Zwangsvollstreckung
Änderung der Faxnummern
Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).
Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar.
Ansprechpartner
Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab.
Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:
Für Forderungspfändungen:
Serviceeinheit:
Telefon 08431 / 588-144
Faxnummer: +49 9621 96241-1055
Für Auskünfte aus der Schuldnerdatei ist das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof zuständig.
Zuständigkeit
Das Amtsgericht Neuburg an der Donau als Zwangsvollstreckungsgericht ist zuständig, soweit der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat.
Was sind Zwangsvollstreckungsverfahren?
Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die durch einen sogenannten "Titel" festgestellt wurden (Urteil, Beschluss, Urkunde etc.). Der Titel muss eine Vollstreckungsklausel enthalten, er muss also gegen den Schuldner vollstreckbar sein. Dazu wird eine sogenannte "vollstreckbare Ausfertigung" erteilt. Der Titel muss zudem an den Schuldner zugestellt worden sein, das kann auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen.
Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, also beispielsweise einem Auto, sind die Gerichtsvollzieher zuständig, desgleichen für die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners über sein vorhandenes Einkommen und Vermögen (auch bekannt unter den früher lautenden Begriffen "eidesstattlichen Versicherung" bzw. "Offenbarungseid).
Die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte, beispielsweise Arbeitgeber (Lohnpfändung) erfolgt durch Antrag an das Gericht.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners, also vor allem Grundstücke, erfolgt für den Gerichtsbezirk zentral in Ingolstadt beim Amtsgericht Ingolstadt
In allen Fällen muss die vollstreckbare Ausfertigung im Original vorgelegt werden, über die Art der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gläubiger.
Für die Kosten der Zwangsvollstreckung besteht Vorschusspflicht in Höhe von derzeit 22,- EUR (Stand 10.08.2024) für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜB).
Für vermögenslose Beteiligte besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, weitere Informationen unter Beratungshilfe.
Formulare für die Zwangsvollstreckung
Vorlagen für Auftrag an Gerichtsvollzieher, Forderungspfändung und anderes
Weitere Informationen
Umfangreiche Informationen zur Durchsetzung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche ersehen Sie aus der Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" des Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
Schuldnerverzeichnis
Seit 01.01.2013 werden das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensauskunftsregister bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hof geführt.
Auskünfte aus dem aktuellen Schuldnerverzeichnis sowie auch sogenannter Negativbescheinigungen erhalten Sie daher beim Zentralen Vollstreckungsgericht Hof.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Zentralen Vollstreckungsgericht Hof
Das Amtsgericht Neuburg an der Donau als Zwangsvollstreckungsgericht war zuständig für Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis, die Erteilung von Abschriften von abgegebenen Vermögensverzeichnissen und die Ausstellung von Negativbescheinigungen für die Zeit bis 31.12.2012.
Pfändungsschutz für Kontoguthaben
Seit dem 01.01.2012 ist Pfändungsschutz für Kontoguthaben, auch aus Sozialleistungen, nur noch möglich, wenn der Schuldner sein Konto durch die Bank als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führen lässt. Das Konto kann innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen sogar dann noch in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, wenn das Guthaben bereits gepfändet worden ist.
Die Führung als Pfändungsschutzkonto bewirkt, dass dem Schuldner ein an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen orientierter Guthabensbetrag verbleibt. Dieser Betrag kann sowohl auf Antrag des Gläubigers als auch auf Antrag des Schuldners durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - einzelfallbezogen angepasst werden.
Weitere Informationen mit Mustervorlagen ersehen Sie nachfolgend über den Link zur Verbraucherzentrale Bayern e. V.
Verbraucherzentrale Bayern e. V.
Bitte beachten Sie:
Die Verbraucherzentrale Bayern e. V. bietet selbst keine Schuldnerberatung an. Weitere Informationen, insbesondere zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit Mustervorlagen erhalten Sie nachfolgend:
Informationen der Verbraucherzentrale Bayern e. V. zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)