Landgericht München I

Zivilrechtliche Verfahren in der Europäischen Union

Allgemeines

Das EU-Recht sieht verschiedene spezielle Verfahren zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vor.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Anwendungsbereich

Bei dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts: Mindestens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben.

Zudem darf der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5.000 Euro nicht überschreiten.

Das Verfahren findet nicht statt in Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten oder wenn es um die Haftung des Staates im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte geht. Ferner sind vom Anwendungsbereich ausgenommen:

  • der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
  • das Familienrecht;
  • Insolvenzen und ähnliche Verfahren;
  • die soziale Sicherheit;
  • die Schiedsgerichtsbarkeit;
  • das Arbeitsrecht;
  • die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen;
  • der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, z. B. der Verletzung der Ehre.
Verfahrenseinleitung und Zuständigkeit

Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das vorgegebene Formblatt (Klageformblatt A in den Anhängen der Verordnung) ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht.

In Deutschland sind für Klagen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen die Amtsgerichte zuständig.

Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen besteht wahlweise ein weiterer Gerichtsstand, z. B. bei Verträgen am Erfüllungsort oder bei unerlaubten Handlungen am Ort des schädigenden Ereignisses. In bestimmten Fällen können Verbraucher bei vertraglichen Ansprüchen gegen einen beruflich oder gewerblich Handelnden ferner vor dem Gericht des eigenen Wohnsitzes klagen.

Hilfestellung

Beim Ausfüllen der Formblätter leisten Ihnen ggf. die Rechtsantragstellen der Amtsgerichte praktische Hilfe.

Die amtlichen Formblätter sowie weitere Informationen zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erhalten Sie über das Europäische Justizportal hier.

Einen ausführlichen Leitfaden für Anwender des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen finden Sie hier.

Erbfälle mit Auslandsbezug

Informationen zu grenzüberschreitenden Erbfällen finden Sie in folgendem Leitfaden:

Gut beraten ist, wer sich informiert!

Die Seiten des Verbraucherportals VIS Bayern sind jederzeit erreichbar, kostenlos, werbefrei und politisch neutral - so funktioniert Verbraucherinformation seit einer Dekade in Bayern unter Beteiligung von sieben Ministerien.

Hier geht es zum Verbraucherportal VIS Bayern

Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.