Grundbuchamt
Zuständigkeit
Persönlicher Publikumsverkehr im Grundbuchamt ist Montag mit Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich.
Das Grundbuchamt ist
eine Abteilung des Amtsgerichts Bamberg. Beim Grundbuchamt werden die
Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts (= Landkreis- und Stadt Bamberg)
gelegenen Grundstücke geführt.
Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Eintragungen von
Eigentumsveränderungen, von Grundschulden und anderen dinglichen Rechten (z.B.
Dienstbarkeiten) bei Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten.
Weitere Informationen zum Grundbuch finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
https://www.justiz.bayern.de/service/juristisches-lexikon/#jump
Erreichbarkeit
Grundbuchamt Bamberg
Amtsgericht Bamberg
Im Untergeschoss
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg (Hausanschrift)
Telefon: 0951 / 833-2034, -2033
Telefax: 0951 / 833-2090
E-Mail: ag_ba_grundbuchamt@ag-ba.bayern.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Antragsverfahren
Wichtige Information zum elektronischen Rechtsverkehr:
Das Grundbuchamt Bamberg nimmt seit dem 06. Mai 2024 am elektronischen Rechtsverkehr teil. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt über eine eigene Safe_ID verfügt.
Seit dem 06. Mai 2024 werden die Grundakten beim Grundbuchamt Bamberg elektronisch geführt.
Das Einreichen von Dokumenten per einfacher Mail ist nicht zulässig und kann zu rechtlichen Nachteilen führen!
Das Einreichen von Dokumenten in schriftlicher Form ist im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin wie bisher möglich.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz und den zugelassenen elektronischen Kommunikationswegen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter http://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV
Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften
Das Grundbuch ist -
anders als das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das
unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht
in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes
Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Dann
kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.
Der Eigentümer oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter oder Berechtigte
eines eingetragenen Rechts in Abt. II oder III ist stets einsichtsberechtigt.
Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z. B. als
Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch
Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Wichtiger Hinweis: Die Grundbucheinsicht und auch Erstellung oder Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Beantragung einer Löschung von Grundpfandrechten die Unterschrift des Antragstellers vor Einreichung an das Grundbuchamt von einem Notar beglaubigt werden muß.
Grundbuchauszüge/Grundbuchabschriften können wie folgt beantragt werden:
- schriftlicher Antrag mit Unterschrift und Kopie des Personalausweises bzw. Reisepass per Post, Telefax oder E-Mail (Einen Vordruck zur Antragstellung finden Sie am Ende der Seite)
- persönlich, unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Gebühren
· 10,00 EUR für den einfachen (= unbeglaubigten) Grundbuchblattausdruck
· 20,00 EUR für den amtlichen (= beglaubigten) Grundbuchblattausdruck
· Die Einsicht ist gebührenfrei
Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen,
ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.
Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren
besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z. B. Behörden, Banken).
Grundbuchformulare zum Herunterladen
Wir weisen darauf hin, dass die aktuellen PDF Browser-Plugins unter Umständen nicht mehr das Online-Ausfüllen der Formulare unterstützen. Zudem kommt es beim Online-Ausfüllen bei der Nutzung des Browsers Edge unter Windows 10 zu Verschiebungen in der Darstellung der Formulare.
Bitte speichern Sie deshalb die Formulare lokal und rufen Sie diese mit einem externen PDF-Reader auf, um eigene Daten einzutragen.
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