zug.

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?