Hinterlegungsstelle
In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).
Zum Beispiel:
- Die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Leistung einer Sicherheit wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
- Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsurteils nach Sicherheitsleistung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
- Es wurde die Möglichkeit der Kautionszahlung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls eingeräumt.
- Ein Schuldner möchte seine Verbindlichkeiten begleichen, weiß aber nicht, wer der rechtmäßige Gläubiger ist (= Gläubigerungewissheit), § 372 BGB.
- Annahmeverzug des Gläubigers, § 372 BGB
In diesen Fällen kann der ensprechende Betrag oder der Gegenstand hinterlegt werden.
Folgende Unterlagen sind in jedem einschlägigen Fall im Original vorzulegen:
• Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit
Rechtskraftvermerk
• Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
• Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
• Geldempfangsvollmacht
Antragsformular
Hinterlegungsanträge sind - soweit nicht zulässig elektronisch übermittelt - in dreifacher Ausfertigung bei Gericht vorzulegen.
Was geschieht mit meinem Antrag?
Ist der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, erteilt der zuständige Rechtspfleger einen Annahmebescheid. Mit dieser Annahmeanordnung kann dann der Geldbetrag an die Landesjustizkasse Bamberg überwiesen werden. Dort wird die Einzahlung quittiert. Annahmeanordnung und Quittung dienen als Nachweis der Hinterlegung.
Eine Bargeldannahme erfolgt grundsätzlich nicht. Einzige Ausnahme ist die Hinterlegung zur Abwendung der Haft (Haftkaution).
Eine Annahme von Wertgegenständen erfolgt grundsätzlich nicht. Das Übermittlungsrisiko verbleibt bis zum Eingang bei der Landesjustizkasse beim Hinterleger.
Wichtiger Hinweis
Unter welchen Voraussetzungen wird das hinterlegte Geld ausbezahlt bzw. der hinterlegte Gegenstand herausgegeben?
Eine Herausgabe erfolgt nur auf Antrag. Dieser muss die Bezeichnung des Herauszugebenden Betrags/ Wertgegenstands und die Kontonummer und Daten des Empfängers beinhalten. Weiter bedarf es
- übereinstimmender Freigabeerklärungen aller Beteiligter, oder
- eines rechtskräftigen Urteils bzw. eines rechtskräftigen Beschlusses, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragsstellers eindeutig ergibt.
Erreichbarkeit
Telefon: 08682 / 911-250
Für Geldhinterlegung
Geldannahmestelle
Anschrift:
Geldannahmestelle
Tittmoninger Str. 32
83410 Laufen
Für Werthinterlegung
Wertgegenstände müssen unmittelbar bei der Landesjustizkasse Bamberg abgeliefert werden. Diese Aufgabe wird nicht von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Laufen übernommen.
Landesjustizkasse Bamberg
Anschrift:
Landesjustizkasse in Bamberg
Hausanschrift:
Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg
Postanschrift: 96045 Bamberg
Telefon: 0951 / 833-0
Telefax: 0951 / 833-3500
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8:00-12:00 Uhr