Adoptionen
I. Kontakt
Adoptionssachen sind den Familienverfahren zugeordnet.
Geschäftsstellen (Serviceeinheiten) Zimmer 29 - 33 (Erdgeschoss)
Sofern Sie schon ein Aktenzeichen haben, z.B. 001 F 234/22, richtet sich die Zuständigkeit der Servicekraft nach den letzten beiden Endziffern, im Beispiel fett gedruckt:
+49 8151 367-137 Endziffer 00 - 21
+49 8151 367-135 Endziffer 22 - 41
+49 8151 367-136 Endziffer 42 - 63
+49 8151 367-134 Endziffer 64 - 84
+49 8151 367-133 Endziffer 85 - 99
Telefax: +49 9621 96241-0845
E-Mail: familiengericht@ag-sta.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt.
II. Informationen
Das Amtsgericht Starnberg ist für alle Adoptionen zuständig, bei denen der/die Annehmende ihren/seinen Wohnsitz im Landkreis Starnberg hat.
Eine Ausnahme gilt, wenn der gewöhnliche
Aufenthalt der/des Annehmenden und der/des Anzunehmenden im Ausland
liegt oder die/der Anzunehmende die letzten 2 Jahre vor der
Antragstellung auf Adoption ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
hatte (sogenannte internationale Adoption).
In diesen Fällen ist das Amtsgericht München zuständig.
Das Amtsgericht München ist auch zuständig für die Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen.
Wer kann adoptiert werden?
Adoptiert werden können grundsätzlich sowohl Minderjährige als auch Volljährige.
Volljährige können adoptiert werden, soweit die Adoption deutschem Recht unterliegt. Deutsches Recht ist unabhängig von der Nationalität anwendbar, wenn die Beteiligten im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländische Rechtsordnungen sehen eine Volljährigenadoption nicht immer vor.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesamtes für Justiz: http://www.bmfsfj.de/ein-kind-adoptieren
Wie läuft eine Adoption ab?
- Bei einer Minderjährigenadoption
wenden Sie sich zunächst an die Adoptionsstelle im Jugendamt am Landratsamt. Es ist eine Stellungnahme der
Adoptionsvermittlungsstelle oder des örtlichen Jugendamtes -und im Falle der
ausländischen Staatsangehörigkeit eines Beteiligten- des Bayerischen
Landesjugendamtes einzuholen. Eine Volljährigenadoption beginnt mit dem
nächsten Schritt.
- Nach der
Beratung durch das Jugendamt kann das Adoptionsverfahren nur durch einen
notariell beurkundeten Antrag eingeleitet werden.
- Der Notar leitet
Ihren Antrag an das Amtsgericht.
- Nach Eingang des
notariellen Antrages bei Gericht werden die erforderlichen Unterlagen vom
Gericht bei Ihnen angefordert (z.B. Abschriften neuesten Datums aus dem
Geburtenbuch der Beteiligten, Aufenthaltsbescheinigungen der Beteiligten, bei
verheirateten Beteiligten Abschriften neuesten Datums aus dem beim Standesamt
geführten Familienbuch, bei Volljährigenadoption eine Stellungnahme der
Beteiligten zum Vorliegen des Eltern-Kind-Verhältnisses)
- Wenn alle
Unterlagen vorliegen, wird das Verfahren durch eine persönliche Anhörung der
Beteiligten im Gerichtsgebäude abgeschlossen.
- Es ergeht bei
Vorliegen aller Voraussetzungen ein Adoptionsbeschluss, der mit Erlass wirksam
ist. Dieser wird Ihnen zugestellt und dem Standesamt zugeleitet.
- Die Minderjährigenadoption ist gerichtskostenfrei. Die Gerichtskosten für eine Volljährigenadoption berechnen sich je nach Höhe des gemeinsamen Vermögens.
Zur Internationalen Adoption:
Bei einer internationalen Adoption wenden Sie
sich an das Amtsgericht München.
Weitere Informationen zur internationalen
Adoption erteilt das Bundesamt für Justiz – Zentralstelle für
Auslandsadoptionen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Adoption_node.html
Broschüre zur internationalen Adoption: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZAA/BZAA_Broschuere.pdf?__blob=publicationFile&v=5