Nachlassverfahren
Willkommen auf der Seite des Nachlassgerichts. Hier geht es um die Ermittlung von Erben, die Entgegennahme von Erbausschlagungen oder die Hinterlegung von Testamenten.
Behördendeutsch heißt das Testament übrigens "Verfügung von Todes wegen".
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Fragen/Ausschlagungen bei Verfahren des Nachlassgerichts Erlangen:
Telefon 09131/782-461
Bitte halten Sie bei Anrufen das Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens parat.
Terminvereinbarung für Ausschlagungen anderer Nachlassgerichte über den Servicepoint:Telefon 09131/782-01 (über die Vermittlung)
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Alle verfügbaren Anträge und Formulare finden Sie in unserem Formularcenter.
Allgemeine Informationen:
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- Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
- Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen u.a.
- Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamenten)
- Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften
- Ermittlung der Erben
- Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind (z.B. Ausschlagungen)
Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichts zählen jedoch:
- rechtliche Beratung der Beteiligten im Allgemeinen
- Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten
- Beratung über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung
- Inventarisierung/Aufstellung jedes Nachlasses
- Wohnungsauflösung des Erblassers
- Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander (falls eine gerichtliche Klärung notwendig wird, muss diese vor dem Zivilgericht herbeigeführt werden)
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Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte folgendes mit:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß
- das Anschreiben des Nachlassgerichtes aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind, soweit vorhanden
- Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)
- Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben in Betracht kommen könnten (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
- Möchten Sie nicht (nur) für sich ausschlagen, sondern auch für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.
Bitte beachten Sie, dass eine Ausschlagung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn diese innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung erfolgt. Dies ist bei nahen Angehörigen bereits die Kenntnis vom Tod der Person.
Im Einzelfall können andere Fristen gelten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier nur die allgemein gängige Frist nennen und daher keine Gewähr übernehmen.Für Ihre Ausschlagungserklärung vereinbaren Sie bitte rechtzeitig vor Fristablauf telefonisch einen Termin
- bei Verfahren des Nachlassgerichts Erlangen unter der Telefonnummer: 09131-782-461
- bei Verfahren anderer
Nachlassgerichte unter der Telefonnummer: 09131-782-01 (über die
Vermittlung; Ausschlagung beim Bürgerservice).
Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.
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Notarielle Testamente werden beim Gericht verwahrt, aber auch handschriftliche Testamente können Sie in die amtliche Verwahrung geben. Die Gebühr hierfür beträgt 75 €.
Bitte bringen Sie neben dem in Verwahrung zu nehmenden Testament Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde mit.
Wenn Sie Ihr Testament zur Verwahrung übersenden wollen, können Sie das unten verlinkte Formular dafür verwenden. Bitte denken Sie in diesem Fall an Kopien von Personalausweis und Geburtsurkunde.
Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligte.
Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Termine zur Rückgabe vereinbaren Sie bitte unter 09131/782-112 oder -113. -
Kein Nachlassverfahren gleicht einem anderen. Als grundlegende Information kann jedoch nachfolgender Ablauf dienen:
Nach Beurkundung eines Sterbefalles in Bayern erhält das Nachlassgericht eine Mitteilung hierüber. Der Angehörige, der hier als Auskunftgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Formblattanschreiben vom Gericht um Auskünfte gegebeten.
Wichtig sind hier neben den persönlichen Daten des Erblassers und seiner nächsten Angehörigen auch, ob es Grundbesitz des Erblassers gibt, ein Testament (auch Erbvertrag oder ein Erbverzicht) sowie einen die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlass.
Anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt werden muss.
Ist nach dieser Prüfung nichts veranlasst, ist der Vorgang erledigt. Der Auskunftgeber erhält keine weitere Mitteilung.
Liegt Ihnen ein Testament vor, sind Sie verpflichtet, es im Original abzuliefern. Ist das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung (also bei einem Gericht) oder der Erbvertrag befindet sich bei einem Notar, genügt ein Hinweis hierauf. In der Regel wird dies dem Nachlassgericht auch vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.
Ob ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis ("ENZ", bei Nachlass im EU-Ausland und Tod nach dem 16.08.2015) benötigt wird, klären Sie bitte selbst.
Ist Grundbesitz (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen und Erbbaurechte) in Deutschland vorhanden, wird grundsätzlich ein Erbschein oder ein ENZ benötigt.
Das Grundbuchamt kann hiervon absehen, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt und sich die Erbfolge hieraus exakt ergibt.
Nach Prüfung des Einzelfalls kann das Nachlassgericht ein schriftliches Verfahren durchführen oder -insbesondere wenn ein Erbschein benötigt wird- einen Termin zur Nachlassverhandlung festlegen.
Wohnen die Erben nicht im Gerichtsbezirk, wird die Akte nur zur Aufnahme des Antrages an das für einen der Erben zuständige Gericht versandt.
Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. (Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.)
Bei gesetzlicher Erbfolge ist das Verwandschaftsverhältnis grundsätzlich immer durch Urkunden zumindest in beglaubigter Abschrift nachzuweisen.
Bei (Mit-)Erben im Ausland oder bei solchen, die nicht mitwirken, kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.