Zivilverfahren
Das Zivilgericht ist u.a zuständig für
- Klagen (1. Instanz) bei einem Streitwert bis zu 5.000 €
- z.B. können geltend gemacht werden Ansprüche auf
- Zahlung einer Geldsumme, Herausgabe einer Sache, Ersatz eines Schadens, Duldung, Unterlassung, Abgabe einer Willenserklärung, Arrest und einstweilige Verfügungen (streitwertabhängig), Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (streitwertabhängig)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraum-Mietverhältnis ohne Rücksicht auf den Streitwert
- Wohnungseigentumssachen
- Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
- Schutzschriften (soweit nicht das Familiengericht zuständig ist)
- Anträge auf Kostenfestsetzung nach einem durchgeführten Zivilprozessverfahren
Erreichbarkeit
Telefon: 08682 / 911-249
Telefax: +499621962411556
E-Mail: POSTSTELLE_ZIVILVOLLSTRECKUNG@ag-lf.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Telefaxanschlüsse oder Briefkästen des Amtsgerichts Laufen werden grundsätzlich an dienstfreien Tagen und außerhalb der Dienstzeiten nicht gesichtet.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann vom Amtsgericht auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Die Partei hat dann -je nach ihren Einkommensverhältnissen- die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsanwalts entweder überhaupt nicht oder in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen.
- PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Diese Erklärung ist jedem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizufügen. Der Erforderliche Antrag ist formlos zu stellen, näheres ist dem "Hinweisblatt zum Formular Prozesskostenhilfe" zu entnehmen.
- Hinweisblatt zum Formular Prozesskostenhilfe Erläuterungen zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe".