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Betreuungsverfahren

I. Kontakt

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des/der Betreuten/Betroffenen.

Telefon
:

+49 8151 367-144   B, G, H, I, K, Q, U, V, W   Zimmer 206 (2.OG)

+49 8151 367-142   C, D, J, L, M, X, Z   Zimmer 208 (2.OG)

+49 8151 367-139   A, E, F, N, O , P, R, S, T, Y   Zimmer 205 (2.OG)

Telefax: 
+49 9621 96241-0488

E-Mail:
poststellebetreuung@ag-sta.bayern.de

Hinweis:
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Öffnungs – und Sprechzeiten finden Sie auf der Startseite unter Kontakt.

II. Informationen

Das Betreuungsgericht ist u. a. zuständig für:

  • Betreuungsverfahren
  • Unterbringungsverfahren
  • Pflegschaftsverfahren für Volljährige

Örtlich zuständig ist in erster Linie das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der/die Betroffene/Betreute den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine ausreichende Vollmacht (Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht) in der erforderlichen Form (gegebenenfalls notariell für Grundstücksgeschäfte) vorliegt.

Die Vollmacht kann bei Bedarf von einem Notar oder von einer Urkundsperson einer Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.

Bei einer Betreuung werden Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) grundsätzlich nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen abzüglich Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt (Vorbemerkung 1.1 zu KV 11100 GNotKG). Bei der Berechnung des Vermögens bleibt eine angemessene eigengenutzte Immobilie (Eigentumswohnung, Haus) außer Betracht.

Höhe der Gebühr:

Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 11,50 € pro angefangene 5.000 € Vermögen erhoben (KV 11101 GNotKG). Die Mindestgebühr beträgt 230 €. Bei einer Betreuung ohne den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" beträgt die Höchstgebühr 300 €.

Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. 
Bei mittellosen Betreuten übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

Als mittellos gilt der Betreute dann, wenn sein Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Die aktuellen Vermögensgrenzen können beim Betreuungsgericht erfragt werden (eine selbst genutzte Immobilie wird nicht mitgerechnet).

Soweit kein allgemeines Fürsorgebedürfnis für einen Volljährigen besteht, sondern bestimmte personenbezogene oder sachbezogene Angelegenheiten der Fürsorge bedürfen, kann Pflegschaft angeordnet werden.

Die sachliche Zuständigkeit umfasst im Einzelnen:

  • Pflegschaft für Abwesende (ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger)
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden)
  • Pflegschaft für Sammelvermögen (ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zur Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind).

III. Formblätter

Verfahrensübersicht