Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung).
Dies sind insbesondere:
- Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche
- Gewährung von Vollstreckungsschutz
- Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben gemäß § 850 k ZPO
- Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse
- Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis
Örtlich zuständig ist das jeweilige Wohnsitzgericht eines Schuldners.
Öffnungs- und Sprechzeiten
Wegen Teilzeitbeschäftigung, Gleitzeit und Terminen empfiehlt sich eine Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, bevor Sie uns persönlich aufsuchen. Bitte beachten Sie dabei die nachstehend genannten Durchwahlnummern und halten Sie - soweit möglich - die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen bereit.
Erreichbarkeit
Geschäftsstelle für Zwangsvollstreckung
Zimmer 211 (2. Obergeschoss)
Telefon: 09071 / 5002-158 o. -159 o. -212
Telefax: 0962/1962414-300
Weitere Informationen und nützliche Hinweise
- Pfändungsfreigrenzen
- Das Pfändungsschutzkonto - "P-Konto"
- Antragsformular Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Entwurf des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- Forderungsaufstellung für Forderungen, die keine gesetzl. Unterhaltsansprüche sind
- Forderungsaufstellung für ges. Unterhaltsansprüche
- Formulare Zwangsvollstreckung
- Infodienst Schuldnerberatung
- Link zum gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder