Zwangsvollstreckung
Nach Erlass eines Vollstreckungstitels (z.B. einem Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist nicht sicher, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet.
Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Weg der Zwangsvollstreckung durch staatlichen Zwang. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.
Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Vollstreckungsorganen - bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:
- Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
- Gewährung von Vollstreckungsschutz, insbesondere Räumungsschutz
- Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
- Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
- Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstrechnungsverfahren
- Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Traunstein für den gesamten Landgerichtsbezirk.
- Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht Traunstein für den gesamten Landgerichtsbezirk.
- Alle Fragen zum Schuldnerverzeichnis, insbesondere zur Löschung von Eintragungen, beim Amtsgericht Hof für ganz Bayern.
Erreichbarkeit
Telefon: 08682 / 911-252
Telefax: +499621962411556
E-Mail: POSTSTELLE_ZIVILVOLLSTRECKUNG@ag-lf.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weitere Informationen
- Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ("All-in-One") Noch gültig bis zum 30. November 2023
-
Vollstreckungsauftrag Gerichtsvollzieher (1/2)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Zur Vorlage in Verbindung mit der "Forderungsaufstellung Gerichtsvollzieher (2/2)" -
Forderungsaufstellung Gerichtsvollzieher (2/2)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Als Anlage zum "Vollstreckungsauftrag Gerichtsvollzieher (1/2)" -
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ("All-in-One")
Noch gültig bis zum 30. November 2023
-
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (1/3)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Nutzung nur in Verbindung mit dem "Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (2/3) und mindestens einer der Forderungsaufstellungen (3a/3, 3b/3) -
Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (2/3)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Anlage zum "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (1/3)", vorzulegen in Verbindung mit mindestens einer der Forderungsaufstellungen (3a/3, 3b/3) -
Forderungsaufstellung - gewöhnliche Geldforderung (3a/3)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Anlage zum "Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (2/3)" für alle Geldforderungen, die nicht aus Unterhaltsansprüchen stammen. -
Forderungsaufstellung - Unterhaltsansprüche (3b/3)
Verpflichtend ab 01.12.2023.
Anlage zum "Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (2/3)" nur für Geldforderungen aus Unterhaltsansprüchen. - Hinweisblatt zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlussmodulen (1/3) - (3/3)
- Durchsuchungsanordnung
- Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnis
- Information zum Räumungsschutzantrag