Landgericht München I

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter

Zu wenige Menschen denken daran, rechtliche Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen. Denn auf den ersten Blick erscheint vielen Menschen rechtliche Vorsorge unangenehm: Man muss sich eine Zukunft vorstellen, an die wir nicht so gerne denken – eine Zukunft, in der wir aufgrund von Krankheit, Alter oder wegen eines Unfalls möglicherweise nicht mehr selbst handlungs- und entscheidungsfähig sind. Im besten Fall sind die Vorkehrungen überflüssig. Wenn aber nach einem Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt oder aufgrund fortschreitender Demenz eine Situation entsteht, in der wir nicht mehr selbst entscheiden können, ist eine gut durchdachte rechtliche Vorsorge von unschätzbarem Wert. Für uns selbst, aber auch für die Menschen, die uns nahestehen. Es liegt in unserer Hand, ob im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird und das Gericht einen rechtlichen Betreuer bestellt oder ob wir selbst eine Person aussuchen, die in diesem Fall Entscheidungen trifft und uns rechtlich vertritt.

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter.

Broschüren zum Thema Vorsorge und Betreuung

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter

Überblick über wichtige Fragestellungen zu Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung samt ausfüllbarer Formulare

Flyer "Vorsorgen! Bevor es zu spät ist."

Informationsbroschüre und rechtssichere Formulare besorgen

Der große Vorsorgeberater

Zusammenfassung aller wichtigen Informationen für die rechtliche Vorsorge in einem Werk (nicht barrierefrei)

Die Vorsorgevollmacht

Informationen zum rechtlichen Rahmen für die Ausübung einer Vorsorgevollmacht

Eine Übersetzung des Formulars für die Vorsorgevollmacht in die kroatische Sprache finden Sie hier, sowie in die arabische Sprache hier.

Das Bundesministerium der Justiz gibt darüber hinaus die Broschüre "Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache" heraus.

Die Patienten-Verfügung in Leichter Sprache

Infos über die Patienten-Verfügung in Leichter Sprache

Das Betreuungsrecht

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts

Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache

Infos über die Patienten-Verfügung in Leichter Sprache

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Überblick über alle wichtigen Fragestellungen von der Anordnung einer Betreuung bis zu deren Beendigung und zu den Rechten und Pflichten eines Betreuers

Vorsorge für den Erbfall

Kompakter Überblick über erbrechtliche Fragestellungen

FAQ

1. Wieso sollte ich Vorsorge treffen?

Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage geraten, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. In einer solchen Situation dürfen auch Angehörige Sie nicht uneingeschränkt vertreten. Ihre Kinder dürfen Sie nach dem Gesetz überhaupt nicht vertreten. Ihr Ehepartner ist gesetzlich nur dazu berechtigt, Sie für die Dauer von längstens sechs Monaten in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten, wenn Sie diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen können. In anderen Angelegenheiten (z.B. der Vermögenssorge) bzw. über diese Zeitdauer hinaus, darf Sie nach dem Gesetz auch Ihr Ehepartner nicht vertreten.

Dies hat zur Folge, dass ohne Vorsorgeregelung im Bedarfsfall ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss, um Ihre Angelegenheiten zu regeln und über ärztliche Behandlungen zu entscheiden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. 

2. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Bedarfsfall vertreten darf. Sie können zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel eine Betreuerbestellung und das damit verbundene Gerichtsverfahren vermeiden.

3. Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht?

Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte die Vollmacht schriftlich abgefasst werden. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein, jedoch stets mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Sie können sich bei der Erstellung einer Vollmacht auch eines Musterformulars bedienen.

Zwar gilt für Vollmachten im Grundsatz das Prinzip der Formfreiheit, jedoch verlangt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht.

Eine Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vollmacht ist beispielsweise notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobiliengeschäfte im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen. Notariell beurkundet muss die Vollmacht sein, wenn der Bevollmächtigte durch die Vollmacht zu einer Darlehensaufnahme berechtigt werden soll.

Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers kann durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde vorgenommen werden.

Zu beachten ist: Die Wirkung der Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ist die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, kann nach dem Eintritt des Todesfalls die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht nur noch für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen. Wird die Beglaubigung durch einen Notar vorgenommen, ist die Wirkung dagegen nicht auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt.

Im Übrigen gilt: Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift in jedem Fall. 

4. Wie kann ich einen Missbrauch der Vollmacht verhindern?

Der Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs sollten Sie sich bei der Erteilung der Vollmacht bewusst sein. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung Ihr Vertrauen zu der Person, welche Sie bevollmächtigen möchten.

Haben Sie mehrere Personen bevollmächtigt, empfiehlt es sich, die Bevollmächtigten nicht zum Widerruf anderer Vollmachten zu ermächtigen. Auf diese Weise wird verhindert, dass einer der Bevollmächtigten nach Eintritt des Vorsorgefalls die anderen Vollmachten widerruft und im Anschluss seine Vollmacht unkontrolliert zu Ihrem Nachteil ausübt.

Um der Gefahr eines Missbrauchs der Vollmacht vorzubeugen, haben Sie schließlich auch die Möglichkeit, einer weiteren Person eine sog. Kontrollvollmacht zu erteilen. Ihr Kontrollbevollmächtigter hat sodann die Aufgabe, das Handeln der anderen Bevollmächtigten zu überwachen. 

5. Was kann und was sollte ich in der Vorsorgevollmacht regeln?

Die Reichweite der Vollmacht bestimmen Sie selbst. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht die Aufgabenbereiche, zu welchen sie ermächtigen soll, genau zu bezeichnen und den Bevollmächtigten nicht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ (sog. Generalvollmacht) zu ermächtigen. Dies gilt insbesondere, da das Gesetz in manchen Fällen (z.B. für die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine Organspende) verlangt, dass die schriftliche Vollmacht die Befugnis ausdrücklich bezeichnet.

Um alle relevanten Angelegenheiten abschließend zu regeln, empfiehlt sich die Verwendung eines Musterformulars.

Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie zusätzlich zur allgemeinen Vorsorgevollmacht auf die von Ihrer Bank angebotene Konto- bzw. Depotvollmacht zurückgreifen. Zwar sind Banken grundsätzlich verpflichtet, auch allgemeine Vorsorgeformulare anzuerkennen, jedoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Banken andere als auf ihren Formularen erteile Vollmachten nicht akzeptieren. 

6. Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Sie können entweder nur einen Bevollmächtigten bestimmen oder für verschiedene Aufgaben jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Es benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Sie können die Vollmacht auch so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie in besonders wichtigen Angelegenheiten nur gemeinsam vertreten dürfen.

Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte eine weitere Person als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. In diesem Fall benötigt ebenfalls jeder eine auf ihn ausgestellte Vollmachtsurkunde. Sie sollten sodann mit Ihrem Bevollmächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten absprechen, dass der Ersatzbevollmächtigte nur dann handeln darf, wenn der erste Bevollmächtigte verhindert ist. Von einer Aufnahme dieser Bedingung in die Vollmachtsurkunde wird abgeraten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht wirkt.

7. Ab wann und wie lange ist die Vollmacht wirksam?

Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten ist die jeweils mit diesem getroffene Vereinbarung maßgeblich. Von einer Aufnahme einer Bedingung in die Vollmachtsurkunde, ab der die Vollmacht gelten soll, wird abgeraten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht wirkt.

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem Sie alle ausgehändigten Formulare zurückverlangen.

Neben einem Vollmachtswiderruf führt auch der Tod des Vollmachtgebers im Zweifel zum Erlöschen der Vollmacht. In der Vollmacht sollte daher geregelt werden, dass die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachgebers hinaus fort gilt, sodass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen kann. Die Erben des Vollmachtgebers können dann Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen. 

8. Wo bewahre ich die Vollmacht auf?

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Urkunde besitzt und er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie diese im Original vorlegen kann.  Sorgen Sie daher dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn er sie benötigt.

Sie können die Vollmacht ebenso wie eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Auf diese Weise erfahren das Gericht oder Ärzte im Bedarfsfall, dass eine Vollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung errichtet wurde. 

9. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Wenn Sie keine nahestehende Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen wollen, empfiehlt sich die Erstellung einer Betreuungsverfügung. Damit können Sie, wenn im Bedarfsfall durch das Gericht ein Betreu-er bestellt wird, Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln nehmen. 

10. Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden und von Ihnen (mit Ort und Datum) unterschrieben werden. Sie können sich bei der Erstellung auch eines Musterformulars bedienen.

Sie können die Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) regist-rieren lassen. 

11. Was ist eine Patientenverfügung und wieso ist eine solche sinnvoll?

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über die Art und Weise medizinischer Behandlung zum Ausdruck bringen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr fähig sind zu entscheiden. Sollte dieser Fall eintreten, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille insbesondere in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden. So können Sie auf die Art der Behandlung Einfluss nehmen und Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren. 

12. Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen. Wird die Schriftform nicht gewahrt, sind mündlich geäußerte Behandlungswünsche bzw. der mutmaßliche Wille maßgeblich.
 
In der Patientenverfügung sollten Sie individuell festlegen, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden soll.

Um Zweifel an der Bestimmtheit der Patientenverfügung zu vermeiden, empfiehlt sich die Verwendung eines Musterformulars.

13. Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Geht aus einer Patientenverfügung der Wille des Patienten in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig hervor, ist diese rechtlich verbindlich. Die mit der Behandlung befassten Personen haben nach einer derart verbindlichen Patientenverfügung zu handeln, sofern die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen entspricht.

Eine Missachtung der Patientenverfügung kann strafrechtlich verfolgt werden oder zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen führen.

Ihr Bevollmächtigter bzw. Betreuer ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. 

14. Wo bewahre ich eine Patientenverfügung auf?

Eine noch so eindeutig formulierte Patientenverfügung nutzt Ihnen nichts, wenn im Einzelfall niemand davon weiß. Wichtig ist daher, eine Kopie bei Ihrem Bevollmächtigten, Betreuer, Hausarzt oder einer anderen Vertrauensperson zu hinterlegen.

Sie können die Patientenverfügung zudem ebenso wie eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen.

15. Was geschieht, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer existenten Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, müssen die vom Patienten früher geäußerten Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille ermittelt werden.

Kann zwischen dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über den tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten hergestellt werden, bedarf der Betreuer bzw. Bevollmächtigte für seine Entscheidung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.