Hinterlegungsstelle
Herzlich Willkommen auf der Seite der Hinterlegungsstelle!
Zuständigkeiten und Aufgaben
In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).
Hier finden Sie einige Beispiele für Fälle, in welchen der entsprechende Betrag oder der Gegenstand hinterlegt werden können:
- Die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Leistung einer Sicherheit wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
- Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsurteils nach Sicherheitsleistung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
- Es wurde die Möglichkeit der Kautionszahlung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls eingeräumt.
- Ein Schuldner möchte seine Verbindlichkeiten begleichen, weiß aber nicht, wer der rechtmäßige Gläubiger ist (= Gläubigerungewissheit, § 372 BGB).
- Annahmeverzug des Gläubigers, § 372 BGB.
Wichtige Hinweise
Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:
- Testamenten
- Betreuungsverfügungen
- Anwaltsvergleichen
- Schutzschriften
Telefon Serviceeinheit: 09131/782-467
Bitte halten Sie bei Anrufen das Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens parat.