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Nachlassverfahren

I. Kontakt

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des/der Verstorbenen. 

Telefon:

+49 8151 367-224   A, B, G, W   Zimmer 107 (1.OG)

+49 8151 367-217   H, M, L, O, P, U   Zimmer 121 (1.OG)

+49 8151 367-202   D, E, F, J, K, N, T, Z   Zimmer 107 (1.OG)

+49 8151 367-148   C, I, Q, R, S, V, X, Y   Zimmer 106 (1.OG)

+49 8151 367-102   Testamentsverwahrung   Zimmer 214 (2.OG)

Telefax:
 +49 9621 96241-0488

E-Mail:
poststelle.nachlass@ag-sta.bayern.de 

Hinweis:
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Öffnungs- und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt. 

II. Informationen

Eine Rechtsberatung darf durch das Nachlassgericht nicht erfolgen.
Datenschutzrechtliche Belange können einer telefonischen Auskunft ohne Legitimation entgegenstehen. Schriftliche Anfragen zur gegebenen Zeit empfehlen sich.

Das Nachlassgericht ist u. a. zuständig für:

  • Erbenfeststellung
  • Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
  • Die amtliche Verwahrung von Testamenten
  • Erteilung von Erbscheinen / Europäischen Nachlasszeugnissen
  • Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers)

 Das Amtsgericht Starnberg ist zuständiges Nachlassgericht, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Starnberg hatte.

Wenn der Verstorbene Grundbesitz oder die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen hat oder ein Testament vorliegt, wird ein Nachlassverfahren eingeleitet und die Erben von Amts wegen ermittelt.

Die Person, die vom Standesamt als Auskunftsgeber genannt wurde (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung kümmert), erhält vom Nachlassgericht in den nächsten Wochen einen Fragebogen übersandt.

Ein Erbschein ist die Legitimation des Erben im Rechtsverkehr. Er erhält die Bezeichnung der Erben, der Erbquoten und evtl. Verfügungsbeschränkungen des Erben.

Ein Erbschein wird unter anderem notwendig,
  • wenn Banken bzw. andere Behörden / Personen vom Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen;
  • wenn Grundbesitz vorhanden ist und das Erbrecht nicht durch eine eindeutige notarielle Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden kann.

Voraussetzung der Erteilung eines Erbscheins ist ein förmlicher Erbscheinsantrag durch einen der Erben persönlich. Dieser kann nur beim örtlich zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Weitere Voraussetzung sind die Vorlage der letztwilligen Verfügung(en) von Todes wegen im Original, auf der das Erbrecht beruht, bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Vorlage von Personenstandsurkunden.

Die Gebühren des Nachlassverfahrens richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Steuerliche Werte sind im Nachlassverfahren unbeachtlich.


Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen


Sofern der Erbe eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausschlagen. Dies hat persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar zu erfolgen.

Auf das Formblatt Erbausschlagung wird hingewiesen.

Zur Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen ist eine Terminsvereinbarung erforderlich!

Ihr Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Um den Verlust eines privatschriftlichen Testamentes zu Hause zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung genommen werden.


Die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75 €. Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 15,50 € pro Testator. Sie erhalten hierfür Rechnungen; eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte nach Terminvereinbarung (unter 08151/367-105) persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- und Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen (oder Vollmacht).

Alternativ können Sie Ihr Testament mit dem Antrag auf Hinterlegung, einer Kopie Ihres Personalausweises und Ihrer Geburts- oder Heiratsurkunde auch per Post beim Amtsgericht Starnberg einreichen. Einen Antrag auf Hinterlegung eines Testaments finden Sie hier weiter unten auf dieser Seite unter III. Formblätter.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch unter 08151/367-105 einen Termin.

Der erteilte Hinterlegungsschein ist mitzubringen.

III. Formblätter

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