Hinterlegungen
Die beiden Mitarbeiter sind zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten (Art. 9 BayHintG).
Erreichbarkeit
Amtsgericht Bamberg
- Hinterlegungen -
Zimmer 017 im EG
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg (Hausanschrift)
Telefon: (0951) 833-2017
Fax (0951) 833-2275
Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Wann kann hinterlegt werden?
Häufigste Fälle der Hinterlegung:
-
Sicherheitsleistung
zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung -
Sicherheitsleistung
zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt. -
Kautionen
zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt. -
Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB,
also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuld befreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. -
Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten;
Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.
Bitte beachten Sie aber:
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Was kann hinterlegt werden?
Gemäß Art. 9 Bayerisches Hinterlegungsgesetz können neben Geld auch Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Wann kann der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden?
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 ff Bayerisches Hinterlegungsgesetz wenn
entweder:
-
Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
oder - eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt und die erforderliche Sicherheitsleistung hinterlegt ist.
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