Zwangsvollstreckung
Zuständigkeit:
- Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse): Sachpfändungen erfolgen durch einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die eventuell darauf folgende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) wird ebenfalls durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Aufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle gerichtet werden.
- Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz)
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
- Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
- Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren: Der Gläubiger kann für das beabsichtigtes Zwangsvollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Falle ist der Vollstreckungsauftrag mit dem Prozesskostenhilfeantrag zunächst an das Vollstreckungsgericht zu übersenden und wird dann von hier aus an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet.
Hinweis:
Die Formulare stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und über das Justizportal des Bundes und der Länder zur Verfügung. https://justiz.de/service/formular/f_mahn_vollstreckung/index.php
Erreichbarkeit
Telefax: 09521 / 9442-5100
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