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Amtsgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Rechtsantragstelle

Erreichbarkeit

für alle Angelegenheiten
Erdgeschoss Zimmer 043 und 044

Amtsgericht Coburg
- Rechtsantragstelle -
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

Sprechzeiten

Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr

Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich außergerichtlich beraten und vertreten zu lassen. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in Betracht, welche direkt im gerichtlichen Verfahren beantragt werden muss.


Wird die Beratung durch einen Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe der Freistaat Bayern.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält, wer, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein. Die zumutbare Eigeninitiative (z.B. durch Schriftverkehr mit der Gegenseite) muss ausgeschöpft sein.

Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selbst die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen. Der nachträgliche Antrag muss gemäß § 6 Abs. 2 BerHG, innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Wie erhält man Beratungshilfe?

Erforderlich ist ein Antrag. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Bitte füllen Sie den Antrag immer vollständig aus und vermeiden Sie Verweise auf beigelegte Unterlagen. Die entsprechenden Zahlenwerte sollten immer im Antrag stehen und nicht etwa „Siehe Bescheid“.


Grundsätzlich soll der Antrag schriftlich gestellt werden, der Antrag wird in der Regel schriftlich bearbeitet. Ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig und beschleunigt nicht die Bearbeitung. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus. Die Wahl des Rechtsanwalts ist Ihnen freigestellt.


Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.

Was muss man bei Gericht vorlegen?

Bitte legen Sie dem Antrag, zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen, folgende Unterlagen (vollständig und aktuell, möglichst in Kopie) bei. Sie vermeiden dadurch zeitaufwendige Nachforderungen:

 

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (z.B. Schriftwechsel, Forderungsschreiben, Anzeigen)
  • Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Sozialbescheide)
  • Die kompletten Kontoauszüge der letzten zwei Monate ((lückenlos und ungeschwärzt) und Zahlungsbelege sowie Quittungen zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Darlehen, Unterhaltszahlungen etc.), soweit sie sich nicht aus den Kontoauszügen ergeben. Die Unterlagen müssen vollständig, sortiert und ohne Schwärzungen beigefügt werden
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (z.B. Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag)

In welchen Fällen ist die Gewährung von Beratungshilfe ausgeschlossen?

Unter anderem wenn:

  • eine Rechtsschutzversicherung besteht und eintritt
  • ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist
  • im Einzelfall eine kostenfreie Art der Hilfe möglich ist (z.B. Jugendamt, Schuldnerberatung)

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