Amtsgericht Neu-Ulm
24.10.2024

Gesetzentwurf zum Quick-Freeze-Verfahren / Bayerns Justizminister Eisenreich: "Wo nichts ist an Daten, lässt sich auch nichts einfrieren." / "Das reicht in keiner Weise aus. Wer eine gesetzliche Pflicht zur IP-Adressenspeicherung ablehnt, bremst Ermittlerinnen und Ermittler im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie aus, wenn IP-Adressen der einzige Ermittlungsansatz sind."

Das Bundesjustizministerium hat heute (24. Oktober) einen Gesetzentwurf zum Quick-Freeze-Verfahren veröffentlicht. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Das reicht in keiner Weise aus. Der Entwurf sieht nicht nur unnötig komplexe und zeitaufwändige Verfahren vor. Quick Freeze als echte Alternative darzustellen, ist entweder bewusste Augenwischerei oder Unkenntnis. Das Modell ist auch in anderen europäischen Ländern nicht erfolgreich. Wo nichts ist an Daten, lässt sich auch nichts einfrieren. Ich empfehle dem Bundesjustizminister dringend einen Besuch bei unseren Ermittlerinnen und Ermittlern und einen Blick in die Praxis."

Bayern setzt sich seit Jahren für die Wiederbelebung der gesetzlichen Pflicht der Diensteanbieter zur IP-Adressenspeicherung ein. Dabei geht es nicht um die Speicherung von Inhalten, sondern um die Speicherung von Verbindungsdaten und insbesondere um die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen. Eisenreich: "Unsere Ermittler brauchen die zeitlich befristete Möglichkeit, Täter über bei Internetanbietern gespeicherte IP-Adressen zu ermitteln. Wer die IP-Adressenspeicherung ablehnt, bremst deswegen Ermittlerinnen und Ermittler im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie aus, wenn IP-Adressen der einzige Ermittlungsansatz sind. Ohne die verpflichtende Speicherung von IP-Adressen fehlt Ermittlern die zum Teil einzige Möglichkeit, Täter zu identifizieren. Das halte ich für fahrlässig. Fehlende IP-Adressenspeicherung kann verhindern, dass wir Straftaten aufklären und teils schwere Straftaten wie laufenden Kindesmissbrauch oder terroristische Anschläge stoppen können. Die Sicherheitslage in Deutschland zeigt: Der Bundesjustizminister muss handeln."

Auch der EuGH hat insbesondere für die Speicherung von IP-Adressen weitere Spielräume zugelassen. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die einer Quelle zugeordnet werden können, ist nach dem zuletzt ergangenen Urteil des EuGH vom 30. April 2024 (C 470/21) unter bestimmten Bedingungen zur Bekämpfung auch allgemeiner – nicht nur wie bislang schwerer – Kriminalität zulässig. Der Minister: "Die vom EuGH eingeräumten Spielräume für die IP-Adressenspeicherung müssen vor allem zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch genutzt werden. Es ist völlig unverständlich, warum der Gesetzentwurf des Bundesjustizministers diese Spielräume ignoriert."

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