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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsverfahren

Änderung der Faxnummern

Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).

Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar.

Einführung elektronische Akte

Ende Juli 2023 wurde im hiesigen Betreuungsgericht die elektronische Gerichtsakte eingeführt. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch auch die Arbeitsabläufe geändert haben.

Sie erleichtern uns die Arbeit, falls Sie von Sachstandsanfragen zunächst absehen.

Wir bedanken uns im Voraus bei Ihnen!




Ansprechpartner

Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab.

Ansprechpartner beim Amtsgericht Neuburg - Betreuungsgericht - sind für die Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Namen des Betreuten):

Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:

A + B + C + D + E + U.......................................Zimmer 67, Telefon 08431 / 588-139
F + G + H + I + J + K..........................................Zimmer 67, Telefon 08431 / 588-163
L + M + N + O + P + Q + R + Z.........................Zimmer 66, Telefon 08431 / 588-162
S + T + V + W + X + Y.......................................Zimmer 66, Telefon 08431 / 588-135


Faxnummer: +49 9621 96241-2883

E-Mail: betreuungsgericht@ag-nd.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.

Was sind Betreuungsverfahren?

Unter Betreuung (bis 1992 "Vormundschaft", diese betrifft seitdem nur noch minderjährige Kinder) versteht man den rechtlichen Beistand für volljährige Personen, die gemäß § 1814 BGB "auf Grund einer Krankheit oder Behinderung" ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Der hilfsbedürftigen Person wird dazu, nach Prüfung und Anordnung des Gerichts, ein Betreuer mit einem genau auf die Bedürfnisse des Betreuten abgestimmten Aufgabenbereich zur Seite gestellt.

Die Tätigkeit des Betreuers wird vom Betreuungsgericht regelmäßig überwacht. Dieser handelt als gesetzlicher Vertreter der zu betreuenden Person, die dadurch jedoch grundsätzlich nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist.

Das heißt, sie kann weiterhin normal am Rechtsverkehr teilnehmen, soweit sie dazu in der Lage ist. Eine Ausnahme gilt nur bei der Anordnung des sogenannten "Einwilligungsvorbehaltes" nach § 1825 BGB.

Als Betreuer kommen in Betracht:

  • geeignete volljährige Familienangehörige
  • oder auch Dritte (ehrenamtliche Betreuer)
  • oder auch Berufsbetreuer, letztere insbesondere in schwierigen Betreuungsangelegenheiten.


Vermeiden lässt sich ein amtliches Betreuungsverfahren durch die Erteilung einer sogenannten Vorsorgevollmacht. Nähere Informationen hierzu nachfolgend unter "Häufig gestellte Fragen" sowie ebenfalls unter "Weitere Informationen und Formulare“.


Ehegattennotvertretungsrecht ab dem 01.01.2023

Umfassende Reform des Betreuungsrechts - hier Ehegattennotvertretungsrecht 

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 ist in § 1358 BGB ein gegenseitiges Ehegattenvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten eingeführt worden.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Ehegatte infolge von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr wahrnehmen kann und die Ehegatten zusammenleben.

Unter "Angelegenheiten der Gesundheitssorge" versteht man die Einwilligung bzw. die Untersagung hauptsächlich in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe. Weiter sind damit im Zusammenhang stehende Vertragsabschlüsse (Reha, Kurzpflege etc.) sowie die Geltendmachung etwaiger Forderungen gegen Dritte aus Anlass der Erkrankung (beispielsweise Regelungen wegen eines Unfalls) gemeint. Ebenso umfasst das Vertretungsrecht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von § 1831 IV BGB, wie beispielsweise Bettgitter oder Fixierungsmaßnahmen.

Ergänzend kommen die Entbindung von der Schweigepflicht und das Recht zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen als Berechtigung hinzu.

Einschränkungen des Vertretungsrechts:

Dieses Vertretungsrecht wird aber durch Ausnahmen eingeschränkt, wie beispielsweise das Getrenntleben der Eheleute, die Ablehnung der Vertretung durch den zu vertretenden Ehegatten bzw. das Vorliegen einer entsprechenden Vorsorgevollmacht oder das Bestehen einer gerichtlich angeordneten Betreuung.

Hierfür maßgeblich ist das Wissen des anderen Ehegatten oder des Arztes, also positive Kenntnis.

Dazu muss der behandelnde Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen und der Ausschlussgründe dokumentieren. Als behandelnder Arzt/Ehegatte finden Sie unter den nachfolgenden Verlinkungen unter "Weitere Informationen und Formulare auch einen Link zu einem gemeinsamen Musterformblatt mit Ausfüllhinweisen von Bundesministerium der Justiz, Bundesärztekammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft. 

Ziel des Vertretungsrechts:

Ziel ist die Sicherstellung einer ärztlichen Akutversorgung. Ohne dieses neue Vertretungsrecht oder eine entsprechende Vorsorgevollmacht müsste wie bisher für die Gesundheitsangelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dies soll mit der neuen Regelung vermieden werden.

Nach wie vor wird das Erstellen einer persönlichen Vorsorgevollmacht empfohlen. 

Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgenden Hinweise zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unter "Häufig gestellte Fragen" und „Weitere Informationen und Formulare“. 



Häufig gestellte Fragen

Warum sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden?

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsstelle des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d.Donau, Telefonnummer 08431 / 57-530 oder 08431 / 57-0 (Vermittlung).

Sollte es in Einzelfällen zu Problemen bei der Anerkennung der Vollmacht kommen, kann Sie auch hierzu die Betreuungsstelle beraten.

Unter „Weitere Informationen und Formulare“ finden Sie einen direkten Link zur Betreuungsstelle.



Wie beginnt ein Betreuungsverfahren?
Das Betreuungsgericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (beispielsweise das Krankenhaus, ein Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.

Um dem Gericht frühzeitig die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wird empfohlen, für die Anregung das hierfür vorgesehene Formblatt zu verwenden. Sie finden dieses nachstehend unter "Weitere Informationen und Formulare".
Ablauf des Verfahrens
Ist der Betroffene nicht in der Lage, sich in dem Verfahren selbst zu vertreten, bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger, der keine Betreuerfunktion hat und ausschließlich die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrnimmt.

Darüber hinaus holt das Gericht ein fachärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an.

Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.


Welche Auswirkungen hat ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen?
Die im Zusammenhang mit Betreuungen oft gefürchtete Entmündigung wurde 1992 im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft.

Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter beispielsweise Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt.

In Fällen, in denen der Betreute sich und sein Vermögen durch krankheitsbedingt verschwenderischen Umgang mit Geld (beispielsweise Kaufsucht, Spielsucht, unreflektierter Abschluss von Versandhaus- oder Haustürgeschäften) in Gefahr bringt, kann zusätzlich ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge von der Genehmigung des Betreuers abhängig macht.


Wie wird ein Betreuer ausgewählt?
Das Betreuungsgericht hat grundsätzlich die von dem Betroffenen gewünschte Person als Betreuer zu bestellen. Es sei denn, diese Person ist ungeeignet, die Betreuung zu führen.

Schlägt der Betroffene niemanden vor oder ist der Vorgeschlagene nicht bereit oder in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, ist auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen der zu betreuenden Person Rücksicht zu nehmen.

Steht niemand aus diesem Personenkreis zur Verfügung, überträgt das Gericht einem Berufsbetreuer (meist Rechtsanwalt oder Sozialpädagoge) oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins das Amt.

Wünsche hinsichtlich der Person eines späteren Betreuers können in einer sogenannten Betreuungsverfügung geäußert werden. Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin (siehe nachstehender Link „Meldung zum zentralen Vorsorgeregister“) registrieren zu lassen. Beim Eingang einer Betreuungsanregung prüft das Betreuungsgericht über die Bundesnotarkammer nach, ob eine Registrierung vorliegt und erhält so Kenntnis vom Willen des Betroffenen.
Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer?
Der rechtliche Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenbereiche (beispielsweise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit es dessen Person oder Vermögen nicht erheblich gefährdet und dem Betreuer zumutbar ist.

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Für verschiedene Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kündigung eines Mietvertrags, Immobiliengeschäfte, Darlehensaufnahme, aber eventuell auch Verfügung über Konten) bedarf er zusätzlich einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Wie lange dauert ein Betreuungsverfahren?
Die Betreuerbestellung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts. In diesem wird neben dem Aufgabenkreis auch die Dauer des Verfahrens bestimmt. Die Höchstdauer beträgt sieben Jahre.

Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Verlängerung einer Betreuung noch vorliegen. Die Betreuung muss aufgehoben werden, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.


Was kostet ein Betreuungsverfahren?
Beim Betreuungsverfahren werden Gebühren und gerichtliche Auslagen (beispielsweise Sachverständigenkosten) grundsätzlich nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten abzüglich Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt (Vorbemerkung 1.1 zu KV 11100 GNotKG). Bei der Berechnung des Vermögens wird eine angemessene eigengenutzte Immobilie (Eigentumswohnung, Haus) nicht angesetzt.

Höhe der Gebühr:

Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angefangene 5.000 EUR Vermögen erhoben (KV 11101 GNotKG). Die Mindestgebühr beträgt 200 EUR. Bei einer Betreuung ohne den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" beträgt die Höchstgebühr 300 EUR.

Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten im Sinne der §§ 1836 c und 1836 d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

Die Kosten für die Vergütung eines Berufsbetreuers trägt der Betreute jedoch selbst, solange er über mehr als 10.000 EUR verfügt (ab dem 01.01.2023, 5.000 EUR bis 31.12.2022).

Weitere Informationen und Formulare

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