Beratungshilfe
I. Kontakt
Telefon:
+49 8151 367-227 A-K, Z Zimmer 22 (EG)
+49 8151 367-160 L-Y Zimmer 24 (EG)
Telefax: +49 9621 96241-0783
E-Mail: poststellezivil@ag-sta.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter
Kontakt
II. Informationen:
Am Amtsgericht Starnberg können sich bedürftige Bürger durch Rechtsanwälte einen „Erste Hilfe“ Rat einholen.
Sofern feststeht, dass dieses „Erste-Hilfe-Gespräch“ nicht ausreicht, vielmehr ein echter ausführlicher Beratungsbedarf besteht, können sie Beratungshilfe bei Gericht beantragen.
Mit einem „Vorab Checkˮ können Sie vor der Antragstellung schnell herausfinden, ob Ihnen Beratungshilfe zusteht.
In diesem werden die Voraussetzungen der Beratungshilfe abgefragt und Ihnen wird als Ergebnis eine Wahrscheinlichkeit der Bewilligung oder Zurückweisung mitgeteilt.
Ihr Anspruch wird bei Beantragung im Amtsgericht geprüft.
Wenn Sie berechtigt sind, bekommen Sie einen Beratungshilfeschein.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Bitte reichen Sie zu allen Angaben im Antrag entsprechende aktuelle Belege (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Fahrzeugschein, etc.) ein. Zudem werden Kontoauszüge der letzten 4 Wochen sowie aktuelle Auszüge sämtlicher eventuell vorhandenen Sparbücher, Tagesgeldkonten etc. benötigt.
Ihr Antrag kann erst nach Vorliegen sämtlicher Belege überprüft werden.
Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren Beratungshilfe.
Gerichte führen keine Rechtsberatung durch!
Weitere Informationen erhalten Sie mit nachstehendem Formular, das Sie online ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen können.
Mit diesem Formular können Sie Beratungshilfe beantragen und erhalten auch weitere Erklärungen und Ausfüllhinweise.