Nachlassverfahren
Änderung der Faxnummern
Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).
Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar.
Einführung elektronische Akte
Elektronische Akte - Umstellung Arbeitsabläufe
Ab dem 07.10.2024 ist in Nachlasssachen die elektronische Gerichtsakte eingeführt. Das ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und wird ungeachtet aller Vorbereitungen in den nächsten Wochen und Monaten zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Dafür bitten wir um Verständnis.
Sie erleichtern uns die Arbeit während einer außergewöhnlichen Belastungssituation, falls Sie von Sachstandsanfragen zunächst absehen.
Wir bedanken uns im Voraus bei Ihnen!
Bitte beachten Sie, dass sich dadurch auch die Arbeitsabläufe ändern.
Ansprechpartner
Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab.
Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:
Telefonisch jeweils unter:
08431 / 588-127
08431 / 588-236
Faxnummer: +49 9621 96241-1053
E-Mail: nachlassgericht@ag-nd.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.
Weitere wichtige Hinweise beim Wunsch einer persönlichen Vorsprache ohne Termin:
Wegen der allgemeinen Zunahme von Vorgängen und den damit verbundenen zahlreichen Anfragen ist bei einer persönlichen Vorsprache ohne Termin mit langen Wartezeiten zu rechnen.
Das Telefonaufkommen ist ebenfalls stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab. Bitte beachten Sie auch die Hinweise wie nachfolgend unter "Auskunftserteilung".
Bitte nutzen Sie deshalb weiterhin die Möglichkeit, Anfragen schriftlich einzureichen.
Auskunfterteilung
Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren.
Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie in der nachfolgenden Rubrik "Häufig gestellte Fragen" sowie den verlinkten "Weitere Informationen" schon die Antwort in Ihrem Anliegen finden können.
Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.
Bitte geben Sie - falls bereits vorhanden - eine Geschäftsnummer des Verfahrens an. Das Verfahren kann so schnell aufgefunden werden.
Nachlasssachen sind insbesondere
- die Verwahrung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen
- die Ermittlung der Erben
- die Erteilung von Zeugnissen, insbesondere Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
- die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere der Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft
- die Nachlasssicherung oder Nachlassverwaltung, soweit im Einzelfall erforderlich
- die Angelegenheiten der Testamtentsvollstreckung
Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichtes
Das Nachlassgericht steht nur für grundsätzliche Fragen zur Verfügung.
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die:
- Berechnung und Abwicklung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (Die Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer werden, soweit sie dem Gericht bekannt sind, lediglich über die grundsätzlichen Ansprüche benachrichtigt.)
- Auseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses (= Gegenstände, Bankguthaben und Grundstücke). Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgenden Hinweise:
- Vermächtniserfüllung bezüglich Immobilien und Grundstücken: Für die rechtliche Eigentumsänderung eines im Testament festgelegten Vermächtnisses zu Immobilien und Grundstücken ist zunächst ein Vertrag zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer notwendig. Dieser muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden, um als Vermächtnisnehmer Eigentümer im Grundbuch zu werden. Bitte beachten Sie, dass dies auch für den Fall gilt, wenn das Vermächtnis vom Verstorbenen in einem notariellen Testament bestimmt wurde.
- Festsetzung der Erbschaftssteuer (hierfür ist das Finanzamt zuständig)
- Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten (Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt).
Örtliche Zuständigkeit
Für das Nachlassverfahren ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darunter ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt zu verstehen, der Erblasser muss dazu einen Aufenthalts- bzw. Bleibewillen gehabt haben. Ein Pflegeheim ist zum Beispiel dann der letzte gewöhnliche Aufenthalt, wenn sich der Verstorbene zur Zeit des Erbfalles dort von seinem Willen getragen aufgehalten hat - die Verlegung in das Heim also nicht nur vorübergehender Natur sein sollte, üblicherweise somit nicht zum Beispiel bei Kurzzeitpflege.
Sachliche Zuständigkeiten
Ermittlung und Feststellung von Erben
Das Nachlassgericht ermittelt Erben von Amts wegen, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt. Um dies festzustellen, wird zunächst ein allgemeiner Fragebogen an einen Angehörigen übersandt, erst dann entscheidet sich der Fortgang des Verfahrens.
Verwahrung/Rückgabe von Testamenten
Ihr handschriftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Die Gerichtskosten für die Verwahrung bei Gericht betragen einmalig 75,- EUR.
Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen weitere Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Diese Gebühr fällt für pro testierende Person an, da jeder Testator mit seinen Daten gesondert registriert wird (Stand 15.10.2024).
Eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.
Links zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer mit einem Erklärfilm sowie weiteren Hinweisen finden Sie nachfolgend unter "weitere Informationen".
Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung innerhalb der Sprechzeiten persönlich.
Bitte bringen Sie mit:
- das Testament im Original
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde, wenn ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen oder mit Vorlage einer Vollmacht des Partners.
Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung ist nicht möglich.
Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.
Erbschaftsausschlagung
Sofern ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausschlagen. Die Beurkundung der Erbausschlagung durch das Gericht oder den Notar ist gebührenpflichtig (mindestens 30,- EUR - Stand 15.10.2024).
Die Erbschaftsausschlagung kann nur persönlich erklärt werden vor:
- dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder
- dem Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden oder
- einem Notar
Für die Erklärung der Erbschaftsausschlagung vor dem Nachlassgericht ist es notwendig, vorab einen Termin zu vereinbaren. Sie können nicht davon ausgehen, dass während der allgemeinen Sprechzeiten des Nachlassgerichts ein Beurkundungstermin frei ist.
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder dem Wohnortgericht des Ausschlagenden eingehen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Sofern Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl. Links zur Bundesnotarkammer und Rechtsanwaltskammer finden Sie nachfolgend unter "weitere Informationen".
Ausführliche Hinweise zur Erbschaftsausschlagung finden Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt.
Maßnahmen zur Sicherung von Nachlässen
Sind Erben oder deren Aufenthalt unbekannt und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Für die Kosten dieses Verfahren haftet der Nachlass. Dem bestellten Nachlasspfleger steht eine Vergütung für seine Tätigkeiten zu, welche ebenfalls aus dem Nachlass zu zahlen ist.
Nachlass ausländischer Staatsbürger
Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können vom deutschen Recht abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate und Botschaften erteilen.
Merkblätter im Erbfall
Häufig gestellte Fragen
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Erst wenn dem Gericht eine Sterbefallmitteilung zugegangen ist, wird ein Verfahren angelegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies in der Regel einige Wochen dauern kann. Die vom Standesamt angegebene Auskunftsperson (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung gekümmert hat) erhält vom Nachlassgericht eine sogenannte Formblattanfrage übersandt. Diese muss vollständig ausgefüllt zurückgesandt werden.
Darin werden für den weiteren Gang des Verfahrens wichtige Daten und Informationen abgefragt. Zur Nachlasshöhe werden nur ungefähre Angaben benötigt. Es ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich, dass Sie die Beerdigungskosten und Kontostände bis ins Detail angeben. - Die erste Einschätzung zum Erbfall (Formblattanfrage) erhält in der Regel die Auskunftsperson, die auch den Sterbefall gemeldet hatte. Ist ein Nachlassverfahren durchzuführen, erhalten alle anderen Miterben im weiteren Verlauf eine Mitteilung.
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Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen oder dieses an der Pforte abgeben.
Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.
Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Kopie per Post.
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Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.
Lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.
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Das Nachlassgericht kann Sie bei dieser Entscheidung nicht beraten oder unterstützen.
Das Nachlassgericht hat über den Bestand des Nachlasses keine abschließende Kenntnis. -
Ihren eventuellen Pflichtteil oder ein Vermächtnis müssen Sie den Erben gegenüber geltend machen. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten um Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche ist das Zivilgericht zuständig.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
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Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.
Er ist erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hat und die Erbfolge soweit nicht in einem notariellen Testament oder notariellen Erbvertrag geregelt ist.
Ein Erbvertrag oder ein notarielles Testament ersetzen den Erbschein in der Regel im Rechtsverkehr.
Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein nötig.
Ausführliche Hinweise zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall finden Sie in einem Merkblatt unter obigen Link "Merkblätter im Erbfall". Bitte beachten Sie auch die Hinweise wie in der nachfolgenden Rubrik unter "Soll das Grundbuch berichtigt werden, ja oder nein?"
Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist.
Ein Antrag bzw. eine Erklärung in schriftlicher Form oder per E-Mail reicht nicht aus.
Die Erklärung vor dem Nachlassgericht kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Im Rahmen der schriftlichen Terminsladung erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Termin mitzubringen sind.
Gebühren:Der Erbschein wird vom Amtsgericht nur auf Antrag erteilt und ist nach KV 12210 GNotKG gebührenpflichtig.
Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert. Diese können deshalb nicht pauschal erfragt werden und stehen erst bei Abschluss des Nachlassverfahrens fest.
Beispiel (Stand 15.10.2024):
Nachlasswert 100.000,- EUR = 273,- EUR Gebühren.
Nachlasswert 500.000,- EUR = 935,- EUR Gebühren.
Dazu kommt jeweils noch gesondert die Gebühr KV 23300 GNotKG in gleicher Höhe für das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für den Erbschein.
Liegt ein Testament vor, fällt für dessen Eröffnung zusätzlich noch eine Festgebühr KV 12101 GNotKG in Höhe von 100,- EUR an.
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Hatte der Verstorbene Grundbesitz (Immobilie, landwirtschaftliche Flächen, Grundstücke), ist das Grundbuch mit dem Tod unrichtig geworden und sollte auf den Erben umgeschrieben werden.
Gibt es nur einen Alleinerben, ist die Eintragung der Erbfolge ins Grundbuch klar zu befürworten, da dafür keine Kosten beim Grundbuchamt innerhalb zwei Jahren ab dem Todestag entstehen.
Gibt es mehrere Erben – eine Erbengemeinschaft - und beispielsweise einer der Erben möchte als alleiniger Eigentümer im Grundbuch den Grundbesitz übernehmen, dann ist eine Erbauseinandersetzung mittels einer Beurkundung vor einem Notar und dem Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich. In diesem Fall sollten Sie die Frage zur Grundbuchberichtigung in der Rückantwort des Nachlassgerichts zunächst verneinen.
Ausführliche Hinweise zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall finden Sie in einem Merkblatt unter obigen Link "Merkblätter im Erbfall".
- Die Erbschaftssteuer wird nicht vom Nachlassgericht bearbeitet. Zuständig ist hier das Erbschaftssteuerfinanzamt Nördlingen. Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.
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Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.
Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
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Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
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Die Aufteilung des Nachlasses machen die Erben unter sich aus. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
- Die Bestattung ist in der Regel Aufgabe der Angehörigen.
- Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung bzw. Verteilung von Vermögenswerten des Verstorbenen zuständig. Dies ist Aufgabe der Erben.
- Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen sowohl vom Nachlassgericht als auch vom Grundbuchamt keine Mitteilung über Erben gemacht werden kann. Bitte beachten Sie dazu auch § 12 GBO.
Weitere Informationen
- Erklärfilm mit und ohne Untertitel zum Erbrecht - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Vorsorge für den Erbfall - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Erben und Vererben - Erläuterungen zum Erbrecht - Bundesministerium der Justiz
- Notare im Bundesgebiet - Bundesnotarkammer
- Rechtsanwaltskammer München
- Informationen der bayerischen Finanzverwaltung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Erklärfilm des Zentralen Testamentsregisters der Bundesnotarkammer
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer - Meldung und weitere Informationen