Strafverfahren
Änderung der Faxnummern
Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).
Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar.
Einführung elektronische Akte
Elektronische Akte - Umstellung Arbeitsabläufe
Ab dem 02.12.2024 ist in Strafsachen die elektronische Gerichtsakte eingeführt. Das ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und wird ungeachtet aller Vorbereitungen in den nächsten Wochen und Monaten zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Dafür bitten wir um Verständnis.
Sie erleichtern uns die Arbeit während einer außergewöhnlichen Belastungssituation, falls Sie von Sachstandsanfragen zunächst absehen.
Wir bedanken uns im Voraus bei Ihnen!
Bitte beachten Sie, dass sich dadurch auch die Arbeitsabläufe ändern.
Strafgericht - allgemein
Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab.
Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:
Die Serviceeinheit des Strafgerichts ist nach Endziffern (also die letzte Ziffer der laufenden Nummer des Aktenzeichens) aufgeteilt und wie folgt erreichbar:
Endziffer:
- 2 - 3 - 4................................................….......….Zimmer 45, Telefon 08431 / 588-166
- 1 - 6 - 8..............................................................Zimmer 44, Telefon 08431 / 588-128
- 0 - 5 - 7 - 9...…………………….....................…......Zimmer 46, Telefon 08431 / 588-125
Abschiebehaftsachen............................................Zimmer 44, Telefon 08431 / 588-128
Ermittlungssachen Jugendliche: Zimmer 45, Telefon 08431 / 588-166
Ermittlungssachen Erwachsene: Zimmer 45, Telefon 08431 / 588-166
Faxnummer für die Serviceeinheit: +49 9621 96241-1050
E-Mail: poststelle@ag-nd.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.
Hinweise zu Verhandlungen in Strafsachen
Die Verhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich - mit Ausnahme von Verhandlungen, bei denen Jugendliche beteiligt sind.
Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden.
Strafvollzug für Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth
Strafvollzug für Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth: Zimmer 44, Telefon 08431 / 588-128
Faxnummer: +49 9621 96241-1050
Erklärung von Begriffen im Strafverfahren
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Die Organisation strafrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das strafprozessuale Verfahren in der Strafprozessordnung geregelt.
Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten. Ziel eines solchen Verfahrens ist hiernach vorrangig das Feststellen von Straftaten und in dessen Folge das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung.Das deutsche Strafverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte.
Zunächst werden bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt. Stellt sich nach den Ermittlungen heraus, dass eine Straftat begangen wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei weniger schweren Taten, bei denen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zu erwarten ist, beantragt sie ggf. einen sogenannten Strafbefehl. In Anklage und Strafbefehl werden die Personalien und der Vorwurf, der gegen eine bestimmte Person erhoben wird, zusammen mit dem Ermittlungsergebnis und den Beweisen, also Zeugen, Urkunden, Sachverständigen, etc. dem Gericht mitgeteilt.
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Im Gegensatz zu den Richtern unterliegen Staatsanwälte als Beamte der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und sind weisungsgebunden, allerdings besteht das Weisungsrecht nur in engen Grenzen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol für eine Straftat. Nur sie kann - von den wenig bedeutsamen Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Als notwendige Konsequenz zu dieser Monopolstellung ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Hiervon kann sie nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Umständen abweichen und von einer Strafverfolgung absehen, beispielsweise wegen Geringfügigkeit gegen oder auch ohne Bußgeldzahlung, oder weil eine Straftat neben anderen von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei ihren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Gegenüber der Polizei ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie kann Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen, die verpflichtet sind, diese Aufträge auszuführen.
Gegen Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen kann sie Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (beispielsweise wenn sie das Urteil für zu hart oder bei einer Verurteilung den Angeklagten für unschuldig hält oder weil sich der angeklagte Sachverhalt nach Beweisaufnahme als nicht zutreffend herausstellte). Nach der Rechtskraft eines Urteils ist die Staatsanwaltschaft Strafvollstreckungsbehörde.
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Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe.
Beim Amtsgericht wirken die Schöffen bei dem Schöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, mit.
Schöffen werden nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vorschlag der Gemeinden von einem Wahlausschuss gewählt. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet bzw. zu Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Gemeinde, die ihn vorschlägt, wohnt. Ablehnungsgründe für die Aufnahme in die Wahlliste sind u. a. Vermögensverfall, verlorene Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verurteilung wegen einer Straftat, laufende Ermittlungsverfahren, gesundheitliche Probleme oder berufliche Verhinderung. Die Vorschlagsliste der Städte und Gemeinden wird dem zuständigen Amtsgericht übermittelt, bei dem die Kandidatinnen und Kandidaten vom Wahlausschuss nominiert und gewählt werden.
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Der im Strafprozess tätige Rechtsanwalt nennt sich Verteidiger.
Ist dieser Verteidiger nicht vom Gericht bestimmt worden, sondern aufgrund der Auswahl des Angeklagten von diesem beauftragt worden, so nennt man ihn Wahlverteidiger. Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise bei zu erwartenden hohen Strafen) wird dem Angeklagten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.
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Die Nebenklage schafft ab Erhebung der öffentlichen Klage für diejenigen Verletzten bestimmter Straftaten eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren, die besonders schutzwürdig erscheinen.
Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärung anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde.
Nebenklageberechtigt sind im Wesentlichen nur die Opfer von Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag usw. Soweit es sich um eine Körperverletzung handelt, die fahrlässig begangen wurde, ist ein Anschluss als Nebenkläger nur möglich, wenn dies wegen der schweren Folgen zur Wahrnehmung seiner Interessen als geboten erscheint. Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Geschädigte einer Straftat gegen das Vermögen (beispielsweise Betrugsopfer) sich der öffentlichen Klage anschließen können.
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Wenn sich ein Opfer bestimmter Straftaten, die gegen die Person gerichtet sind, während des Strafverfahrens gegen den Täter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen will, kann ihm das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligen.
Das Gericht bestellt, sofern ein Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten (wie beispielsweise Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) als Nebenkläger zugelassen wurde, dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder für ein Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der Antragsstellung noch keine 16 Jahre alt ist. Dies geschieht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers oder des Hinterbliebenen.
Weitere Informationen über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nachfolgend unter "Weitere Informationen".
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Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.
Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die dort beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.
Weitere Informationen bzw. eine Broschüre "Als Zeuge vor Gericht" finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nachfolgend unter "Weitere Informationen".
Weitere Informationen
Auf der nachfolgend verlinkten Webseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen.