Grundbuchamt
Amtsgericht Nürnberg
Grundbuchamt
Flaschenhofstraße 35
90402 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 321 - 01
Telefax: 0911 / 321 - 1494
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.
Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.
Seit 30.10.2023 gilt beim Grundbuchamt Nürnberg die elektronische Einreichungspflicht für Notare.
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interessse darlegt. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.
Die erforderlichen Daten für die Grundsteuererklärung erhalten Sie beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung - Produkte - Grundsteuer (bayern.de)
Die für die Grundsteuer benötigten Angaben zur Grundstücksfläche und Art der Nutzung ergeben sich auch aus dem Kaufvertrag. Ein Grundbuchauszug ist für die Grundsteuererklärung in der Regel nicht erforderlich.
Wie und wann erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?
- Persönliche Vorsprache unter Vorlage eines Ausweises.
- Anforderung schriftlich oder per Telefax unter Darlegung Ihrer Berechtigung (bitte geben Sie hierbei nach Möglichkeit Gemarkung, Blattstelle und Flurnummer des jeweiligen Grundstücks an)
- Telefonische Bestellungen sind leider nicht möglich
- Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten für Auskünfte und Kopien aus Grundakten wird um schriftliche Antragstellung gebeten.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?
- Als Eigentümer können Sie sich einen Grundbuchausdruck Ihres Grundbuchblattes erstellen lassen. Darin finden Sie den Beschrieb des Objekts (Flurnummer, Lage, Größe), die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen.
- Wenn Sie nicht Eigentümer sind, ist das Bestehen eines berechtigten Interesses erforderlich.
- Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen ein am Grundstück eingetragenes Recht (Grundschuld, Nießbrauch, Dienstbarkeit etc.) zusteht oder Sie in sonstiger Weise Ansprüche gegen den Eigentümer haben und diese durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darlegen können.
- In allen anderen Fällen benötigen Sie eine Vollmacht des Eigentümers.
- Kein berechtigtes Interesse haben z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
- Ein Grundbuchausdruck kostet als amtlicher Ausdruck 20,00 EUR und als einfacher Ausdruck 10,00 EUR.
- Bitte erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die Sie den Ausdruck benötigen, in welcher Form der Auszug erstellt werden soll.
ACHTUNG: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Grundbuchblattabschriften für Mehrfachparker, Sammeltiefgaragen, Hausmeisterwohnungen, Heizkraftwerke, Gemeinschaftsflächen mit mehreren Miteigentümern o.ä. nur als Teilauszug (20,00 Euro) erstellt werden. Ein solcher Teilauszug (20,00 Euro) kann auch bei persönlichem Erscheinen nicht sofort mitgenommen werden; dieser geht Ihnen im Nachhinein auf dem Postweg zu.
Grundbuch- und Grundakteneinsicht
In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohneigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommission. Für jedes Grundbuchblatt ist eine Grundakte angelegt.
Die Akten müssen vor Ihrem Besuch schriftlich oder per Fax unter Angabe der Gemarkung und der Blattnummer vorbestellt werden. Dadurch werden Ihnen lange Wartezeiten erspart, die durch die Ermittlung und die Anlieferung der von Ihnen gewünschten Grundakten entstehen.
Sobald die Akten zur Einsicht bereit liegen, werden Sie telefonisch verständigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies mehrere Tage dauern kann.
Bei hohem Besucheraufkommen muss jedoch auch im Falle vorbestellter Grundakten mit Wartezeiten gerechnet werden.
Im Internet bieten verschieden private Personen und Unternehmen spezielle Dienstleistungen zur Beantragung von Grundbuchausdrucken an. Dabei handeln diese nicht im Namen der Amtsgerichte.
Löschung einer Grundschuld / Hypothek / Rückauflassungsvormerkung / eines Nießbrauchs / Wohnungsrechts
Eintragung der Erbfolge
Namensberichtigung
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Ermittlungsrichter
- Erzwingungshaft
- Familienverfahren
- Geldannahmestellte
- Grundbuchamt
- Güterichterverfahren
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren und Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
- Landwirtschafts- und Schifffahrtsverfahren
- Legalisation von Urkunden
- Mietsachen
- Nachlassverfahren
- Personenstandsverfahren
- Pflegschaftsverfahren
- Rechtsantragstelle
- Registersachen
- Strafverfahren
- Transsexuellengesetz
- Unterbringungsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung