Grundbuchamt
Beim Grundbuchamt kann das Grundbuch eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (z.B. Eigentümer, Gläubiger etc.) vorliegt.
Das Grundbuchamt ist zuständig für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie zum Beispiel:
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Bestandsverzeichnis
- Grundstücksbeschrieb nach Angaben des Vermessungsamtes
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Abteilung I
- Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
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Abteilung II
- Dienstbarkeiten (z. B. Geh- und Fahrtrecht, Kabelleitungsrecht)
- Nießbrauchsbestellungen
- Reallasten
- Vormerkungen
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Abteilung III
- Grundschulden
- Hypotheken
Erreichbarkeit
Grundbuchamt Coburg
Heiligkreuzstrasse 22
96450 Coburg (Hausanschrift)
Telefon: 09561 / 878-7310
Telefax: 09561 / 878-7322
Sprechzeiten
Montag - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Grundbucheinsicht / Grundbuchabschriften
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann (§12 GBO). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit.
Kosten des Grundbuchausdrucks:
- einfache Abschrift: 10,00 Euro
- amtliche Abschrift: 20,00 Euro
Erkundigen Sie sich bitte vorher bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck beglaubigt oder unbeglaubigt sein soll.
Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z.B. Behörden, Banken).
Für Nutzer eines Bayern ID-Zugangs mit mindestens einem hohen Vertrauensniveau, z.B. Ihren elektronischen Personalausweis, steht Ihnen über das Online-Verfahren der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks zur Verfügung.
Verfahrensübersicht
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