Zeugenbetreuungsstelle
Zeugenaussagen sind von großer Bedeutung für die Wahrheitsfindung: Die Gerichte müssen Vorgänge beurteilen, bei denen die Richterinnen und Richter nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was tatsächlich geschehen ist, und um zu gerechten Urteilen zu kommen, sind sie deshalb insbesondere auf richtige Zeugenaussagen angewiesen.
Ein Zeuge sagt über das aus, was er oder sie selbst konkret wahrgenommen hat. Ihre Aufgabe als Zeugin oder Zeuge ist also im Grunde ganz einfach: Sie berichten, was Sie über den Vorfall wissen, um den es geht. Anschließend beantworten Sie – soweit dies erforderlich sein sollte – ergänzende Fragen. Verschweigen Sie dabei nichts, was Sie gesehen und miterlebt haben, aber fügen Sie auch nichts hinzu, was Sie nicht wahrgenommen haben. Besitzen Sie zu Hause oder im Büro Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.
Mit dem Gang zum Gericht wird Ihnen ein Opfer an Zeit und Mühe abverlangt. Für jeden von uns ist Zeit kostbar. Aber bedenken Sie bitte: Auch Sie bedürfen vielleicht einmal eines Zeugenbeweises. Sie erfüllen mit Ihrem Erscheinen und Ihrer Aussage eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht und tragen zum Funktionieren des Rechtsstaats bei.
Manchmal kann eine Zeugenladung sogar Aufregung, Scheu und Betroffenheit auslösen. Deshalb ist am Amtsgericht Haßfurt eine Zeugenbetreuungsstellen eingerichtet. Die Zeugenbetreuungsstelle befindet sich in der Strafabteilung, Zimmer 233 (2. OG). Fragen Sie gerne an der Pforte nach oder vorab telefonisch unter: 09521 / 9442-0. Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, um allgemeine Fragen zum Verfahrensablauf und zur Zeugenvernehmung zu beantworten. Sie klären auf, versuchen unbegründete Ängste zu nehmen und stehen unterstützend vor und nach der Vernehmung zu Verfügung.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht nachzukommen und vor Gericht zu erscheinen. Es ist unerheblich, ob Sie selbst meinen, etwas von Bedeutung zu der Sache aussagen zu können. Der Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten, auch wenn Sie das, was Sie zu sagen haben, schon dem Ermittlungsrichter, dem Staatsanwalt oder der Polizei geschildert haben. Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z. B. eine Erkrankung. Teilen Sie dem Gericht aber in einem solchen Fall unverzüglich mit, dass und warum Sie nicht zu dem festgesetzten Termin kommen können. Schreiben Sie am besten eine kurze Nachricht an das Gericht und fügen Sie, sofern möglich, bereits einen entsprechenden Nachweis bei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in keinem Fall aus. Wenn die Zeit für eine rechtzeitige schriftliche Nachricht ausnahmsweise nicht mehr ausreicht, informieren Sie das Gericht zumindest telefonisch. Wenn Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen Nachteilen rechnen.
In der Zeugenladung steht, wann und wo Sie erscheinen müssen. Seien Sie bitte pünktlich. Planen Sie ausreichend Zeit für die Anfahrt ein. Beim Betreten des Gerichts zeigen Sie an der Pforte Ihre Zeugenladung vor. Danach müssen Sie durch die Sicherheitskontrollen gehen. Denken Sie bitte daran, keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Scheren, Nagelfeilen, Pfefferspray) mit ins Gericht zu nehmen. Rechnen Sie für die Sicherheitskontrollen etwas mehr Zeit ein.
Als Zeugin oder Zeuge haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung für den Gerichtstermin.
Wegen der Entschädigung für Verdienstausfall oder Reisekosten werden Sie auf die untenstehenden Links mit weiteren Informationen verwiesen. Der Anspruch auf Zeugenentschädigung ist innerhalb von drei Monaten geltend zu machen.
Die Zeugenbetreuungsstelle befindet sich in der Strafabteilung, Zimmer 233 (2. OG).
Weitere Informationen
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Betreuungsverfahren
- Bewährungshilfe
- Bußgeldverfahren
- Familienverfahren
- Gerichtszahlstelle
- Grundbuchamt
- Güterrechtsregister
- Hinterlegungsstelle
- Nachlassverfahren
- Pflegschaftsverfahren
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Unterbringungsverfahren
- Vormundschaftsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Gewaltschutzgesetz